• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Steuerliche Behandlung von Business Angels als Finanzunternehmen künftig ausgeschlossen

14.07.2016

Steuerliche Behandlung von Business Angels als Finanzunternehmen künftig ausgeschlossen

Beitrag mit Bild

Das Bundeskabinett hat am 13.07.2016 eine Änderung des § 8 b Abs. 7 KStG beschlossen, die Schluss damit machen wird, dass Finanzbehörden Business Angel GmbHs dadurch ärgern können, dass sie diese als sog. Finanzunternehmen behandeln.

Das Bundeskabinett hat am 13.07.2016 eine Änderung des § 8 b Abs. 7 KStG beschlossen, die Schluss damit machen wird, dass Finanzbehörden Business Angel GmbHs dadurch ärgern können, dass sie diese als sog. Finanzunternehmen behandeln.

Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen durch GmbHs sind nahezu steuerfrei, Verluste aus der Veräußerung im Gegenzug aber nicht abzugsfähig. Eine Ausnahme gilt nach § 8 b Abs. 7 KStG für Finanzunternehmen. Nach der bisherigen Regelung des § 8 b Abs. 7 KStG können auch Business Angel GmbHs unter bestimmten Umständen als derartige Finanzunternehmen qualifiziert werden, mit der umgekehrten Folge, dass Gewinne körperschaftsteuerpflichtig und Verluste abzugsfähig sind. Voraussetzung ist, dass die Beteiligung mit dem “Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges erworben“ wird. Nur als Indiz gilt die Zuordnung der Beteiligung zum Umlaufvermögen. Rechtlich strittig ist dabei, was unter „kurzfristig“ in diesem Sinne zu verstehen ist und ob auch eine Kapitalerhöhung als Erwerb anzusehen ist.

Einige Business Angel GmbHs hatten in der Vergangenheit aufgrund der ungeklärten Rechtsfragen Probleme mit den Finanzbehörden, weil diese sie überraschend als Finanzunternehmen i. S. des § 8 b Abs. 7 KStG eingestuft hatten und demgemäß Veräußerungsgewinne aus Start-up Beteiligungen der Körperschaftsteuer unterwarfen.

Anwendung des § 8 b Abs. 7 KStG auf Business Angel GmbHs ausgeschlossen

Die vom Bundeskabinett beschlossenen rechtliche Änderung, die jetzt in das Gesetzgebungsverfahren geht, erfolgt im Rahmen des „Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen“. Als Finanzunternehmen sind nun nur noch Unternehmen zu qualifizieren, an denen Kreditinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 % beteiligt sind. Das schließt die Anwendung des § 8 b Abs. 7 KStG auf Business Angel GmbHs aus. Als Begründung für die Änderung hat der Bundesfinanzminister angegeben, man wolle „Gestaltungen“ verhindern.

Eine Umfrage von Business Angels Netzwerk Deutschland (BAND) bei seinen Mitgliedern und kooperierenden Kanzleien hat ergeben, dass Überlegungen, sich die jetzige Gesetzeslage durch „Gestaltungen“ zunutze zu machen, in der Praxis der Business Angels keine Rolle spielen. „Business Angels investieren in Start-ups, um zu deren Erfolg beizutragen und spekulieren nicht auf Verluste“, so Roland Kirchhof, Vorstand von BAND. Deswegen sehen sie ihr Engagement niemals als ein kurzfristiges an und weisen die Beteiligungen im Anlagevermögen aus. Diese eindeutige und dezidierte Position haben alle Befragten eingenommen.

Mit dem jetzigen Gesetzesentwurf werde daher erfreuliche Rechtsklarheit geschaffen.

(Pressemitteilung Business Angels Netzwerk Deutschland vom 13.07.2016)


Redaktion

Weitere Meldungen


Meldung

© alexlmx/fotolia.com

20.08.2026

Private Equity: Nachfolgewelle eröffnet neues Potenzial

Der globale Private-Equity-Markt hat sich im ersten Halbjahr 2026 trotz geopolitischer Konflikte, steigender Inflation und unterschiedlicher Zinspolitiken als widerstandsfähig erwiesen. Weltweit wurden 1,0 Billion US-Dollar in 9.294 Transaktionen investiert. Damit bewegt sich das Investitionsvolumen weiterhin auf einem hohen Niveau. Die Zahl der Transaktionen entwickelte sich dagegen deutlich schwächer. Im rollierenden Zwölfmonatszeitraum sank das Investitionsvolumen leicht

Private Equity: Nachfolgewelle eröffnet neues Potenzial
Meldung

©Olivier Le Moal

19.08.2026

CO₂-Preis entscheidet über grüne Investitionen

Deutsche Industrieunternehmen würden mehr in klimafreundliche Technologien investieren, wenn der CO₂-Preis höher und zugleich verlässlich wäre. Dies zeigt eine aktuelle ifo-Umfrage. „Für viele Unternehmen machen planbare CO₂-Preise den Unterschied, ob sich etwa eine neue, klimafreundliche Anlage rechnet“, sagt ifo-Forscher Mathias Dolls. „Die befragten Unternehmen investieren im Schnitt erst, wenn der Preis konstant über 90 Euro

CO₂-Preis entscheidet über grüne Investitionen
Meldung

© fotogestoeber/fotolia.com

18.08.2026

DAX-Rekordzahlen verdecken strukturelle Schwächen

Die DAX-Konzerne haben im zweiten Quartal 2026 so viel verdient wie nie zuvor in einem zweiten Quartal. Laut einer Analyse der Prüfungs- und Beratungsgesellschaft EY stieg der kumulierte operative Gewinn (EBIT) gegenüber dem Vorjahreszeitraum um 16% auf 52,6 Milliarden Euro. Der Gesamtumsatz legte um 4,6% auf rund 463 Milliarden Euro zu. Hinter den Rekordwerten steckt

DAX-Rekordzahlen verdecken strukturelle Schwächen
CORPORATE FINANCE Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für CORPORATE FINANCE geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul CORPORATE FINANCE im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)