Der Rat und das Europäische Parlament haben am 05.02.2024 eine vorläufige Einigung für eine Verordnung über Rating-Tätigkeiten in den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance (ESG) erzielt, mit der das Vertrauen der Anleger in nachhaltige Produkte gestärkt werden soll. Darüber informiert das IDW.
Mit den neuen Vorgaben sollen die Verlässlichkeit und Vergleichbarkeit von ESG-Ratings gestärkt werden. Demnach müssen Anbieter von ESG-Ratings von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) zugelassen und beaufsichtigt werden und Transparenzanforderungen erfüllen, insbesondere in Bezug auf ihre Methodik und ihre Informationsquellen. Zudem sollen potenzielle Interessenkonflikte ausgeschlossen werden.
Zu den wesentlichen Elementen der Einigung gehören u.a.:
- Finanzmarktteilnehmer oder Finanzberater, die ESG-Ratings im Rahmen ihrer Marketingkommunikation offenlegen, müssen auf ihrer Website auch Informationen über die bei diesen ESG-Ratings verwendeten Methoden bereitstellen. Hierzu ist eine Änderung der Offenlegungsverordnung vorgesehen.
- Es wurde klargestellt, dass ESG-Ratings Umwelt-, Sozial- und Menschenrechts- oder Governance-Faktoren umfassen. Die Einigung sieht dabei separate E-, S- und G-Ratings vor. Wenn jedoch nur ein einziges Rating abgegeben wird, sollte die Gewichtung der E-, S- und G-Faktoren explizit angegeben werden.
- Für kleine Rating-Anbieter, die ESG-Ratings anbieten, sind Erleichterungen vorgesehen. Dazu gehören z.B. vereinfachte und fakultative Regelungen für die Anerkennung von Ratings, die vorübergehend für drei Jahre gelten.
Das IDW hatte sich mit einer Stellungnahme vom 21.06.2022 an der Konsultation zur ESG-Rating-Regulierung beteiligt. Darin hatte sich das IDW u.a. dafür ausgesprochen, dass ESG-Rating-Agenturen zu mehr Transparenz verpflichtet werden, einer systematisch aufsichtlichen Überwachung und Mindestvorgaben an die Unabhängigkeit unterliegen sollten. Diese Anmerkungen des IDW wurden in der nun vorliegenden Einigung aufgegriffen.
Die vorläufige Einigung muss noch von Rat und Parlament gebilligt werden, bevor sie das förmliche Annahmeverfahren durchläuft. Die Verordnung soll dann 18 Monate nach ihrem Inkrafttreten zur Anwendung kommen.
(IDW vom 09.02.2024 / RES JURA Redaktionsbüro)