Die Finanzaufsicht BaFin hat eine Allgemeinverfügung bezüglich der Diversitätsanzeigen zum Meldestichtag 31.12.2024 erlassen. Anlass sind neue Leitlinien der EBA. Konkret geht es um die Leitlinien der Europäischen Bankenaufsicht (European Banking Authority – EBA) zum Vergleich der Maßnahmen zur Förderung der Diversität, einschließlich Diversitätsstrategien und des geschlechtsspezifischen Lohngefälles, gemäß der Richtlinie 2013/36/EU und der Richtlinie (EU) 2019/2034 (EBA/GL/2023/08). Zielgruppe der Verfügung sind CRR-Kreditinstitute, die nach § 1 Absatz 3c Kreditwesengesetz (KWG) bedeutend sind.
Die nationalen Aufsichtsbehörden müssen die in den Leitlinien genannten Informationen von teilnehmenden Instituten bis zum 30.04.2025 erheben und bis zum 15.06.2025 an die EBA übermitteln. Daher hat die BaFin – nach voriger Konsultation (Konsultation 03/2025) – die Allgemeinverfügung erlassen. Darin hat sie die eingegangene Stellungnahme berücksichtigt.
Aufsichtsbehörden müssen Daten zur Diversität erheben
Artikel 91 Absatz 11 der Richtlinie (EU) 2013/36/EU (CRD) verlangt, dass Aufsichtsbehörden Daten zur Diversität in Instituten erheben. Die neuen Leitlinien spezifizieren die konkreten Meldeinhalte. Sie werden in diesem Jahr zum ersten Mal angewendet. Die Anzeige ist künftig alle drei Jahre von ausgewählten Instituten einzureichen.
Der Gesetzgebungsprozess zur Anpassung des KWG und der Anzeigenverordnung (AnzV) konnte nicht zu den in den EBA Leitlinien vorgesehenen Meldefristen abgeschlossen werden. Daher ist eine Allgemeinverfügung nötig. Die Aufsicht informiert die weiteren teilnehmenden Institute individuell über ihre Teilnahme.
Die EBA hat die Liste der teilnehmenden Institute auf ihrer Website veröffentlicht. Die Anzeigen sind von den teilnehmenden Instituten im XBRL-Format (Extensible Business Reporting Language) abzugeben. Informationen zur Einreichung finden Sie auf der Website der Deutschen Bundesbank.
(BaFin vom 27.03.2025 / RES JURA Redaktionsbüro – vcd)