• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Steuerliche Behandlung von Business Angels als Finanzunternehmen künftig ausgeschlossen

14.07.2016

Steuerliche Behandlung von Business Angels als Finanzunternehmen künftig ausgeschlossen

Beitrag mit Bild

Das Bundeskabinett hat am 13.07.2016 eine Änderung des § 8 b Abs. 7 KStG beschlossen, die Schluss damit machen wird, dass Finanzbehörden Business Angel GmbHs dadurch ärgern können, dass sie diese als sog. Finanzunternehmen behandeln.

Das Bundeskabinett hat am 13.07.2016 eine Änderung des § 8 b Abs. 7 KStG beschlossen, die Schluss damit machen wird, dass Finanzbehörden Business Angel GmbHs dadurch ärgern können, dass sie diese als sog. Finanzunternehmen behandeln.

Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen durch GmbHs sind nahezu steuerfrei, Verluste aus der Veräußerung im Gegenzug aber nicht abzugsfähig. Eine Ausnahme gilt nach § 8 b Abs. 7 KStG für Finanzunternehmen. Nach der bisherigen Regelung des § 8 b Abs. 7 KStG können auch Business Angel GmbHs unter bestimmten Umständen als derartige Finanzunternehmen qualifiziert werden, mit der umgekehrten Folge, dass Gewinne körperschaftsteuerpflichtig und Verluste abzugsfähig sind. Voraussetzung ist, dass die Beteiligung mit dem “Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges erworben“ wird. Nur als Indiz gilt die Zuordnung der Beteiligung zum Umlaufvermögen. Rechtlich strittig ist dabei, was unter „kurzfristig“ in diesem Sinne zu verstehen ist und ob auch eine Kapitalerhöhung als Erwerb anzusehen ist.

Einige Business Angel GmbHs hatten in der Vergangenheit aufgrund der ungeklärten Rechtsfragen Probleme mit den Finanzbehörden, weil diese sie überraschend als Finanzunternehmen i. S. des § 8 b Abs. 7 KStG eingestuft hatten und demgemäß Veräußerungsgewinne aus Start-up Beteiligungen der Körperschaftsteuer unterwarfen.

Anwendung des § 8 b Abs. 7 KStG auf Business Angel GmbHs ausgeschlossen

Die vom Bundeskabinett beschlossenen rechtliche Änderung, die jetzt in das Gesetzgebungsverfahren geht, erfolgt im Rahmen des „Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen“. Als Finanzunternehmen sind nun nur noch Unternehmen zu qualifizieren, an denen Kreditinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 % beteiligt sind. Das schließt die Anwendung des § 8 b Abs. 7 KStG auf Business Angel GmbHs aus. Als Begründung für die Änderung hat der Bundesfinanzminister angegeben, man wolle „Gestaltungen“ verhindern.

Eine Umfrage von Business Angels Netzwerk Deutschland (BAND) bei seinen Mitgliedern und kooperierenden Kanzleien hat ergeben, dass Überlegungen, sich die jetzige Gesetzeslage durch „Gestaltungen“ zunutze zu machen, in der Praxis der Business Angels keine Rolle spielen. „Business Angels investieren in Start-ups, um zu deren Erfolg beizutragen und spekulieren nicht auf Verluste“, so Roland Kirchhof, Vorstand von BAND. Deswegen sehen sie ihr Engagement niemals als ein kurzfristiges an und weisen die Beteiligungen im Anlagevermögen aus. Diese eindeutige und dezidierte Position haben alle Befragten eingenommen.

Mit dem jetzigen Gesetzesentwurf werde daher erfreuliche Rechtsklarheit geschaffen.

(Pressemitteilung Business Angels Netzwerk Deutschland vom 13.07.2016)


Redaktion

Weitere Meldungen


Meldung

© Denis Junker / fotolia.com

04.06.2026

Zahlungsverzug setzt Unternehmen unter Druck

Späte Zahlungen und steigende Forderungsausfälle setzen deutsche Unternehmen unter Druck. Die schwache Konjunktur verschärft die Situation – mit direkten Folgen für Liquidität und Lieferketten. Das aktuelle Atradius-Zahlungsbarometer für Deutschland zeichnet ein besorgniserregendes Bild der wirtschaftlichen Lage. „Während sich die Kreditbedingungen der Banken in ganz Westeuropa verschärfen, ist der Druck auf deutsche Unternehmen aufgrund ihrer starken

Zahlungsverzug setzt Unternehmen unter Druck
Meldung

© Olivier Le Moal/fotolia.com

03.06.2026

Stablecoins: Neue Spielregeln im Wholesale Banking

Das weltweite Angebot an Stablecoins dürfte sich bis 2030 auf das Fünf- bis Zwölffache erhöhen. Digitale Bargeldinstrumente sind dabei, die Architektur des Zahlungsverkehrs grundlegend zu verändern – für Banken wird es damit zur dringenden strategischen Priorität, ihre Rolle in diesem Ökosystem neu zu definieren. Das hat die Studie „From Hype to Hard Value: Stablecoin and

Stablecoins: Neue Spielregeln im Wholesale Banking
Meldung

pitinan/123.rf.com

02.06.2026

Finanzplanung per KI: Das Vertrauen wächst

Beim Geld hört die Freundschaft bekanntlich auf. Das Vertrauen in Maschinen wächst dagegen: 39 % der Menschen in Deutschland nutzen Künstliche Intelligenz, um ihre Finanzplanung zu optimieren. Das zeigt der aktuelle „AI Sentiment Index 2026 – Fokusthema Finanzen“ von EY, für den weltweit rund 18.000 Menschen in 23 Ländern befragt wurden, darunter 1.000 in Deutschland. Damit

Finanzplanung per KI: Das Vertrauen wächst
CORPORATE FINANCE Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für CORPORATE FINANCE geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul CORPORATE FINANCE im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)