• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Steuerliche Behandlung von Business Angels als Finanzunternehmen künftig ausgeschlossen

14.07.2016

Steuerliche Behandlung von Business Angels als Finanzunternehmen künftig ausgeschlossen

Beitrag mit Bild

Das Bundeskabinett hat am 13.07.2016 eine Änderung des § 8 b Abs. 7 KStG beschlossen, die Schluss damit machen wird, dass Finanzbehörden Business Angel GmbHs dadurch ärgern können, dass sie diese als sog. Finanzunternehmen behandeln.

Das Bundeskabinett hat am 13.07.2016 eine Änderung des § 8 b Abs. 7 KStG beschlossen, die Schluss damit machen wird, dass Finanzbehörden Business Angel GmbHs dadurch ärgern können, dass sie diese als sog. Finanzunternehmen behandeln.

Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen durch GmbHs sind nahezu steuerfrei, Verluste aus der Veräußerung im Gegenzug aber nicht abzugsfähig. Eine Ausnahme gilt nach § 8 b Abs. 7 KStG für Finanzunternehmen. Nach der bisherigen Regelung des § 8 b Abs. 7 KStG können auch Business Angel GmbHs unter bestimmten Umständen als derartige Finanzunternehmen qualifiziert werden, mit der umgekehrten Folge, dass Gewinne körperschaftsteuerpflichtig und Verluste abzugsfähig sind. Voraussetzung ist, dass die Beteiligung mit dem “Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges erworben“ wird. Nur als Indiz gilt die Zuordnung der Beteiligung zum Umlaufvermögen. Rechtlich strittig ist dabei, was unter „kurzfristig“ in diesem Sinne zu verstehen ist und ob auch eine Kapitalerhöhung als Erwerb anzusehen ist.

Einige Business Angel GmbHs hatten in der Vergangenheit aufgrund der ungeklärten Rechtsfragen Probleme mit den Finanzbehörden, weil diese sie überraschend als Finanzunternehmen i. S. des § 8 b Abs. 7 KStG eingestuft hatten und demgemäß Veräußerungsgewinne aus Start-up Beteiligungen der Körperschaftsteuer unterwarfen.

Anwendung des § 8 b Abs. 7 KStG auf Business Angel GmbHs ausgeschlossen

Die vom Bundeskabinett beschlossenen rechtliche Änderung, die jetzt in das Gesetzgebungsverfahren geht, erfolgt im Rahmen des „Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen“. Als Finanzunternehmen sind nun nur noch Unternehmen zu qualifizieren, an denen Kreditinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 % beteiligt sind. Das schließt die Anwendung des § 8 b Abs. 7 KStG auf Business Angel GmbHs aus. Als Begründung für die Änderung hat der Bundesfinanzminister angegeben, man wolle „Gestaltungen“ verhindern.

Eine Umfrage von Business Angels Netzwerk Deutschland (BAND) bei seinen Mitgliedern und kooperierenden Kanzleien hat ergeben, dass Überlegungen, sich die jetzige Gesetzeslage durch „Gestaltungen“ zunutze zu machen, in der Praxis der Business Angels keine Rolle spielen. „Business Angels investieren in Start-ups, um zu deren Erfolg beizutragen und spekulieren nicht auf Verluste“, so Roland Kirchhof, Vorstand von BAND. Deswegen sehen sie ihr Engagement niemals als ein kurzfristiges an und weisen die Beteiligungen im Anlagevermögen aus. Diese eindeutige und dezidierte Position haben alle Befragten eingenommen.

Mit dem jetzigen Gesetzesentwurf werde daher erfreuliche Rechtsklarheit geschaffen.

(Pressemitteilung Business Angels Netzwerk Deutschland vom 13.07.2016)


Redaktion

Weitere Meldungen


Meldung

nialowwa/123rf.com

28.05.2026

KfW Research revidiert Wachstumsprognose

Die deutsche Wirtschaft ist mit einem Wachstum von 0,3 % im Vergleich zum Vorquartal solide ins Jahr 2026 gestartet. Im Ranking der großen Euroländer hat sich Deutschland damit im ersten Vierteljahr auf Rang 2 hinter Spanien geschoben, dessen Wirtschaft um 0,6 % im Vergleich zum Vorquartal wuchs. Der Krieg im Iran trübt nun aber die Konjunkturaussichten deutlich.

KfW Research revidiert Wachstumsprognose
Meldung

© Fotolia

27.05.2026

Nur ein Drittel der Finanzinstitute sieht sich für EU-AML-Paket gerüstet

Die Bekämpfung von Geldwäsche tritt in eine entscheidende Phase, doch den Finanzinstituten in Deutschland droht bei der Umsetzung der neuen EU-Regeln die Zeit davonzulaufen. Laut der PwC EMEA AML Survey 2026, für die über 500 Entscheider:innen in 40 Ländern befragt wurden, glaubt nur rund ein Drittel (34 %) der Institute in Deutschland, die zentrale Compliance-Frist

Nur ein Drittel der Finanzinstitute sieht sich für EU-AML-Paket gerüstet
Meldung

© Coloures-Pic/fotolia.com

26.05.2026

Digitalisierung ist Top-Priorität der CFOs für ihre Finanzfunktion

Digitalisierung gehört für CFOs zu den wichtigsten Aufgaben. Doch zwischen Anspruch und Realität klafft eine deutliche Lücke. Das zeigt die Studie „Digital CFO 2026“ der WHU – Otto Beisheim School of Management und PwC Deutschland, für die 207 Finanzchefinnen und Finanzchefs aus Deutschland, Österreich und der Schweiz befragt wurden. Zwar bewerten CFOs die Bedeutung der

Digitalisierung ist Top-Priorität der CFOs für ihre Finanzfunktion
CORPORATE FINANCE Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für CORPORATE FINANCE geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul CORPORATE FINANCE im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)