• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Kein Schadensersatz wegen unrichtiger Geldwäscheverdachtsmeldung

17.06.2024

Kein Schadensersatz wegen unrichtiger Geldwäscheverdachtsmeldung

Das OLG Frankfurt am Main hat Schadensersatzansprüche wegen einer unrichtigen Geldwäscheverdachtsmeldung zurückgewiesen.

Beitrag mit Bild

© Fotolia

Eine Bank haftet nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger unwahrer Erstattung einer Geldwäscheverdachtsmeldung. Sowohl die Meldepflicht als auch die Haftungsfreistellung sind dabei nach dem GwG grundsätzlich weit auszulegen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Hinweisbeschluss vom 15.04.2024 i. V. m. Zurückweisungsbeschluss vom 29.05.2024 (3 U 192/23) Schadensersatzansprüche wegen einer unrichtigen Geldwäscheverdachtsmeldung (hier: Verdacht des Insiderhandels im Zusammenhang mit Wirecard-Aktien) zurückgewiesen.

Darum ging es im Streitfall

Der Kläger war bis 2008 Aufsichtsratsvorsitzender der Wirecard AG. Die beklagte deutsche Großbank hatte dem Kläger im Juni 2020 telefonisch geraten, Aktien der Wirecard AG aus dem Depot seiner Ehefrau zu verkaufen, da sie die Aktien neu bewertet habe. Der Kläger platzierte daraufhin – in Vollmacht seiner Frau – eine Verkaufsorder für eine im unteren sechsstelligen Bereich liegende Anzahl an Aktien der Wirecard AG. Zwei Tage später veröffentlichte die Wirecard AG eine ad-hoc-Meldung über die Stellung eines Insolvenzantrags. Nachfolgend brach der Aktienkurs nochmals signifikant ein. Die Beklagte erstattete einen Monat später eine Geldwäscheverdachtsmeldung gegen den Kläger und seine Frau. Ein gegen das Ehepaar eingeleitetes staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wurde eingestellt, nachdem die BaFin keine überwiegenden Anhaltspunkte für die Verwertung von Insiderinformationen bei der gemeldeten Transaktion festgestellt hatte.

Haftungsausschluss nach § 48 Abs. 1 GwG

Der Kläger nimmt die Beklagte nunmehr auf Schadensersatz wegen einer unrichtigen Verdachtsmeldung in Anspruch. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Zur Begründung wies der zuständige 3. Zivilsenat darauf hin, es könne offenbleiben, ob die Beklagte durch die Erstattung der Geldwäscheverdachtsmeldung und insbesondere die unterlassene Erwähnung der zuvor von ihr erfolgten Verkaufsempfehlung ihre vertraglichen Pflichten verletzt habe. Jedenfalls komme ihr der gesetzliche Haftungsausschluss nach § 48 Abs. 1 GwG zu gute. Gem. § 48 Abs. 1 GwG darf derjenige, der einen Sachverhalt meldet, deshalb nicht nach zivilrechtlichen oder strafrechtlichen Vorschriften verantwortlich gemacht oder disziplinarrechtlich verfolgt werden, es sei denn, die Meldung oder Strafanzeige ist vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr erstattet worden.

Niedriger Verdachtsgrad ausreichend

Hier sei die Beklagte zur Abgabe der Meldung berechtigt gewesen. Die Meldung habe insbesondere an Tatsachen angeknüpft, die eine Meldepflicht auslösen. Der meldepflichtige Verdacht habe sich auf die Straftat des Insiderhandels und damit eine taugliche Vortat der Geldwäsche bezogen. Ausreichend sei dabei ein niedriger Verdachtsgrad. „Die Meldepflicht nach § 43 GwG und die Haftungsfreistellung nach § 48 Abs. 1 GwG sind grundsätzlich weit auszulegen, da die Beurteilung, wann Umstände so ungewöhnlich oder auffällig sind, nicht klar zu bestimmen sind“, führte das OLG vertiefend aus. Der geringe Verdachtsgrad sei hier objektiv erreicht gewesen. Der Verkauf einer großen Stückzahl von Aktien sei mit dem öffentlichen Bekanntwerden der dortigen Unregelmäßigkeiten und letztlich der Insolvenzantragstellung zeitlich eng zusammengetroffen, auch wenn dies dem Kläger nicht anzulasten sei. Vor dem Hintergrund der Verbindungen des Klägers zu dem Unternehmen habe damit eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für die Verwertung von Insiderkenntnissen gesprochen.

Die Meldung sei auch nicht unwahr gewesen, da die ihr zu Grunde liegenden Tatsachen der Wirklichkeit entsprachen. Dass die Beklagte ihre eigene Empfehlung zum Verkauf nicht in der Meldung erwähnt habe, mache diese nicht unwahr oder entstelle sie in einer maßgeblichen Weise. Im Übrigen hätte diese Mitteilung die weiteren den Verdacht stützenden Tatsachen nicht ausgeräumt.

(OLG Frankfurt a.M. vom 12.06.2024 / RES JURA Redaktionsbüro)


Weitere Meldungen


Meldung

Corporate Finance

08.10.2026

Future Finance Conference 2026: Finance neu denken

Die Finanzfunktion erlebt aktuell einen tiefgreifenden Wandel. Künstliche Intelligenz, intelligente Automatisierung, datengetriebene Steuerung und neue Formen der Zusammenarbeit verändern nicht nur Prozesse, sondern auch die Rolle von CFOs und Finance-Teams grundlegend. Die Future Finance Conference 2026 greift diese Entwicklungen auf und bietet eine Plattform für alle, die die Zukunft von Finance aktiv mitgestalten wollen.  Am

Future Finance Conference 2026: Finance neu denken
Meldung

© WrightStudio/fotolia.com

08.10.2026

Deutscher Wagniskapitalmarkt erlebt sehr starkes drittes Quartal

Der deutsche Venture-Capital-Markt hat ein sehr erfolgreiches drittes Quartal erlebt. Hiesige Start-ups sammelten mehr als 4,5 Milliarden Euro ein – das war nochmal ein gutes Drittel mehr als im starken Vorquartal und fast viermal mehr als im dritten Quartal 2025. Gemessen am Dealvolumen war es das stärkste Quartal seit dem vierten Quartal 2021. Insgesamt erhielten

Deutscher Wagniskapitalmarkt erlebt sehr starkes drittes Quartal
Meldung

©Sondem/fotolia.com

07.10.2026

Deutsche Auslandsinvestitionen: Seit 2010 mehr als verdoppelt

Deutsche Unternehmen haben den Wert ihrer Direktinvestitionen im Ausland seit 2010 mehr als verdoppelt. Der Bestand an deutschen Direktinvestitionen im Ausland lag im Jahr 2024 (letztverfügbarer Datenstand) bei 1.689 Milliarden Euro. Das zeigt eine vom Auswärtigen Amt geförderte IW-Analyse auf Basis von Daten der Deutschen Bundesbank. Gründe hierfür sind vermehrt niedrige Produktionskosten im Ausland. Das

Deutsche Auslandsinvestitionen: Seit 2010 mehr als verdoppelt
CORPORATE FINANCE Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für CORPORATE FINANCE geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul CORPORATE FINANCE im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)