• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Neuregelungen bei der Gewinnrealisierung von Abschlagszahlungen

01.06.2015

Neuregelungen bei der Gewinnrealisierung von Abschlagszahlungen

Beitrag mit Bild

Corporate Finance

Ein neues BFH-Urteil und ein entsprechendes BMF-Schreiben zum Entstehungszeitpunkt der Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen führen zu einer zusätzlichen Abweichung von Handels- und Steuerbilanz. Dies bedeutet einen bürokratischen Mehraufwand für bilanzierende Unternehmen.

Im Oktober letzten Jahres veröffentlichte der Bundesfinanzhof (BFH) seine Entscheidung (Az.: VIII R 25/11) über den Entstehungszeitpunkt der Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen nach der Honorarordnung für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI). Er entschied entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung, dass erhaltene Anzahlungen für einzelne Leistungsphasen der HOAI, für die eine nachprüfbare Rechnung vorliegt, „endgültig verdient“ sind. Somit ist eine Bilanzierung einer teilfertigen Arbeit für einzelne abgeschlossene Leistungsphasen der HOAI nicht mehr möglich.

Keine rückwirkende Anwendung

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) teilt die Auffassung des BFH und hat das Urteil im Bundessteuerblatt veröffentlicht (BStBl. II 2014, S. 968). In seinem Schreiben vom 13.5.2015 an die Bundesarchitektenkammer hat das BMF zudem eine Übergangsfrist – entgegen erster Veröffentlichungen – für die Anwendung eingeräumt. Die Entscheidung ist erst ab dem Wirtschaftsjahr 2015 und damit nicht rückwirkend anzuwenden.

Alle bilanzierenden Unternehmen mit Abschlagszahlungen betroffen

Nach den Grundsätzen der Entscheidung kann der im Jahr 2015 entstandene Gewinn zudem gleichmäßig auf 2015 und 2016 oder auf 2015, 2016 und 2017 verteilt werden. Weiterhin führt das BMF aus, dass diese Regelung neben Abschlagszahlungen auf Grundlage der HOAI auch auf alle Abschlagszahlungen nach § 632a BGB anzuwenden ist. Demnach sind nunmehr alle bilanzierenden Unternehmen, die Abschlagszahlungen in Rechnung stellen, von dieser Regelung betroffen.

Kritik: Zusätzliche Abweichung von Handels- und Steuerbilanz

Diese Ansicht des BMF ist kritisch zu betrachten, da nach dem Realisationsprinzip Gewinne nur dann zu berücksichtigen sind, wenn sie am Abschlussstichtag entstanden sind. Bei Werkverträgen tritt dieser erst im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges also im Zeitpunkt der Abnahme des Werkes ein. Durch die Anwendung der Regelung durch die Finanzverwaltung wird zudem eine weitere Abweichung von Handels- und Steuerbilanz eingeführt, die zu einer Komplizierung in Kombination mit einem bürokratischen Mehraufwand führt und somit abzulehnen ist.

(Deutscher Steuerberater-Verband e.V.  / Viola C. Didier)


Redaktion

Weitere Meldungen


Meldung

© moomsabuy/fotolia.com

01.07.2026

IPO-Markt mit Rekordvolumen im zweiten Quartal

Ein ereignisreiches 2. Quartal liegt hinter dem globalen IPO-Markt; die Zahlen weisen deutliche Verschiebungen im Vorjahresvergleich auf. Während die Zahl der weltweiten Börsengänge im Vergleich zum Vorjahresquartal leicht von 246 auf 250 stieg, wuchs das Emissionsvolumen massiv von 32,1 auf 144,8 Milliarden US-Dollar. Damit wurde der höchste Quartalswert seit Beginn der EY-Aufzeichnungen im Jahr 2003

IPO-Markt mit Rekordvolumen im zweiten Quartal
Meldung

©pitinan/123rf.com

01.07.2026

Unternehmen vermelden hohe Investitionsbedarfe, aber niedrige Investitionsplanungen

Die deutschen Unternehmen nehmen bei sich große Investitionsrückstände wahr. In einer Unternehmensbefragung, die KfW Research gemeinsam mit 19 Spitzen-, Fach-, und Regionalverbänden der deutschen Wirtschaft durchgeführt hat, gaben 92 % der Unternehmen an, dass sie grundsätzlich Investitionsbedarf haben. Am häufigsten sehen sie diesen im Bereich Digitalisierung, wo 53 % Bedarf melden. Demgegenüber planen allerdings lediglich 61 % der

Unternehmen vermelden hohe Investitionsbedarfe, aber niedrige Investitionsplanungen
Meldung

©tstockwerkfotodesign/de.123rf.com

29.06.2026

EU-Taxonomie bleibt Pflichtprogramm

Die EU-Taxonomie sollte ursprünglich dafür sorgen, dass Kapital stärker in nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten fließt. Aber auch fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten ist die EU-Taxonomie für viele Finanzinstitute vor allem ein regulatorisches Pflichtprogramm und noch kein wirksamer Hebel für Portfoliosteuerung, Produktentwicklung oder Kapitalallokation. Das ist das Kernergebnis einer Analyse der Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaft PwC Deutschland. Für die

EU-Taxonomie bleibt Pflichtprogramm
CORPORATE FINANCE Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für CORPORATE FINANCE geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul CORPORATE FINANCE im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)