08.03.2016

Pensionsrückstellungen im Niedrigzinsumfeld

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Corporate Finance

Das anhaltende Niedrigzinsumfeld macht sich auch in den Unternehmensbilanzen bemerkbar. Insbesondere die Bewertung von Pensionsverpflichtungen verdeutlicht die Auswirkungen.

Während steuerrechtlich mit einem fixen Zinssatz von 6 Prozent abzuzinsen ist, stellt das Handelsrecht auf einen durchschnittlichen Marktzinssatz ab. Diesem liegt zwar ein mehrjähriger Referenzzeitraum zugrunde, um starke Bewertungsvolatilitäten zu vermeiden. Durch die derzeitig anhaltende Niedrigzinsphase steigen die Zuführungen zu Pensionsrückstellungen aber dennoch überproportional an. Die so überhöhten Pensionsrückstellungen drücken das Ergebnis des handelsrechtlichen Jahresabschlusses in nicht sachgerechter Weise. Dies wirkt sich auf den ausschüttungsfähigen Bilanzgewinn aus.

Anpassung der handelsrechtlichen Abzinsung von Pensionsrückstellungen

Diesem Umstand kann grundsätzlich durch zwei Stellschrauben entgegengewirkt werden. Auf der einen Seite durch eine Anpassung des handelsrechtlichen Bilanzrechts und auf der anderen Seite durch eine Anpassung der steuerlichen Bewertungsregelungen, so der DStV. Tatsächlich hat der Gesetzgeber am 18.02.2016 an der handelsrechtlichen Stellschraube gedreht. Mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie beschloss der Bundestag den vom Bundeskabinett vorgelegten Vorschlag zur Anpassung der handelsrechtlichen Abzinsung von Pensionsrückstellungen.

Effekte der Niedrigzinsphase werden abgemildert

Der bisherige 7-jährige Referenzzeitraum zur Zinsermittlung wird demnach auf 10 Jahre verlängert. Zusätzlich gilt künftig eine Ausschüttungssperre. Um diese zu ermitteln, bedarf es einer Vergleichsrechnung: Pensionsrückstellungen müssen künftig dauerhaft sowohl mit dem Zinssatz, der sich bei einem siebenjährigen Betrachtungszeitraum ergibt, als auch mit dem Zinssatz bei einem zehnjährigen Betrachtungszeitraum berechnet werden. Der sich durch den Wechsel des Betrachtungszeitraums ergebende Gewinn darf nicht ausgeschüttet werden. Durch die Anpassungen sollen ausweislich der Gesetzesbegründung die Effekte der Niedrigzinsphase abgemildert werden. Die Regelung ist grundsätzlich für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 enden, anzuwenden. Der Bundesrat billigte das Gesetz am 26.02.2016.

Kritik: Mehr Aufwand und wenig Nutzen

In der Kritik steht laut DStV hierbei unter anderem, dass der Referenzzeitraum zur Ermittlung des durchschnittlichen Marktzinssatzes nicht, wie von der Praxis gefordert, 12 bis 15 Jahre beträgt. Des Weiteren führen die Regelungen zur Ausschüttungssperre dazu, dass dauerhaft Berechnungen zu Pensionsrückstellungen unter Berücksichtigung verschiedener Zinssätzen vorgehalten werden müssen. Dadurch entsteht Unternehmen weiterer Aufwand. Mit Blick auf die intensiven politischen Auseinandersetzungen sind allerdings Änderungen mittelfristig nicht zu erwarten.

(DStV vom 01.03.2016 / Viola C. Didier)


Redaktion

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