Der Rat der EU hat am 26.02.2024 eine Verordnung angenommen, mit der Sofortzahlungen in Euro für Verbraucher und Unternehmen in der EU und in den EWR-Ländern in vollem Umfang zur Verfügung gestellt werden.
Die neuen Vorschriften werden die strategische Autonomie des europäischen Wirtschafts- und Finanzsektors verbessern, da sie dazu beitragen, übermäßige Abhängigkeiten von Finanzinstituten und ‑infrastrukturen aus Drittländern zu verringern. Die Möglichkeiten zur Mobilisierung von Cashflows werden verbessert; dadurch entstehen Vorteile für die Bürgerinnen und Bürgern und die Unternehmen, und es werden Chancen für innovative Dienste mit Zusatznutzen eröffnet.
Überweisungen innerhalb von 10 Sekunden
Die Verordnung über Sofortzahlungen wird es ermöglichen, Geld innerhalb von zehn Sekunden zu überweisen, rund um die Uhr, auch außerhalb der Geschäftszeiten, und das nicht nur innerhalb eines Landes, sondern auch in andere EU-Mitgliedstaaten. Die Verordnung trägt den Besonderheiten von Unternehmen außerhalb des Euro-Währungsgebiets Rechnung.
Zahlungsdienstleister wie etwa Banken, die Standardüberweisungen in Euro anbieten, werden auch die Versendung und Entgegennahme von Sofortzahlungen in Euro anbieten müssen. Die Gebühren, die gegebenenfalls anfallen, dürfen nicht höher sein als die Gebühren für Standardüberweisungen.
Die neuen Vorschriften werden nach einem Übergangszeitraum in Kraft treten, der für das Euro-Währungsgebiet kürzer und für das Nicht-Euro-Währungsgebiet, in dem für die Anpassung mehr Zeit benötigt wird, länger sein wird.
Prüfpflichten für Sofortzahlungsdienstleister
Die Verordnung gewährt Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten Zugang zu Zahlungssystemen, indem die Richtlinie über die Wirksamkeit von Abrechnungen geändert wird. Diese Einrichtungen sind daher nach einem Übergangszeitraum verpflichtet, die Versendung und Entgegennahme von Sofortüberweisungen anzubieten. Die Verordnung enthält geeignete Garantien, um sicherzustellen, dass der Zugang von Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten zu Zahlungssystemen kein zusätzliches Risiko für das System mit sich bringt.
Nach den neuen Vorschriften müssen Sofortzahlungsdienstleister einen Abgleich der IBAN des Zahlungsempfängers mit dem angegebenen Namen vornehmen, um den Zahler vor einer Transaktion auf eventuelle Fehler oder einen möglichen Betrug aufmerksam zu machen. Diese Anforderung gilt auch für normale Überweisungen.
Die Verordnung enthält eine Überprüfungsklausel, nach der die Kommission einen Bericht vorlegen muss, in dem die Entwicklung der Kreditkosten bewertet wird.
Zum Hintergrund
Diese Initiative steht im Zusammenhang mit der Vollendung der Kapitalmarktunion. Bei der Kapitalmarktunion handelt es sich um die Initiative der EU, mit der ein echter unionsweiter Binnenmarkt für Kapital geschaffen werden soll. Ihr Ziel ist es, dass Investitionen und Ersparnisse in sämtliche Mitgliedstaaten fließen, sodass sie Bürgerinnen und Bürgern, Investoren und Unternehmen zugutekommen.
Die Kommission hat am 26.10.2022 einen Vorschlag zu Sofortzahlungen vorgelegt, mit dem die Verordnung über den einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum (SEPA) aus dem Jahr 2012 hinsichtlich Standardüberweisungen in Euro geändert und modernisiert wird, indem spezifische Bestimmungen für Sofortüberweisungen in Euro aufgenommen werden.
(Rat der EU vom 26.02.2024 / RES JURA Redaktionsbüro)