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27.04.2020

Corona-Krise: Pauschaler Verlustrücktrag ab sofort möglich

Autokonzerne auf der Überholspur

©wsf-f/fotolia.com

Unternehmen, die coronabedingt in diesem Jahr mit einem Verlust rechnen, können ab sofort neben den bereits für 2020 geleisteten Vorauszahlungen auch eine Erstattung von für 2019 gezahlten Beträgen bei ihrem zuständigen Finanzamt beantragen, und zwar auf Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustes für das aktuelle Jahr. Durch den pauschalen Verlustrücktrag erhalten Unternehmen schnelle und unbürokratische Liquiditätshilfe.

Mit dieser Maßnahme möchte die Bundesregierung für kleine Unternehmen und Selbstständige im Handel, in der Kultur und im Gastronomiebereich notwendige Liquidität schaffen, unabhängig davon, ob die Geschäfte aufgrund der Corona-Krise weiterhin geschlossen bleiben oder in dieser Woche geöffnet wurden. Die konkreten Details regelt ein neues BMF-Schreiben, das in Kürze zur Verfügung steht.

Entscheidende Vereinfachung für Unternehmen

Die beschlossene Pauschalierung bringt für die betroffenen Unternehmen eine entscheidende Vereinfachung. Gerade in der aktuellen Situation ist der für 2020 zu erwartende corona-bedingte Verlust vielfach nur schwer zu bestimmen. Die üblicherweise erforderlichen Nachweise sind für die Verwaltung und die Steuerpflichtigen mit einem hohen Aufwand verbunden. Diese fallen durch das Pauschalverfahren weg.

Betroffene Steuerpflichtige mit Gewinn- und Vermietungseinkünften können die nachträgliche Herabsetzung der Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer für 2019 jetzt auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags (§ 10d Absatz 1 Satz 1 EStG) beantragen. Eine Betroffenheit liegt regelmäßig dann vor, wenn die Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2020 bereits auf null Euro erfolgt ist.

Verlustrücktrag beträgt 15 %

Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag aus 2020 beträgt 15 % der maßgeblichen Einkünfte, die der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt sind (max. eine Million Euro bzw. zwei Millionen Euro bei Zusammenveranlagung). Auf dieser Grundlage erfolgt die Neuberechnung der Vorauszahlungen für 2019. Eine Überzahlung wird erstattet.

Wenn es dem Unternehmen wieder besser geht und es wider Erwarten im Jahr 2020 doch Gewinn macht, zahlt der Unternehmer diese Finanzspritze wieder zurück. Solange das Unternehmen Verluste ausweist, muss keine Rückzahlung erfolgen.

(BMF, PM vom 23.04.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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Redaktion

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