Die Kammer für internationale Handelssachen am Landgericht Frankfurt am Main hatte über den Vergütungsanspruch einer M&A-Beraterin zu entscheiden. Im Streitfall hatte eine Gesellschaft mit Sitz in Hong Kong beabsichtigt, zwei Tochterunternehmen zu verkaufen. Sie beauftragte ein deutsches M&A-Beratungsunternehmen, sie umfassend bei dem Unternehmensverkauf zu beraten, unter anderem die zu veräußernden Zielgesellschaften zu bewerten, Strategien auszuarbeiten und die Projektkoordination zu übernehmen.
Unternehmensverkauf erst nach Ende des Beratervertrags
Im Beratervertrag (sog. Advisory Agreement) ließ sich die M&A-Beraterin ein erfolgsabhängiges Transaktionshonorar versprechen, das auch dann zu zahlen war, wenn der Unternehmensverkauf innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Advisory Agreement zustande kam. Die M&A-Beraterin wurde tätig. Nach rund einem Jahr beendete die Auftraggeberin die Zusammenarbeit und beauftragte eine neue Beraterin. Etwa neun Monate später wurde der erfolgreiche Unternehmensverkauf öffentlich bekannt gegeben.
Advisory Agreement ist ein Geschäftsbesorgungsdienstvertrag
Die M&A-Beraterin klagte mit Erfolg vor dem LG Frankfurt am Main auf Zahlung ihres Beraterhonorars und auf Auskunft über den Kaufpreis für den Unternehmensverkauf. Der Streitwert des Verfahrens belief sich auf 2,785 Mio. Euro. Das LG Frankfurt am Main entschied mit Urteil vom 23.10.1023 (3-02 O 56/22), dass eine Vereinbarung über ein erfolgsabhängiges Honorar auch dann wirksam ist, wenn die Transaktion nicht kausal auf der Leistung der M&A-Beraterin beruht. Wegen der umfassenden Beratungsleistungen sei das Advisory Agreement kein Maklervertrag, sondern ein sog. Geschäftsbesorgungsdienstvertrag.
Laut LG Frankfurt am Main liegt keine unangemessene Benachteiligung vor, dass ein M&A-Berater sich ein Erfolgshonorar versprechen lässt, ohne dass eine Kausalität seiner Beratungstätigkeit für das Zustandekommen der Transaktion gegeben sein muss. Diese Art der Vertragsgestaltung sei in der M&A-Branche bei einem exklusiven Mandat weithin üblich. Erst recht müsse dies gelten, wenn der Berater – wie hier – nicht zugleich aufwandbezogen vergütet wird.
(LG Frankfurt a.M. vom 20.12.2023 / RES JURA Redaktionsbüro)