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30.08.2018

WPK-Praxishinweis: Anforderungen an Prüfer für Qualitätskontrolle

Autokonzerne auf der Überholspur

©Bits and Splits/fotolia.com

In einem Praxishinweis der WPK erläutert WP/StB Gerhard Schorr, Vorsitzender der Abteilung „Prüferauswahl und Registrierung“ der Kommission für Qualitätskontrolle, die Anforderungen an eine Tätigkeit im Bereich gesetzlicher Abschlussprüfungen.

Prüfer für Qualitätskontrolle müssen nicht nur im Zeitpunkt ihrer Registrierung, sondern auch danach im Bereich gesetzlicher Abschlussprüfungen tätig sein. Außerdem haben alle, nicht nur aktive Prüfer für Qualitätskontrolle, regelmäßig alle drei Jahre die Erfüllung der speziellen Fortbildungsverpflichtung nachzuweisen. Die Erfüllung dieser Berufspflichten ist spätestens bis zum 16. Juni 2019 nachzuweisen.

Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der Registrierung als PfQK

In dem Praxishinweis werden die Anforderungen an eine Tätigkeit im Bereich gesetzlicher Abschlussprüfungen erläutert. Ferner werden Hinweise zu gegebenenfalls weitergehenden Anforderungen an eine Tätigkeit im Bereich gesetzlicher Abschlussprüfungen im Prüferauswahlverfahren gegeben. Auch die Anforderungen an den Nachweis der speziellen Fortbildung für Prüfer für Qualitätskontrolle werden beleuchtet.

Den Hinweis finden Sie hier.

(WPK vom 29.08.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)


Redaktion

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