• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • BGH zu Bearbeitungsentgelten bei Unternehmerdarlehen

05.07.2017

BGH zu Bearbeitungsentgelten bei Unternehmerdarlehen

Beitrag mit Bild

© Denis Junker / fotolia.com

Der Bundesgerichtshof hat in zwei Verfahren entschieden, dass die von den Banken vorformulierten Bestimmungen über ein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen, die zwischen Kreditinstituten und Unternehmern geschlossen wurden, unwirksam sind.

In beiden Verfahren waren die Darlehensnehmer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Die mit den jeweiligen Banken geschlossenen Darlehensverträge enthielten Formularklauseln, wonach der Darlehensnehmer ein laufzeitunabhängiges „Bearbeitungsentgelt“ bzw. eine „Bearbeitungsgebühr“ zu entrichten hat. Gegenstand der Klagen war die Rückzahlung dieses Entgelts, weil die angegriffenen Klauseln nach Ansicht der Kläger unwirksam sind.

Klausel unterliegt der Inhaltskontrolle

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 04.07.2017 (XI ZR 233/16) entschieden, dass es sich bei den angegriffenen Klauseln um sog. Preisnebenabreden handelt, die der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegen. Die Klauseln halten dieser Inhaltskontrolle nicht stand. Die Vereinbarung laufzeitunabhängiger Bearbeitungsentgelte ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren, weshalb gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB im Zweifel eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners anzunehmen ist. Auch bei den vorliegenden Unternehmerdarlehensverträgen gibt es keine Gründe, die diese gesetzliche Vermutung widerlegen würden.

Kein „Handelsbrauch“ anzunehmen

Die streitigen Klauseln halten auch bei angemessener Berücksichtigung der im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche nach § 310 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB der Inhaltskontrolle nicht stand. Soweit die beklagten Banken die Vereinbarung laufzeitunabhängiger Bearbeitungsentgelte mit einem entsprechenden Handelsbrauch gerechtfertigt haben, stützt ihr Sachvortrag das Bestehen eines solchen Handelsbrauches nicht. Die Angemessenheit der Klauseln lässt sich auch nicht mit Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs rechtfertigen. Soweit hierzu eine geringere Schutzbedürftigkeit und eine stärkere Verhandlungsmacht von Unternehmern im Vergleich zu Verbrauchern angeführt werden, wird übersehen, dass der Schutzzweck des § 307 BGB, die Inanspruchnahme einseitiger Gestaltungsmacht zu begrenzen, auch zugunsten eines – informierten und erfahrenen – Unternehmers gilt.

Kreditinstitute müssen sich an Inhaltskontrolle halten

Dass ein Unternehmer möglicherweise eine sich aus verschiedenen Entgeltkomponenten ergebende Gesamtbelastung besser abschätzen kann, belegt nicht die Angemessenheit der Klausel bei Verwendung gegenüber Unternehmern. Denn die Inhaltskontrolle soll allgemein vor Klauseln schützen, bei denen das auf einen gegenseitigen Interessenausgleich gerichtete dispositive Gesetzesrecht durch einseitige Gestaltungsmacht des Klauselverwenders außer Kraft gesetzt wird. Es gibt keinen Anhalt dafür, dass Kreditinstitute gegenüber Unternehmern keine solche einseitige Gestaltungsmacht in Anspruch nehmen könnten. Auf ein gesteigertes wirtschaftliches Verständnis von Unternehmern kommt es bei den vorliegenden Klauseln nicht an, weil sie von einem Verbraucher ebenso wie von einem Unternehmer ohne Weiteres zu verstehen sind.

Gleiches Ergebnis in zweitem Streitfall

Hiervon ausgehend hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs das Urteil des Oberlandesgerichts Celle weitgehend bestätigt (Urteile vom 04.07.2017 – ll XI ZR 562/15) und nur in Bezug auf einen Teil der geltend gemachten Zinsen zum Nachteil des Klägers abgeändert.

(BGH,PM vom 04.07.2017/ Viola C. Didier)


Redaktion

Weitere Meldungen


Meldung

© vege/fotolia.com

19.10.2026

Rekord bei E-Autos, doch viele kommen aus China

Der deutsche Elektroautomarkt erreicht neue Rekordwerte. Doch während ausländische Hersteller kräftig zulegen, verlieren die deutschen Autobauer Marktanteile. Besonders chinesische Marken profitieren von der Kaufprämie. Rekordzulassungen, aber deutsche Hersteller verlieren Mit 236.000 Neuzulassungen im dritten Quartal und einem Plus von 77 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum erreicht der deutsche E-Auto-Markt einen Rekord. Laut einer EY-Analyse auf Basis

Rekord bei E-Autos, doch viele kommen aus China
Meldung

© Zerbor - Fotolia.com

15.10.2026

Cyberrisiken und KI setzen CEOs unter Druck

Die schwache Konjunktur bleibt für CEOs weltweit das größte Risiko. Laut dem aktuellen CEO Outlook Survey von EY-Parthenon nennen 44 % die wirtschaftliche Unsicherheit als zentrale Belastung. Cyberrisiken und Datenschutzbedrohungen folgen mit 40 %, technologische Umbrüche einschließlich KI mit 34 %. In Deutschland stehen Konjunktur- und Cyberrisiken mit jeweils 40 % gleichauf. Für die Studie

Cyberrisiken und KI setzen CEOs unter Druck
Meldung

© Erwin Wodicka /fotolia.com

14.10.2026

Steigende Kreditkosten: UKs CFOs setzen auf Sparkurs statt Expansion

Seit mehr als drei Jahren stehen geopolitische Konflikte an der Spitze der Risikoliste britischer Finanzchefs, zeigt die aktuelle Deloitte UK CFO Survey. Besonders die Eskalation des US-Iran-Konflikts und Ölpreise von über 100 US-Dollar je Barrel verstärken die Sorge vor Inflation und steigenden Zinsen. Finanzierungskosten auf Zweieinhalbjahreshoch Die Finanzchefs erwarten binnen zwölf Monaten eine Inflationsrate von

Steigende Kreditkosten: UKs CFOs setzen auf Sparkurs statt Expansion
CORPORATE FINANCE Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für CORPORATE FINANCE geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul CORPORATE FINANCE im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)