• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Kein Schadensersatz wegen unrichtiger Geldwäscheverdachtsmeldung

17.06.2024

Kein Schadensersatz wegen unrichtiger Geldwäscheverdachtsmeldung

Das OLG Frankfurt am Main hat Schadensersatzansprüche wegen einer unrichtigen Geldwäscheverdachtsmeldung zurückgewiesen.

Beitrag mit Bild

© Fotolia

Eine Bank haftet nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger unwahrer Erstattung einer Geldwäscheverdachtsmeldung. Sowohl die Meldepflicht als auch die Haftungsfreistellung sind dabei nach dem GwG grundsätzlich weit auszulegen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Hinweisbeschluss vom 15.04.2024 i. V. m. Zurückweisungsbeschluss vom 29.05.2024 (3 U 192/23) Schadensersatzansprüche wegen einer unrichtigen Geldwäscheverdachtsmeldung (hier: Verdacht des Insiderhandels im Zusammenhang mit Wirecard-Aktien) zurückgewiesen.

Darum ging es im Streitfall

Der Kläger war bis 2008 Aufsichtsratsvorsitzender der Wirecard AG. Die beklagte deutsche Großbank hatte dem Kläger im Juni 2020 telefonisch geraten, Aktien der Wirecard AG aus dem Depot seiner Ehefrau zu verkaufen, da sie die Aktien neu bewertet habe. Der Kläger platzierte daraufhin – in Vollmacht seiner Frau – eine Verkaufsorder für eine im unteren sechsstelligen Bereich liegende Anzahl an Aktien der Wirecard AG. Zwei Tage später veröffentlichte die Wirecard AG eine ad-hoc-Meldung über die Stellung eines Insolvenzantrags. Nachfolgend brach der Aktienkurs nochmals signifikant ein. Die Beklagte erstattete einen Monat später eine Geldwäscheverdachtsmeldung gegen den Kläger und seine Frau. Ein gegen das Ehepaar eingeleitetes staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wurde eingestellt, nachdem die BaFin keine überwiegenden Anhaltspunkte für die Verwertung von Insiderinformationen bei der gemeldeten Transaktion festgestellt hatte.

Haftungsausschluss nach § 48 Abs. 1 GwG

Der Kläger nimmt die Beklagte nunmehr auf Schadensersatz wegen einer unrichtigen Verdachtsmeldung in Anspruch. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Zur Begründung wies der zuständige 3. Zivilsenat darauf hin, es könne offenbleiben, ob die Beklagte durch die Erstattung der Geldwäscheverdachtsmeldung und insbesondere die unterlassene Erwähnung der zuvor von ihr erfolgten Verkaufsempfehlung ihre vertraglichen Pflichten verletzt habe. Jedenfalls komme ihr der gesetzliche Haftungsausschluss nach § 48 Abs. 1 GwG zu gute. Gem. § 48 Abs. 1 GwG darf derjenige, der einen Sachverhalt meldet, deshalb nicht nach zivilrechtlichen oder strafrechtlichen Vorschriften verantwortlich gemacht oder disziplinarrechtlich verfolgt werden, es sei denn, die Meldung oder Strafanzeige ist vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr erstattet worden.

Niedriger Verdachtsgrad ausreichend

Hier sei die Beklagte zur Abgabe der Meldung berechtigt gewesen. Die Meldung habe insbesondere an Tatsachen angeknüpft, die eine Meldepflicht auslösen. Der meldepflichtige Verdacht habe sich auf die Straftat des Insiderhandels und damit eine taugliche Vortat der Geldwäsche bezogen. Ausreichend sei dabei ein niedriger Verdachtsgrad. „Die Meldepflicht nach § 43 GwG und die Haftungsfreistellung nach § 48 Abs. 1 GwG sind grundsätzlich weit auszulegen, da die Beurteilung, wann Umstände so ungewöhnlich oder auffällig sind, nicht klar zu bestimmen sind“, führte das OLG vertiefend aus. Der geringe Verdachtsgrad sei hier objektiv erreicht gewesen. Der Verkauf einer großen Stückzahl von Aktien sei mit dem öffentlichen Bekanntwerden der dortigen Unregelmäßigkeiten und letztlich der Insolvenzantragstellung zeitlich eng zusammengetroffen, auch wenn dies dem Kläger nicht anzulasten sei. Vor dem Hintergrund der Verbindungen des Klägers zu dem Unternehmen habe damit eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für die Verwertung von Insiderkenntnissen gesprochen.

Die Meldung sei auch nicht unwahr gewesen, da die ihr zu Grunde liegenden Tatsachen der Wirklichkeit entsprachen. Dass die Beklagte ihre eigene Empfehlung zum Verkauf nicht in der Meldung erwähnt habe, mache diese nicht unwahr oder entstelle sie in einer maßgeblichen Weise. Im Übrigen hätte diese Mitteilung die weiteren den Verdacht stützenden Tatsachen nicht ausgeräumt.

(OLG Frankfurt a.M. vom 12.06.2024 / RES JURA Redaktionsbüro)


Weitere Meldungen


Meldung

© designer49/fotolia.com

26.03.2026

M&A-Markt 2026: Private Equity treibt den Aufschwung

Der globale M&A-Markt dürfte im Jahr 2026 deutlich an Dynamik gewinnen. Vor allem Private-Equity-Investoren zeigen sich optimistisch und treiben die Erwartungen an die Transaktionsaktivität. Gleichzeitig verschieben sich die Schwerpunkte: Unternehmen passen ihre Portfolios gezielter an, insbesondere durch Carve-outs, und nutzen zunehmend neue Technologien wie Künstliche Intelligenz zur Unterstützung von Transaktionen. Das zeigt der aktuelle KPMG

M&A-Markt 2026: Private Equity treibt den Aufschwung
Meldung

© pichetw/fotolia.com

24.03.2026

Zahl der Gewinnwarnungen gesunken – CFOs planen konservativer

Die Zahl der Gewinnwarnungen deutscher börsennotierter Unternehmen ist im Jahr 2025 deutlich gesunken. Nach einem Höchststand von 160 Gewinnwarnungen im Jahr 2023 und einem weiterhin hohen Niveau von 153 im Jahr 2024 wurden im vergangenen Jahr insgesamt 118 Gewinnwarnungen registriert. Sinkende Umsätze sind für mehr als die Hälfte der Unternehmen der wichtigste Grund für die

Zahl der Gewinnwarnungen gesunken – CFOs planen konservativer
Meldung

©Egor/fotolia.com

23.03.2026

Aktionärsrechte im Rückzug: Krise der Corporate Governance

Die Corporate Governance börsennotierter Unternehmen steht seit Jahren zwischen Reformanspruch und Vertrauenskrise. Obwohl gesetzliche Vorgaben und der Deutsche Corporate Governance Kodex Transparenz, Kontrolle und verantwortungsvolle Unternehmensführung sichern sollen, zeigen sich in der Praxis immer wieder deutliche Defizite. Im Interview erläutert Robert Peres, Rechtsanwalt und Vorsitzender der Initiative Minderheitsaktionäre, wo die strukturellen Schwächen liegen und warum

Aktionärsrechte im Rückzug: Krise der Corporate Governance
CORPORATE FINANCE Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für CORPORATE FINANCE geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul CORPORATE FINANCE im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)