• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Steuerliche Behandlung von Business Angels als Finanzunternehmen künftig ausgeschlossen

14.07.2016

Steuerliche Behandlung von Business Angels als Finanzunternehmen künftig ausgeschlossen

Beitrag mit Bild

Das Bundeskabinett hat am 13.07.2016 eine Änderung des § 8 b Abs. 7 KStG beschlossen, die Schluss damit machen wird, dass Finanzbehörden Business Angel GmbHs dadurch ärgern können, dass sie diese als sog. Finanzunternehmen behandeln.

Das Bundeskabinett hat am 13.07.2016 eine Änderung des § 8 b Abs. 7 KStG beschlossen, die Schluss damit machen wird, dass Finanzbehörden Business Angel GmbHs dadurch ärgern können, dass sie diese als sog. Finanzunternehmen behandeln.

Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen durch GmbHs sind nahezu steuerfrei, Verluste aus der Veräußerung im Gegenzug aber nicht abzugsfähig. Eine Ausnahme gilt nach § 8 b Abs. 7 KStG für Finanzunternehmen. Nach der bisherigen Regelung des § 8 b Abs. 7 KStG können auch Business Angel GmbHs unter bestimmten Umständen als derartige Finanzunternehmen qualifiziert werden, mit der umgekehrten Folge, dass Gewinne körperschaftsteuerpflichtig und Verluste abzugsfähig sind. Voraussetzung ist, dass die Beteiligung mit dem “Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges erworben“ wird. Nur als Indiz gilt die Zuordnung der Beteiligung zum Umlaufvermögen. Rechtlich strittig ist dabei, was unter „kurzfristig“ in diesem Sinne zu verstehen ist und ob auch eine Kapitalerhöhung als Erwerb anzusehen ist.

Einige Business Angel GmbHs hatten in der Vergangenheit aufgrund der ungeklärten Rechtsfragen Probleme mit den Finanzbehörden, weil diese sie überraschend als Finanzunternehmen i. S. des § 8 b Abs. 7 KStG eingestuft hatten und demgemäß Veräußerungsgewinne aus Start-up Beteiligungen der Körperschaftsteuer unterwarfen.

Anwendung des § 8 b Abs. 7 KStG auf Business Angel GmbHs ausgeschlossen

Die vom Bundeskabinett beschlossenen rechtliche Änderung, die jetzt in das Gesetzgebungsverfahren geht, erfolgt im Rahmen des „Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen“. Als Finanzunternehmen sind nun nur noch Unternehmen zu qualifizieren, an denen Kreditinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 % beteiligt sind. Das schließt die Anwendung des § 8 b Abs. 7 KStG auf Business Angel GmbHs aus. Als Begründung für die Änderung hat der Bundesfinanzminister angegeben, man wolle „Gestaltungen“ verhindern.

Eine Umfrage von Business Angels Netzwerk Deutschland (BAND) bei seinen Mitgliedern und kooperierenden Kanzleien hat ergeben, dass Überlegungen, sich die jetzige Gesetzeslage durch „Gestaltungen“ zunutze zu machen, in der Praxis der Business Angels keine Rolle spielen. „Business Angels investieren in Start-ups, um zu deren Erfolg beizutragen und spekulieren nicht auf Verluste“, so Roland Kirchhof, Vorstand von BAND. Deswegen sehen sie ihr Engagement niemals als ein kurzfristiges an und weisen die Beteiligungen im Anlagevermögen aus. Diese eindeutige und dezidierte Position haben alle Befragten eingenommen.

Mit dem jetzigen Gesetzesentwurf werde daher erfreuliche Rechtsklarheit geschaffen.

(Pressemitteilung Business Angels Netzwerk Deutschland vom 13.07.2016)


Redaktion

Weitere Meldungen


Meldung

©Olivier Le Moal

29.12.2025

Mehrheit der Unternehmen erwartet CO₂-Einsparungen durch KI

Künstliche Intelligenz gilt in der deutschen Wirtschaft zunehmend als strategisches Instrument für Klimaschutz und Wettbewerbsfähigkeit. Gleichzeitig wächst die Sorge über ihren erheblichen Energiebedarf. Eine aktuelle Befragung des Digitalverbands Bitkom von mehr als 600 Unternehmen zeichnet ein differenziertes Bild: große Erwartungen, aber auch klare Bedingungen. KI als Grundlage für klimaschonende Geschäftsmodelle Zwei Drittel der Unternehmen (67 %)

Mehrheit der Unternehmen erwartet CO₂-Einsparungen durch KI
Meldung

Serezniy/123rf.com

24.12.2025

Frohe Weihnachten!

Die CORPORATE FINANCE-Redaktion wünscht Ihnen und Ihren Lieben frohe Weihnachten! Mögen diese besonderen Tage erfüllt sein von Wärme, Freude und entspannten Momenten im Kreise Ihrer Familie und Freunde. Nutzen Sie die Zeit, um zur Ruhe zu kommen, Kraft zu tanken und die kleinen sowie großen Freuden dieser festlichen Zeit in vollen Zügen zu genießen. Wir

Frohe Weihnachten!
Meldung

© alexlmx/fotolia.com

23.12.2025

M&A-Boom: Private Equity erreicht neuen Höchststand

Die M&A-Aktivitäten ausländischer Investoren in Deutschland liegen im Jahr 2025 annähernd auf dem Niveau des Vorjahrs: Insgesamt 1.233 Transaktionen dürften bis zum Jahresende stattfinden – 2024 waren es in Summe 1.205 Deals. Das Transaktionsvolumen wird allerdings mit voraussichtlich rund 118 Milliarden Euro deutlich höher sein als im Vorjahr (2024: rund 101 Milliarden Euro). Grund dafür

M&A-Boom: Private Equity erreicht neuen Höchststand
Corporate Finance Zeitschrift plus Datenbank

Haben wir Ihr Interesse für CORPORATE FINANCE geweckt?

Sichern Sie sich das CORPORATE FINANCE Gratis Paket: 1 Heft + Datenbank