16.03.2023

Zum Abzug sog. „Goldfinger-Verluste“

Das FG Münster sich mit der Ausgleichsfähigkeit von Verlusten, die im Rahmen eines sog. Goldfinger-Modells erlitten wurden, beschäftigt.

Beitrag mit Bild

©darkyugi/123rf.com

Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 24.02.2023 (4 K 1274/19 F) entschieden, dass Verlusten, die über eine britische General Partnership im Rahmen eines sog. Goldfinger-Modells erlitten wurden, nicht nachträglich über § 15a Abs. 5 EStG die Ausgleichsfähigkeit versagt werden kann.

Die Kläger waren Gesellschafter einer in Großbritannien ansässigen General Partnership (GP), die mit Gold handelte. Kurz nach ihrer Gründung kaufte die GP im Jahr 2007 Gold und verkaufte es im Folgejahr wieder. Für das Jahr 2007 ermittelte die GP im Rahmen einer Einnahme-Überschuss-Rechnung aufgrund des Warenankaufs einen erheblichen Verlust. Dieser war nach ihrer Auffassung gesondert festzustellen und bei den Klägern im Rahmen des negativen Progressionsvorbehaltes zu berücksichtigen (sog. Goldfinger-Modell).

Das Finanzamt lässt nicht locker

Das Finanzamt war ursprünglich der Auffassung, dass der Goldhandel nicht zu gewerblichen Einkünften führe und lehnte daher eine Verlustberücksichtigung ab. Der hiergegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 11.12.2013 (6 K 3045/11 F) statt, das der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 19.01.2017 (IV R 50/14) bestätigte.

Daraufhin erließ das Finanzamt einen Feststellungsbescheid nach § 15a Abs. 4 EStG, mit dem es die Verluste lediglich als mit künftigen gewerblichen Gewinnen aus der GP als verrechenbar ansah. Zur Begründung verwies es darauf, dass die Inanspruchnahme der Kläger für Schulden der GP unwahrscheinlich gewesen sei (§ 15a Abs. 5 Nr. 3 EStG).

Gesetzliche Regelungen zur Missbrauchsvermeidung bei Goldfinger-Modellen

Das Finanzgericht Münster hat den Feststellungsbescheid aufgehoben und damit der Klage vollumfänglich stattgegeben. Zunächst seien die Kläger als Gesellschafter der GP nicht mit Kommanditisten, die im Außenverhältnis lediglich beschränkt haften, vergleichbar, sodass eine Anwendung von § 15a Abs. 5 EStG von vornherein ausscheide. Vielmehr weise die GP wegen ihrer gewerblichen Einkünfte Parallelen zu einer OHG auf. Im Übrigen habe der Gesetzgeber zwischenzeitlich Regelungen zur Einschränkung des negativen Progressionsvorbehalts insbesondere zur Missbrauchsvermeidung bei Goldfinger-Modellen geschaffen, die lediglich im Streitjahr noch nicht anwendbar gewesen seien. Würden die Verluste unter § 15a EStG fallen, hätte es dieser Regelungen nicht bedurft.

Unabhängig davon konnte das Finanzgericht Münster nicht feststellen, dass eine Inanspruchnahme der Kläger für Schulden der GP im Sinne von § 15a Abs. 5 Nr. 3 EStG unwahrscheinlich gewesen sei. Das Finanzamt, das diese steuererhöhenden Umstände hätte nachweisen müssen, habe hierzu nichts festgestellt. Die Kläger seien zur Aufbewahrung von Unterlagen angesichts des lange zurückliegenden Zeitraums nicht mehr verpflichtet gewesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.

FG Münster vom 24.03.2023 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro


Weitere Meldungen


Meldung

© WrightStudio/fotolia.com

13.11.2025

Optimismus der Wagniskapitalinvestoren kehrt zurück

Im zweiten Quartal 2025 hatte sich die Stimmung der Wagniskapitalinvestoren in Deutschland stark eingetrübt. Nun ist die Laune wieder deutlich gestiegen: Der Geschäftsklimaindikator für den Venture-Capital-Markt legte im dritten Quartal um 18,5 Zähler auf minus 0,3 Punkte zu. Damit liegt er knapp unter dem langjährigen Durchschnitt, der durch die Nulllinie markiert wird. Das ergab das

Optimismus der Wagniskapitalinvestoren kehrt zurück
Meldung

©Elnur Amikishiyev/123rf.com

12.11.2025

Europäische Unternehmen bewerten Nachhaltigkeit neu

Nachhaltigkeit wird für Unternehmen in Europa zunehmend zum Wirtschaftsfaktor. Drei von vier Unternehmen (75 %) erkennen laut der Studie „Sustainability Value Creation“ von KPMG in Deutschland, dass Nachhaltigkeit finanziell wirkt – etwa durch Effizienzsteigerungen oder Wachstum in neuen Märkten. Generell erweitern sich die Prioritäten der Unternehmen deutlich: während Risikoreduktion (59 %) und Effizienzgewinne (55 %) weiter relevant sind,

Europäische Unternehmen bewerten Nachhaltigkeit neu
Meldung

© Sergey Nivens/fotolia.com

11.11.2025

Mittelstand hofft auf bessere Geschäfte

Nach einem Dämpfer im September hat sich die Stimmung im deutschen Mittelstand wieder aufgehellt. Im Oktober setzte der Geschäftsklimaindex den Erholungskurs fort, auf dem er sich seit Jahresbeginn befindet. Er legte leicht um 1,3 Zähler zu auf nun minus 14,6 Punkte, wobei die Nulllinie den langjährigen Durchschnitt markiert – die Stimmung bessert sich also, hat

Mittelstand hofft auf bessere Geschäfte

Haben wir Ihr Interesse für CORPORATE FINANCE geweckt?

Sichern Sie sich das CORPORATE FINANCE Gratis Paket: 1 Heft + Datenbank