• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • BGH zu Bearbeitungsentgelten bei Unternehmerdarlehen

05.07.2017

BGH zu Bearbeitungsentgelten bei Unternehmerdarlehen

Beitrag mit Bild

© Denis Junker / fotolia.com

Der Bundesgerichtshof hat in zwei Verfahren entschieden, dass die von den Banken vorformulierten Bestimmungen über ein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen, die zwischen Kreditinstituten und Unternehmern geschlossen wurden, unwirksam sind.

In beiden Verfahren waren die Darlehensnehmer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Die mit den jeweiligen Banken geschlossenen Darlehensverträge enthielten Formularklauseln, wonach der Darlehensnehmer ein laufzeitunabhängiges „Bearbeitungsentgelt“ bzw. eine „Bearbeitungsgebühr“ zu entrichten hat. Gegenstand der Klagen war die Rückzahlung dieses Entgelts, weil die angegriffenen Klauseln nach Ansicht der Kläger unwirksam sind.

Klausel unterliegt der Inhaltskontrolle

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 04.07.2017 (XI ZR 233/16) entschieden, dass es sich bei den angegriffenen Klauseln um sog. Preisnebenabreden handelt, die der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegen. Die Klauseln halten dieser Inhaltskontrolle nicht stand. Die Vereinbarung laufzeitunabhängiger Bearbeitungsentgelte ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren, weshalb gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB im Zweifel eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners anzunehmen ist. Auch bei den vorliegenden Unternehmerdarlehensverträgen gibt es keine Gründe, die diese gesetzliche Vermutung widerlegen würden.

Kein „Handelsbrauch“ anzunehmen

Die streitigen Klauseln halten auch bei angemessener Berücksichtigung der im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche nach § 310 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB der Inhaltskontrolle nicht stand. Soweit die beklagten Banken die Vereinbarung laufzeitunabhängiger Bearbeitungsentgelte mit einem entsprechenden Handelsbrauch gerechtfertigt haben, stützt ihr Sachvortrag das Bestehen eines solchen Handelsbrauches nicht. Die Angemessenheit der Klauseln lässt sich auch nicht mit Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs rechtfertigen. Soweit hierzu eine geringere Schutzbedürftigkeit und eine stärkere Verhandlungsmacht von Unternehmern im Vergleich zu Verbrauchern angeführt werden, wird übersehen, dass der Schutzzweck des § 307 BGB, die Inanspruchnahme einseitiger Gestaltungsmacht zu begrenzen, auch zugunsten eines – informierten und erfahrenen – Unternehmers gilt.

Kreditinstitute müssen sich an Inhaltskontrolle halten

Dass ein Unternehmer möglicherweise eine sich aus verschiedenen Entgeltkomponenten ergebende Gesamtbelastung besser abschätzen kann, belegt nicht die Angemessenheit der Klausel bei Verwendung gegenüber Unternehmern. Denn die Inhaltskontrolle soll allgemein vor Klauseln schützen, bei denen das auf einen gegenseitigen Interessenausgleich gerichtete dispositive Gesetzesrecht durch einseitige Gestaltungsmacht des Klauselverwenders außer Kraft gesetzt wird. Es gibt keinen Anhalt dafür, dass Kreditinstitute gegenüber Unternehmern keine solche einseitige Gestaltungsmacht in Anspruch nehmen könnten. Auf ein gesteigertes wirtschaftliches Verständnis von Unternehmern kommt es bei den vorliegenden Klauseln nicht an, weil sie von einem Verbraucher ebenso wie von einem Unternehmer ohne Weiteres zu verstehen sind.

Gleiches Ergebnis in zweitem Streitfall

Hiervon ausgehend hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs das Urteil des Oberlandesgerichts Celle weitgehend bestätigt (Urteile vom 04.07.2017 – ll XI ZR 562/15) und nur in Bezug auf einen Teil der geltend gemachten Zinsen zum Nachteil des Klägers abgeändert.

(BGH,PM vom 04.07.2017/ Viola C. Didier)


Redaktion

Weitere Meldungen


Meldung

© bluedesign/fotolia.com

03.12.2025

Green Economy wächst auf 5 Billionen Dollar

Die globale Green Economy hat die Marke von fünf Billionen US-Dollar Jahresvolumen überschritten und gehört damit zu den am schnellsten wachsenden Sektoren weltweit. Bis 2030 soll sie auf über sieben Billionen US-Dollar anwachsen. In den vergangenen zehn Jahren legte nur die Tech-Branche stärker zu. Das zeigt die neue Studie des Weltwirtschaftsforums (WEF) und der Boston

Green Economy wächst auf 5 Billionen Dollar
Meldung

©vizafoto/fotolia.com

02.12.2025

Industrie im Rückwärtsgang: Umsatz sinkt, Jobs verschwinden

Die Industrierezession hält an: Im dritten Quartal dieses Jahres schrumpfte der Umsatz der deutschen Industrieunternehmen um 0,5 % – der dritte Umsatzrückgang in einem dritten Quartal in Folge. Im Vergleich zum dritten Quartal 2022 ergibt sich sogar ein Umsatzrückgang von 6,2 %. Das stärkste Umsatzminus verzeichnen aktuell die Autoindustrie und die Papier- und Pappe-Industrie mit Einbußen von

Industrie im Rückwärtsgang: Umsatz sinkt, Jobs verschwinden
Meldung

© cirquedesprit/fotolia.com

01.12.2025

Trotz Demografie stagnieren Nachfolgezahlen

Für insgesamt rund 186.000 Unternehmen steht nach Schätzungen des IfM Bonn in den kommenden fünf Jahren eine Nachfolge an, weil die Eigentümerinnen und Eigentümer aufgrund von Alter, Krankheit oder Tod aus der Geschäftsführung ausscheiden. Trotz der zunehmenden Alterung der Unternehmerinnen und Unternehmer sind dies jährlich rund 800 Unternehmen weniger als im vorherigen Schätzzeitraum des IfM

Trotz Demografie stagnieren Nachfolgezahlen
Corporate Finance Zeitschrift plus Datenbank

Haben wir Ihr Interesse für CORPORATE FINANCE geweckt?

Sichern Sie sich das CORPORATE FINANCE Gratis Paket: 1 Heft + Datenbank