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17.02.2021

Änderungen an MiFID II und Prospektverordnung kommen

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©helmutvogler/fotolia.com

Der Rat der Europäischen Union hat am 15.02.2021 gezielte Änderungen an der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II) und an der Prospektverordnung angenommen, um den EU-Unternehmen die Rekapitalisierung auf den Finanzmärkten nach der COVID‑19-Krise zu erleichtern.

Zusammen mit den Anpassungen am EU-Rahmen für Verbriefungen sind diese Maßnahmen Teil des Ende letzten Jahres zwischen Rat und Europäischem Parlament vereinbarten Maßnahmenpakets zur Erholung der Kapitalmärkte. Ziel des Pakets ist es, für eine bessere Unterstützung der wirtschaftlichen Erholung nach der Pandemie durch die Kapitalmärkte zu sorgen.

Mehr Anlegerschutz durch MiFID II-Änderung

Die MiFID-II-Vorschriften wurden geändert, um die Informationspflichten gezielt zu vereinfachen, zugleich aber den Anlegerschutz zu wahren. So müssen beispielsweise professionellen Anlegern und geeigneten Gegenparteien künftig weniger Informationen über Kosten und Gebühren zur Verfügung gestellt werden. Auch erfolgt eine schrittweise Abschaffung der Anlageinformationen in Papierform – ausgenommen für Kleinanleger, sofern sie diese weiterhin erhalten möchten.

Die neuen Vorschriften werden es Banken und Finanzunternehmen ferner ermöglichen, Analyse- und Ausführungskosten bei Analysen von Small- und Mid-Cap-Unternehmen zu bündeln. Dies wird dazu beitragen, die Analysetätigkeit zu solchen Emittenten und zu deren Zugang zu Finanzmitteln zu erhöhen.

Weitere Änderungen betreffen unter anderem die Anpassung der Positionsbegrenzungsregelung für Warenderivate, um die Entstehung und das Wachstum von auf Euro lautenden Rohstoffderivatemärkten zu fördern.

Neu: EU-Wiederaufbauprospekt

Die Prospektverordnung hat sich vor allem dahingehend geändert, dass ein neuer „EU-Wiederaufbauprospekt“ eingeführt wird. Dieser kürzere Prospekt wird es Unternehmen erleichtern, Kapital zur Deckung ihres Finanzierungsbedarfs zu beschaffen, gleichzeitig aber sicherstellen, dass den Anlegern angemessene Informationen zur Verfügung stehen.

Der Wiederaufbauprospekt wird für Kapitalerhöhungen von bis zu 150 % des ausstehenden Kapitals innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten verfügbar sein. Die neue Regelung gilt bis Ende 2022.

Änderungen an MiFID II und Prospektverordnung bald in Kraft

Die Änderung der MiFID II tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die Mitgliedstaaten müssen sie innerhalb von neun Monaten ab diesem Datum in nationales Recht umsetzen. Die Bestimmungen werden zwölf Monate nach dem Inkrafttreten der Richtlinie zur Anwendung kommen.

Die Änderung der Prospektverordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Über die Änderung des Verbriefungsrahmens der EU soll das Europäische Parlament auf seiner Plenartagung im März abstimmen. Anschließend erfolgt die Annahme im Rat.

(Rat der EU vom 15.02.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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Redaktion

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