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17.06.2019

Kreditwirtschaft lehnt Überlegungen des IDW zur Ermittlung von Pauschalwertberichtigungen ab

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Corporate Finance

Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) übt in einer aktuellen Stellungnahme deutliche Kritik an dem im Dezember 2018 vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) veröffentlichten Entwurf zur Ermittlung von Pauschalwertberichtigungen im HGB („IDW ERS BFA 7“). Pauschalwertberichtigungen sind von Kreditinstituten zu bilden, um das latente Kreditrisiko von Forderungen abzudecken. Im Kern verlangt das IDW nun, dass zukünftig die Berücksichtigung der noch nicht konkreten Kreditausfälle im HGB auf Basis von erwarteten Verlusten über die gesamte Kreditlaufzeit erfolgen soll.
Die deutschen Banken und Sparkassen kritisieren, dass die geplante Methodik aus den handelsrechtlichen Vorschriften nicht ableitbar sei. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich die gesetzlichen Grundlagen des HGB nicht geändert haben. Das IDW trete de facto als Regelsetzer auf, ohne jedoch ein entsprechendes Mandat hierfür zu haben.
Berechnungsverfahren und Datenanforderungen sorgen für hohe Komplexität
Das vom IDW vorgelegte Modell würde zudem für eine enorme Komplexität sorgen. Selbst die Vorgaben des International Accounting Standards Board (IASB) zur Risikovorsorge im Rahmen von IFRS 9 auf internationaler Ebene sind weniger detailliert als einige Anforderungen des IDW ERS BFA 7. Die DK unterstreicht, dass aufgrund der sehr komplexen Berechnungsverfahren und der damit verbundenen hohen Datenanforderungen eine Umsetzung in vielen Banken und Sparkassen gar nicht bzw. nicht in der vom IDW vorgegebenen Frist bis Ende 2020 möglich ist.
Pauschalwertberichtigung auf Basis des Einjahres-Expected-Loss
Die dem HGB zugrunde liegende Methodenfreiheit zur Bemessung der Pauschalwertberichtigungen müssten beibehalten werden. Die DK plädiert nachdrücklich dafür, dass das IDW seinen vorgelegten Entwurf in Zusammenarbeit mit der DK praxisgerechter weiterentwickelt. Die DK schlägt eine Weiterentwicklung der Berechnung der Pauschalwertberichtigung auf Basis des Einjahres-Expected-Loss vor. Insgesamt sollten die Vorgaben des IDW prinzipienbasierter und weniger komplex sein.
Die Stellungnahme ist hier abrufbar.
(Pressemittilung Deutsche Kreditwirtschaft vom 12.06.2019)


Redaktion

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