• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • BGH zu Bearbeitungsentgelten bei Unternehmerdarlehen

05.07.2017

BGH zu Bearbeitungsentgelten bei Unternehmerdarlehen

Beitrag mit Bild

© Denis Junker / fotolia.com

Der Bundesgerichtshof hat in zwei Verfahren entschieden, dass die von den Banken vorformulierten Bestimmungen über ein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen, die zwischen Kreditinstituten und Unternehmern geschlossen wurden, unwirksam sind.

In beiden Verfahren waren die Darlehensnehmer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Die mit den jeweiligen Banken geschlossenen Darlehensverträge enthielten Formularklauseln, wonach der Darlehensnehmer ein laufzeitunabhängiges „Bearbeitungsentgelt“ bzw. eine „Bearbeitungsgebühr“ zu entrichten hat. Gegenstand der Klagen war die Rückzahlung dieses Entgelts, weil die angegriffenen Klauseln nach Ansicht der Kläger unwirksam sind.

Klausel unterliegt der Inhaltskontrolle

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 04.07.2017 (XI ZR 233/16) entschieden, dass es sich bei den angegriffenen Klauseln um sog. Preisnebenabreden handelt, die der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegen. Die Klauseln halten dieser Inhaltskontrolle nicht stand. Die Vereinbarung laufzeitunabhängiger Bearbeitungsentgelte ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren, weshalb gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB im Zweifel eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners anzunehmen ist. Auch bei den vorliegenden Unternehmerdarlehensverträgen gibt es keine Gründe, die diese gesetzliche Vermutung widerlegen würden.

Kein „Handelsbrauch“ anzunehmen

Die streitigen Klauseln halten auch bei angemessener Berücksichtigung der im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche nach § 310 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB der Inhaltskontrolle nicht stand. Soweit die beklagten Banken die Vereinbarung laufzeitunabhängiger Bearbeitungsentgelte mit einem entsprechenden Handelsbrauch gerechtfertigt haben, stützt ihr Sachvortrag das Bestehen eines solchen Handelsbrauches nicht. Die Angemessenheit der Klauseln lässt sich auch nicht mit Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs rechtfertigen. Soweit hierzu eine geringere Schutzbedürftigkeit und eine stärkere Verhandlungsmacht von Unternehmern im Vergleich zu Verbrauchern angeführt werden, wird übersehen, dass der Schutzzweck des § 307 BGB, die Inanspruchnahme einseitiger Gestaltungsmacht zu begrenzen, auch zugunsten eines – informierten und erfahrenen – Unternehmers gilt.

Kreditinstitute müssen sich an Inhaltskontrolle halten

Dass ein Unternehmer möglicherweise eine sich aus verschiedenen Entgeltkomponenten ergebende Gesamtbelastung besser abschätzen kann, belegt nicht die Angemessenheit der Klausel bei Verwendung gegenüber Unternehmern. Denn die Inhaltskontrolle soll allgemein vor Klauseln schützen, bei denen das auf einen gegenseitigen Interessenausgleich gerichtete dispositive Gesetzesrecht durch einseitige Gestaltungsmacht des Klauselverwenders außer Kraft gesetzt wird. Es gibt keinen Anhalt dafür, dass Kreditinstitute gegenüber Unternehmern keine solche einseitige Gestaltungsmacht in Anspruch nehmen könnten. Auf ein gesteigertes wirtschaftliches Verständnis von Unternehmern kommt es bei den vorliegenden Klauseln nicht an, weil sie von einem Verbraucher ebenso wie von einem Unternehmer ohne Weiteres zu verstehen sind.

Gleiches Ergebnis in zweitem Streitfall

Hiervon ausgehend hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs das Urteil des Oberlandesgerichts Celle weitgehend bestätigt (Urteile vom 04.07.2017 – ll XI ZR 562/15) und nur in Bezug auf einen Teil der geltend gemachten Zinsen zum Nachteil des Klägers abgeändert.

(BGH,PM vom 04.07.2017/ Viola C. Didier)


Redaktion

Weitere Meldungen


Meldung

©ra2 studio/fotolia.com

16.12.2025

Umweltinnovation: Chancen treffen auf Hindernisse

Umweltinnovationen gelten als Schlüssel zur Lösung zentraler gesellschaftlicher Herausforderungen – von Klimaschutz bis Ressourcenschonung. Doch viele Unternehmen stoßen bei ihrer Umsetzung auf unerwartete Hürden. Eine aktuelle Studie von KfW Research beleuchtet, welche Herausforderungen besonders schwer wiegen und wie sie sich von klassischen Innovationshemmnissen unterscheiden. Kaum Unterschiede bei den Hemmnissen von Umwelt- und traditionellen Innovationen Umweltinnovationen

Umweltinnovation: Chancen treffen auf Hindernisse
Meldung

© Coloures-pic/fotolia.com

15.12.2025

Working Capital Performance erneut verschlechtert

Europäische Unternehmen verschenken Milliarden: Im Jahr 2024 blieben 1,4 Billionen Euro an Working Capital ungenutzt, die zeigt die aktuelle Working Capital-Studie „EU 1000 WC Results“ von The Hackett Group, der führenden Gen AI- und strategischen Beratung für digitale Transformation. Demnach blieben bei den untersuchten 1000 europäischen Unternehmen insgesamt 1,4 Billionen Euro ungenutzt  ̶̶  das entspricht

Working Capital Performance erneut verschlechtert
Meldung

©BillionPhotos.com/fotolia.com

15.12.2025

Cloud-Strategie zwischen Innovations- und Kostendruck

Zwischen 2023 und 2025 ist der Anteil von deutschen Unternehmen, die in Teilen oder vollständig auf die Cloud setzen, um 13 Prozentpunkte auf 74 % gestiegen. Mit der zunehmenden Cloud-Reife verschieben sich die Schwerpunkte von Cloud-Initiativen, -Investitionen, und -Zielen. Nach der Migrationsära geht es jetzt stärker darum, komplexe Cloud-Infrastrukturen besser beherrschbar zu machen, den Betrieb

Cloud-Strategie zwischen Innovations- und Kostendruck
Corporate Finance Zeitschrift plus Datenbank

Haben wir Ihr Interesse für CORPORATE FINANCE geweckt?

Sichern Sie sich das CORPORATE FINANCE Gratis Paket: 1 Heft + Datenbank