21.02.2022

Neue IDW-Standards im Sanierungsbereich

Das IDW hat mit IDW ES 9 n.F. und IDW ES 15 zwei neue Standardentwürfe veröffentlicht, die beide den Sanierungsbereich betreffen und die Anforderungen an die Bescheinigungen im Zusammenhang mit dem insolvenzrechtlichen Schutzschirmverfahren und dem Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen beschreiben.

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Das IDW hat mit IDW ES 9 n.F. und IDW ES 15 zwei neue Standardentwürfe veröffentlicht, die beide den Sanierungsbereich betreffen und die Anforderungen an die Bescheinigungen im Zusammenhang mit dem insolvenzrechtlichen Schutzschirmverfahren und dem Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen beschreiben.

Mit diesen Bescheinigungen nimmt der Wirtschaftsprüfer u.a. zu den Sanierungsaussichten eines Unternehmens gutachterlich Stellung.

Der Entwurf des neu gefassten IDW Standards: Bescheinigung nach § 270d InsO und Beurteilung der Anforderungen nach § 270a InsO (IDW ES 9 n.F.) berücksichtigt im Vergleich zum bisherigen Standard mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) neu geschaffene gesetzliche Anforderungen, insbesondere eine vollständige und schlüssige Eigenverwaltungsplanung.

Bescheinigungen im Sanierungsbereich

Eine vergleichbare Bescheinigung ist erforderlich, wenn das Unternehmen im neu geschaffenen Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen die Person des von Amts wegen bestellten Restrukturierungsbeauftragten bestimmen möchte. Der Entwurf des IDW Standards: Anforderungen an die Bescheinigung nach § 74 Abs. 2 StaRUG und Beurteilung der Voraussetzungen der Stabilisierungsanordnung (§ 51 StaRUG) (IDW ES 15) beschreibt die Anforderungen an die vom Berufsträger zu erstellende Bescheinigung. Der Gutachter beurteilt vor allem die Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Restrukturierungsplanung.

Die Entwürfe sind auf der Webseite des IDW abrufbar:

  • IDW ES 15 (Anforderungen an die Bescheinigung nach § 74 Abs. 2 StaRUG und Beurteilung der Voraussetzungen der Stabilisierungsanordnung [§ 51 StaRUG])
  • IDW ES 9 n.F. (Bescheinigung nach § 270d InsO und Beurteilung der Anforderungen nach § 270a InsO).

Änderungs- oder Ergänzungsvorschläge zu den Entwürfen werden bis zum 13.05.2022 erbeten.


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