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21.04.2021

IAS 21: Wechselkurs bei mangelnder Umtauschbarkeit

Autokonzerne auf der Überholspur

©ChristianMüller/fotolia.com

Der IASB hat den Standardentwurf ED/2021/4 Lack of Exchangeability veröffentlicht. Es geht um die begrenzten Änderungen an IAS 21 in Bezug auf mangelnde Umtauschbarkeit. Die vorgeschlagenen Leitlinien spezifizieren, wann eine Währung umtauschbar ist und wie der Wechselkurs zu bestimmen ist, wenn die Währung es nicht ist.

Die vorgeschlagenen Änderungen an IAS 21 Auswirkungen von Wechselkursänderungen sollen Unternehmen dabei helfen, festzustellen, ob eine Währung in eine andere Währung umgetauscht werden kann, und welche Bilanzierung im Falle einer mangelnden Umtauschbarkeit anzuwenden ist.

Keine Umtauschbarkeit – das ist zu tun

IAS 21 schreibt vor, welcher Wechselkurs ein Unternehmen verwendet, wenn es Fremdwährungstransaktionen oder die Vermögens- und Ertragslage eines ausländischen Geschäftsbetriebs in seinem Abschluss ausweist. Der Standard legt ferner fest, welcher Wechselkurs zu verwenden ist, wenn die Umtauschbarkeit einer Währung vorübergehend nicht gegeben ist.

Es gibt jedoch keine Vorschriften für den Fall, dass es keinen beobachtbaren Wechselkurs gibt, den das Unternehmen verwenden kann – beispielsweise, wenn eine Währung nicht in eine Fremdwährung umgetauscht werden kann. Die vom Board vorgeschlagenen Änderungen an IAS 21 würden Unternehmen dabei helfen, zu erkennen, ob diese Situation auf sie zutrifft und welche Bilanzierung in diesem Fall anzuwenden ist.

Der Board schlägt daher vor, in IAS 21 zu spezifizieren:

(a) wann eine Währung gegen eine andere Währung tauschbar ist und wann nicht;

(b) wie ein Unternehmen den Wechselkurs bestimmt, der anzuwenden ist, wenn eine Währung nicht umtauschbar ist; und

(c) welche Informationen ein Unternehmen bereitstellt, wenn eine Währung nicht umtauschbar ist.

Zeitpunkt des Inkrafttretens

Der Entwurf enthält keinen vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens, weil der IASB darüber erst während der erneuten Erörterungen entscheiden will. Eine vorzeitige Anwendung soll zulässig sein. Die Änderungen würden prospektiv ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der Änderungen anzuwenden sein. Der Standardentwurf kann bis zum 01.09.2021 kommentiert werden.

(DRSC vom 20.04.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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Redaktion

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