• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Coronakrise: Erleichterungen beim Insolvenzrecht geplant

26.03.2020

Coronakrise: Erleichterungen beim Insolvenzrecht geplant

Beitrag mit Bild

© Isleif Heidrikson/fotolia.com

Betriebe, die wegen der Corona-Pandemie zahlungsunfähig werden, müssen nicht mehr innerhalb von drei Wochen einen Insolvenzantrag stellen. Das steht im „Corona-Insolvenz-Aussetzungsgesetz“ (CorInsAG), dem der Bundesrat voraussichtlich zustimmen wird. Für wie lange es gilt und was es konkret für betroffene Unternehmen bedeutet, erklärt das Beratungsunternehmen Ecovis.

Wenn Unternehmen bislang nicht innerhalb von drei Wochen nach Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag stellten, wurden sie bestraft. Das galt für Unternehmen ohne persönlich haftende Gesellschafter wie GmbHs oder für GmbH & Co. KGs. Doch das ändert sich jetzt zumindest vorübergehend mit dem Corona-Insolvenz-Aussetzungsgesetz (CorInsAG), so die Experten von Ecovis. Mit dem Gesetz will die Regierung betroffenen Unternehmen etwas Luft verschaffen, so dass sie die Zeit überbrücken können, bis sie Unterstützungs- und Fördermaßnahmen ausgezahlt bekommen. Das Gesetz soll rückwirkend zum 01.03.2020 gelten.

Was sich ändert und für die Unternehmen bedeutet

Ein aufgrund der Corona-Pandemie zahlungsunfähiges Unternehmen muss laut Ecovis momentan keinen Insolvenzantrag stellen. Das gilt erst einmal bis zum 30.09.2020. Während dieses Zeitraums ist es Unternehmen erlaubt, anderen ihr Geld zu zahlen, so das Beratungsunternehmen. Damit entfallen auch die Haftungspflichten der Geschäftsführung, die normalerweise gelten. Zudem dürfen Gläubiger aufgrund des CorInsAG keine Insolvenzanträge stellen. Für Gläubigeranträge, die innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten des CorInsAG gestellt werden, werde vorausgesetzt, dass der Insolvenzgrund bereits am 01.03.2020 vorlag.

Corona-Insolvenz-Aussetzungsgesetz greift nicht in allen Fällen

Auch wenn die Corona-Pandemie vermutlich viele Unternehmen an den Rand des Abgrunds bringen wird, sind nicht alle anstehenden Insolvenzen auf das Virus zurückzuführen, merken die Experten von Ecovis an. Daher greife das Corona-Insolvenz-Aussetzungsgesetz auch nicht in allen Fällen.

Für folgende Fälle gelte das CorInsAG nicht:

  • Wenn die Insolvenzreife nicht auf die Ausbreitung des Coronavirus zurückzuführen ist.
  • Wenn es nicht absehbar ist, dass die bestehende Zahlungsunfähigkeit beseitigt werden kann.
  • Wenn das Unternehmen schon vor dem 31. Dezember 2019 zahlungsunfähig war.

Für Kredite, Sicherheiten oder Deckungsgeschäfte gilt: Bekommt ein Betrieb bis zum 30.09.2020 Kredite, Gesellschafterdarlehen oder Sicherheiten, dann gilt die Rückzahlung dieser Mittel bis zum 30.09.2023 nicht als Gläubigerbenachteiligung. Dies hilft Unternehmen enorm, weil sie liquide bleiben und die Möglichkeit bleibt erhalten, dass sie weitere Finanzierungen bekommen, so die Experten.

Geschäfte, die während des Aussetzungszeitraums abgeschlossen und vertragsgemäß ausgeführt werden, um zum Beispiel lieferfähig zu bleiben (=Deckungsgeschäfte), sollen nicht anfechtbar sein, falls es später doch zu einer Insolvenz kommt. Das gelte auch, wenn Zahlungserleichterungen gewährt werden, Dritte für den Schuldner bezahlen oder bei Umschuldungen. Falls dem Dritten aber bekannt sei, dass die Sanierungs- und Finanzierungsmaßnahmen des Schuldners nicht geeignet sind, die eingetretene Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen, dann bleiben diese Geschäfte wie bisher anfechtbar.

(Pressemitteilung Ecovis vom 25.03.2020)


Redaktion

Weitere Meldungen


Meldung

© Minerva Studio/fotolia.com

09.07.2026

Kapitalerhöhungen im Aufwärtstrend

Die Entwicklung am deutschen Emissionsmarkt zeigt im zweiten Quartal 2026 ein insgesamt robustes Bild. Zwar hat sich trotz verbesserter Kapitalmarktbedingungen nur ein Unternehmen neu auf das Börsenparkett gewagt, aber bei den Kapitalerhöhungen zeigt der Trend deutlich nach oben – ein klarer Hinweis, dass die Aufnahmebereitschaft des Marktes grundsätzlich vorhanden ist. Zu diesen Ergebnissen kommt die

Kapitalerhöhungen im Aufwärtstrend
Meldung

©Stockfotos-MG/fotolia.com

08.07.2026

Kredithürde im Mittelstand auf Rekordhoch

Der Kreditzugang der mittelständischen Unternehmen in Deutschland hat sich weiter verschlechtert. Im zweiten Quartal 2026 berichteten 40,5 % der kreditinteressierten Mittelständler, dass sich ihre Banken bei der Kreditvergabe restriktiv verhalten. Dieser Wert, der im Vergleich zum Vorquartal um 6,5 Prozentpunkte zulegte, markiert einen neuen Rekordwert seit Beginn der Umfrageaufzeichnung im Jahr 2017. Für die KfW-ifo-Kredithürde wertet

Kredithürde im Mittelstand auf Rekordhoch
Meldung

©number1411/fotolia.com

07.07.2026

Volkswirtschaftliche Bedeutung der KMU bleibt hoch

Trotz der seit Jahren andauernden geopolitischen Herausforderungen erwirtschafteten die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) rund 2,8 Billionen Euro im Jahr 2024 laut den aktuellsten verfügbaren Daten. Das waren 29 % des gesamten Umsatzes in Deutschland. Mehr als 3,5 Millionen Unternehmen in Deutschland zählen gemäß der KMU-Definition der Europäischen Kommission zu den kleinen und mittleren Unternehmen.

Volkswirtschaftliche Bedeutung der KMU bleibt hoch
CORPORATE FINANCE Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für CORPORATE FINANCE geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul CORPORATE FINANCE im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)