22.09.2020

Virtuelle Hauptversammlung bis Ende 2021

Autokonzerne auf der Überholspur

©p365.de/fotolia.com

Das BMJV hat den Entwurf einer Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie veröffentlicht. Demnach werden die Regelungen zur virtuellen Hauptversammlung bis Ende 2021 verlängert.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat den Referentenentwurf einer Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie an die Länder und Verbände versandt und den Entwurf auf seiner Webseite veröffentlicht. Der Entwurf ist noch nicht innerhalb der Bundesregierung abgestimmt. Die Länder und Verbände können bis zum 25.09.2020 zu dem Entwurf Stellung nehmen.

Handlungsfähigkeit von Unternehmen stärken

Am 28.03.2020 war die entsprechende Regelung in Kraft getreten. Sie hat die Handlungs- und Beschlussfähigkeit von Aktiengesellschaften und vielen weiteren Rechtsformen während der Pandemie sichergestellt. Die Regelung ist derzeit bis zum Jahresende 2020 befristet. Damit können die betroffenen Rechtsformen, also etwa Aktiengesellschaften, GmbHs, Genossenschaften, Vereine und Wohnungseigentümergemeinschaften, auch bei weiterhin bestehenden Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten erforderliche Beschlüsse fassen und bleiben so handlungsfähig. Virtuelle Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften wurden damit erstmals möglich.

Virtuelle Hauptversammlung bis zum 31.12.2021 möglich

Nach wie vor bestehen aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht unerhebliche Einschränkungen in vielen Bereichen des Privat- und Wirtschaftslebens. Dies gilt auch hinsichtlich der Versammlungsmöglichkeit von Personen, insbesondere von größeren Personengruppen. Weiterhin ist nicht absehbar, wann in Unternehmen verschiedener Rechtsformen wieder Beschlüsse auf herkömmlichem Weg gefasst und Präsenzversammlungen im großen Kreis durchgeführt werden können.

Damit Unternehmen betroffener Rechtsformen sowie Vereine und Stiftungen weiterhin die Möglichkeit haben, auch bei Fortbestehen der durch die COVID-19-Pandemie bedingten Einschränkungen Beschlussfassungen vorzunehmen, so dass ihre Handlungsfähigkeit gewährleistet bleibt, sollen die vorübergehenden Erleichterungen bis zum 31.12.2021 verlängert werden.

(BMJV vom 19.09.2020/Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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Redaktion

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