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20.04.2021

Bundesrat äußert sich zu Schwarmfinanzierungs-Begleitgesetz

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©monropic /fotolia.com

Aus Sicht des Bundesrats ist der Gesetzentwurf zum Schwarmfinanzierungs-Begleitgesetz zustimmungspflichtig. Er stellt darüber hinaus fest, dass mit dem Gesetzentwurf Anpassungen aufgrund der europaweiten Einführung des Paneuropäischen Privaten Pensionsproduktes (PEPP) erfolgen.

Auf den Entwurf eines Gesetzes zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierungs-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften (19/27410) geht der Bundesrat in einer Stellungnahme ein, die die Bundesregierung als Unterrichtung (19/28403) vorgelegt hat.

Kritik am Schwarmfinanzierungs-Begleitgesetz

Aus Sicht des Bundesrats ist der Gesetzentwurf zustimmungspflichtig. Der Bundesrat stellt darüber hinaus fest, dass mit dem Gesetzentwurf Anpassungen aufgrund der europaweiten Einführung des Paneuropäischen Privaten Pensionsproduktes (PEPP) erfolgen. Die PEPP-Verordnung sei ein Bekenntnis für ein wettbewerbsfähiges kapitalgedecktes Altersvorsorgeprodukt. In Deutschland bedürfe es einer Stärkung der ergänzenden kapitalgedeckten Altersvorsorge.

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, noch in dieser Legislaturperiode einen Gesetzentwurf vorzulegen, der dieses Ziel umsetzt und unter anderem Änderungen der Produktvorgaben beinhaltet, um einen höheren Aktienanteil und so auch Erträge im Nullzinsumfeld zu ermöglichen. Zudem solle ein Standardprodukt geschaffen werden, das die Sparer bei verschiedenen Anbietern abschließen können. Die staatliche Förderung soll vereinfacht werden und der Zugang zum Produkt erleichtert.

Streit um Zustimmungsbedürftigkeit

Die Bundesregierung widerspricht in ihrer Entgegnung der Auffassung des Bundesrats zur Zustimmungsbedürftigkeit des Gesetzentwurfs, sie hält diese nicht für zutreffend. Die Anregungen zu einem kapitalgedeckten Altersvorsorgeprodukt werde sie prüfen, allerdings sei eine Umsetzung solcher Maßnahmen im Rahmen des Gesetzentwurfs zu einem Schwarmfinanzierungs-Begleitgesetz nicht möglich.

(Dt. Bundestag vom 16.04.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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