16.03.2023

Zum Abzug sog. „Goldfinger-Verluste“

Das FG Münster sich mit der Ausgleichsfähigkeit von Verlusten, die im Rahmen eines sog. Goldfinger-Modells erlitten wurden, beschäftigt.

Beitrag mit Bild

©darkyugi/123rf.com

Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 24.02.2023 (4 K 1274/19 F) entschieden, dass Verlusten, die über eine britische General Partnership im Rahmen eines sog. Goldfinger-Modells erlitten wurden, nicht nachträglich über § 15a Abs. 5 EStG die Ausgleichsfähigkeit versagt werden kann.

Die Kläger waren Gesellschafter einer in Großbritannien ansässigen General Partnership (GP), die mit Gold handelte. Kurz nach ihrer Gründung kaufte die GP im Jahr 2007 Gold und verkaufte es im Folgejahr wieder. Für das Jahr 2007 ermittelte die GP im Rahmen einer Einnahme-Überschuss-Rechnung aufgrund des Warenankaufs einen erheblichen Verlust. Dieser war nach ihrer Auffassung gesondert festzustellen und bei den Klägern im Rahmen des negativen Progressionsvorbehaltes zu berücksichtigen (sog. Goldfinger-Modell).

Das Finanzamt lässt nicht locker

Das Finanzamt war ursprünglich der Auffassung, dass der Goldhandel nicht zu gewerblichen Einkünften führe und lehnte daher eine Verlustberücksichtigung ab. Der hiergegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 11.12.2013 (6 K 3045/11 F) statt, das der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 19.01.2017 (IV R 50/14) bestätigte.

Daraufhin erließ das Finanzamt einen Feststellungsbescheid nach § 15a Abs. 4 EStG, mit dem es die Verluste lediglich als mit künftigen gewerblichen Gewinnen aus der GP als verrechenbar ansah. Zur Begründung verwies es darauf, dass die Inanspruchnahme der Kläger für Schulden der GP unwahrscheinlich gewesen sei (§ 15a Abs. 5 Nr. 3 EStG).

Gesetzliche Regelungen zur Missbrauchsvermeidung bei Goldfinger-Modellen

Das Finanzgericht Münster hat den Feststellungsbescheid aufgehoben und damit der Klage vollumfänglich stattgegeben. Zunächst seien die Kläger als Gesellschafter der GP nicht mit Kommanditisten, die im Außenverhältnis lediglich beschränkt haften, vergleichbar, sodass eine Anwendung von § 15a Abs. 5 EStG von vornherein ausscheide. Vielmehr weise die GP wegen ihrer gewerblichen Einkünfte Parallelen zu einer OHG auf. Im Übrigen habe der Gesetzgeber zwischenzeitlich Regelungen zur Einschränkung des negativen Progressionsvorbehalts insbesondere zur Missbrauchsvermeidung bei Goldfinger-Modellen geschaffen, die lediglich im Streitjahr noch nicht anwendbar gewesen seien. Würden die Verluste unter § 15a EStG fallen, hätte es dieser Regelungen nicht bedurft.

Unabhängig davon konnte das Finanzgericht Münster nicht feststellen, dass eine Inanspruchnahme der Kläger für Schulden der GP im Sinne von § 15a Abs. 5 Nr. 3 EStG unwahrscheinlich gewesen sei. Das Finanzamt, das diese steuererhöhenden Umstände hätte nachweisen müssen, habe hierzu nichts festgestellt. Die Kläger seien zur Aufbewahrung von Unterlagen angesichts des lange zurückliegenden Zeitraums nicht mehr verpflichtet gewesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.

FG Münster vom 24.03.2023 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro


Weitere Meldungen


Meldung

© bluedesign/fotolia.com

03.12.2025

Green Economy wächst auf 5 Billionen Dollar

Die globale Green Economy hat die Marke von fünf Billionen US-Dollar Jahresvolumen überschritten und gehört damit zu den am schnellsten wachsenden Sektoren weltweit. Bis 2030 soll sie auf über sieben Billionen US-Dollar anwachsen. In den vergangenen zehn Jahren legte nur die Tech-Branche stärker zu. Das zeigt die neue Studie des Weltwirtschaftsforums (WEF) und der Boston

Green Economy wächst auf 5 Billionen Dollar
Meldung

©vizafoto/fotolia.com

02.12.2025

Industrie im Rückwärtsgang: Umsatz sinkt, Jobs verschwinden

Die Industrierezession hält an: Im dritten Quartal dieses Jahres schrumpfte der Umsatz der deutschen Industrieunternehmen um 0,5 % – der dritte Umsatzrückgang in einem dritten Quartal in Folge. Im Vergleich zum dritten Quartal 2022 ergibt sich sogar ein Umsatzrückgang von 6,2 %. Das stärkste Umsatzminus verzeichnen aktuell die Autoindustrie und die Papier- und Pappe-Industrie mit Einbußen von

Industrie im Rückwärtsgang: Umsatz sinkt, Jobs verschwinden
Meldung

© cirquedesprit/fotolia.com

01.12.2025

Trotz Demografie stagnieren Nachfolgezahlen

Für insgesamt rund 186.000 Unternehmen steht nach Schätzungen des IfM Bonn in den kommenden fünf Jahren eine Nachfolge an, weil die Eigentümerinnen und Eigentümer aufgrund von Alter, Krankheit oder Tod aus der Geschäftsführung ausscheiden. Trotz der zunehmenden Alterung der Unternehmerinnen und Unternehmer sind dies jährlich rund 800 Unternehmen weniger als im vorherigen Schätzzeitraum des IfM

Trotz Demografie stagnieren Nachfolgezahlen
Corporate Finance Zeitschrift plus Datenbank

Haben wir Ihr Interesse für CORPORATE FINANCE geweckt?

Sichern Sie sich das CORPORATE FINANCE Gratis Paket: 1 Heft + Datenbank