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07.01.2019

Neue Beschränkung von CFD für Kleinanleger geplant

Autokonzerne auf der Überholspur

©EtiAmmos/fotolia.com

Die BaFin bereitet sich nach den binären Optionen auch bei finanziellen Differenzkontrakten (Contracts for Difference – CFD) auf das Auslaufen der Produktinterventionsmaßnahme der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA vor. Sie plant, die Vermarktung, den Vertrieb und den Verkauf von CFD an Privatkunden in Deutschland erneut zu beschränken.

Dazu hat die deutsche Aufsicht den Entwurf einer Allgemeinverfügung veröffentlicht. Sie will damit das Nachschusspflichtverbot für Kleinanleger in Deutschland weiter aufrechterhalten. Dieses hatte die BaFin bereits im Mai 2017 und die ESMA anschließend ab August 2018 vorübergehend auch für die gesamte Europäische Union ausgesprochen. Die Produktintervention der ESMA sieht darüber hinaus maximal zulässige Hebel, automatisierte Verlustbegrenzungen, Vermarktungsbeschränkungen sowie standardisierte, deutliche Risikohinweise vor. Auch diese Schutzmaßnahmen für Kleinanleger wird die BaFin nun in ihre geplante Allgemeinverfügung übernehmen.

Unkalkulierbares Verlustrisiko für Kleinanleger

Damit gleicht die Bundesanstalt das Schutzniveau in Deutschland dauerhaft an die zeitlich befristete Produktintervention der ESMA an. Dies soll verhindern, dass es zu Ausweichbewegungen von Anbietern aus anderen EU-Ländern kommt. Darüber hinaus adressiert die BaFin mit ihrem Eingreifen erneut die erheblichen Anlegerschutzbedenken, die sie bereits bei ihrem ersten Verbot im Hinblick auf CFD geäußert hatte. Insbesondere bei Differenzkontrakten mit Nachschusspflicht sieht die Aufsicht ein unkalkulierbares Verlustrisiko für Kleinanleger. Gleiches gilt für CFD ohne Hebel- oder Verlustbegrenzung. Für problematisch hält sie zudem die häufig unzureichende Risikoaufklärung bei diesen Produkten. Kleinanleger dürfen aus ihrer Sicht nicht mit Startguthaben, Rabatten, Boni oder anderen Incentives von dem hohen Risiko abgelenkt werden, das mit CFD verbunden ist. Aus dem gleichen Grund hält sie auch die standardisierte Risikowarnung über die hohe Verlustwahrscheinlichkeit für unerlässlich.

Die geplante Allgemeinverfügung ist auf der BaFin-Website veröffentlicht. Die BaFin weist aktuell darauf hin, dass noch bis zum 10.01.2019 Gelegenheit besteht, dazu schriftlich Stellung zu nehmen.

(BaFin vom 20.12.2018 und vom 03.01.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Wirtschaftsrecht:
Owlit-Modul „Bank- und Kapitalmarktrecht (Erich Schmidt)“


Redaktion

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