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21.06.2023

Nachhandelstransparenz: BaFin gestattet weiterhin spätere Veröffentlichung

Die BaFin hat durch drei neue Allgemeinverfügungen geregelt, dass Geschäfte mit Finanzinstrumenten weiterhin später veröffentlicht werden können, als es die MiFIR vorschreibt.

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©kamasigns/fotolia.com

Geschäfte mit Finanzinstrumenten können weiterhin später veröffentlicht werden, als es die europäische Finanzmarktverordnung (Markets in Financial Instruments Regulation – MiFIR) grundsätzlich vorschreibt. Die Finanzaufsicht BaFin hat dafür ihre entsprechenden Regelungen verlängert.

Neue Allgemeinverfügungen

Die Regelungen zu den Veröffentlichungsfristen von Geschäften galten bisher bis zum 02.07.2023. Mit Wirkung zum 03.07.2023 verlängert die BaFin deren Gültigkeit und erlässt die drei folgenden Allgemeinverfügungen:

  • Allgemeinverfügung zur Gestattung einer späteren Veröffentlichung von Geschäften mit Nichteigenkapitalinstrumenten an Handelsplätzen, die durch ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen betrieben werden.
  • Allgemeinverfügung zur Gestattung einer späteren Veröffentlichung von Over-the-Counter (OTC)-Geschäften mit Nichteigenkapitalinstrumenten durch Wertpapierdienstleistungsunternehmen.
  • Allgemeinverfügung zur Gestattung einer späteren Veröffentlichung von Geschäften mit Eigenkapitalinstrumenten an Handelsplätzen, die durch ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen betrieben werden.

Die Veröffentlichung von OTC-Geschäften mit Eigenkapitalinstrumenten kann weiterhin nicht gesondert gestattet werden. Diese sind nach der MiFIR von der Gestattung für Handelsplätze erfasst. Handelsplätze, die von der BaFin beaufsichtigt werden, brauchen deren Genehmigung. Erst dann können sie sich eine spätere Veröffentlichung gestatten lassen.

Zum Hintergrund

Seit dem 03.01.2018 gelten nach der MiFIR neue Regelungen zur Nachhandelstransparenz bei Geschäften mit Finanzinstrumenten. Grundsätzlich sind demnach Einzelheiten zu Geschäften mit Finanzinstrumenten an einem Handelsplatz in Echtzeit bzw. so schnell wie technisch möglich zu veröffentlichen. Gleiches gilt für OTC-Geschäfte mit Finanzinstrumenten, die an einem Handelsplatz gehandelt werden.

Die nationalen Aufsichtsbehörden können unter bestimmten Voraussetzungen eine spätere Veröffentlichung gestatten. Ebenso können sie erlauben, dass bestimmte Informationen zu den Geschäften zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht werden.

Neben der BaFin räumen weitere nationale Aufsichtsbehörden Ausnahmen von der Nachhandelstransparenz ein. Einzelheiten dazu sind dem aktuellen ESMA Annual Report – 2022 – On the Application of Waivers and Deferrals zu entnehmen.

(BaFin vom 20.06.2023 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)


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