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20.09.2017

Zum Wechselkursrisiko bei Fremdwährungskrediten

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©ChristianMüller/fotolia.com

Vergibt ein Kreditinstitut einen Kredit, der auf eine Fremdwährung lautet, muss es dem Kreditnehmer Informationen zur Verfügung stellen, die ausreichen, um ihn in die Lage zu versetzen, eine umsichtige und besonnene Entscheidung zu treffen. Dies hat der EuGH in einem aktuellen Urteil klargestellt.

In den Jahren 2007 und 2008 nahmen Frau Ruxandra Paula Andriciuc und weitere Personen, die ihr Einkommen damals in Rumänischen Lei (RON) bezogen, bei der rumänischen Bank Banca Românească Kredite auf, die auf Schweizer Franken (CHF) lauteten, um Immobilien zu erwerben, andere Kredite zu refinanzieren oder persönliche Bedürfnisse zu erfüllen. Nach den zwischen den Parteien geschlossenen Kreditverträgen waren die Kreditnehmer verpflichtet, die Kreditraten in CHF zurückzuzahlen, und übernahmen das Risiko, das mit möglichen Schwankungen des Wechselkurses des RON gegenüber dem CHF verbunden war.

War Vertragsklausel missbräuchlich?

Danach änderte sich der betreffende Wechselkurs erheblich zum Nachteil der Kreditnehmer. Diese wandten sich an rumänische Gerichte und beantragten die Feststellung, dass die Klausel, nach  der der Kredit ohne Rücksicht auf den möglichen Verlust, der den Kreditnehmern wegen des Wechselkursrisikos entstehen kann, in CHF zurückzuzahlen ist, eine missbräuchliche Klausel darstellt, die sie, wie es eine Unionsrichtlinie vorsieht, nicht bindet. Die Kreditnehmer machen u. a. geltend, die Bank habe ihr Produkt bei Vertragsschluss verzerrt dargestellt und ausschließlich die Vorteile, die die Kreditnehmer daraus ziehen könnten, hervorgehoben, ohne auf die potenziellen Risiken und die Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung dieser Risiken hinzuweisen. In Anbetracht dieser Vorgehensweise der Bank sei die streitige Klausel als missbräuchlich anzusehen.

Rumänisches Gericht befragt EuGH

In diesem Zusammenhang befragt die Curtea de Apel Oradea (Berufungsgerichtshof Oradea, Rumänien) den Gerichtshof zum Umfang der Pflicht der Banken, die Kunden über das mit Fremdwährungskrediten verbundene Wechselkursrisiko aufzuklären.

EuGH: Verständlichkeit und Transparenz müssen gewährleistet sein

Im Urteil vom 20.09.2017 (C-186/16 Andriciuc u. a. / Banca Românească SA) stellt der Gerichtshof fest, dass die beanstandete Klausel zum Hauptgegenstand des Vertrags gehört, so dass ihre Missbräuchlichkeit nur anhand der Richtlinie geprüft werden kann, wenn sie nicht klar und verständlich abgefasst ist. Die Verpflichtung, einen Kredit in einer bestimmten Währung zurückzuzahlen, stellt nämlich einen Hauptbestandteil des Kreditvertrags dar, weil sie keine akzessorische Zahlungsmodalität, sondern das Wesen der Pflicht des Schuldners betrifft. Insoweit gebietet das Erfordernis der klaren und verständlichen Abfassung einer Vertragsklausel auch, dass der Vertrag die konkrete Funktionsweise des Verfahrens, auf das die betreffende Klausel Bezug nimmt, in transparenter Weise darstellt. Gegebenenfalls muss er auch über das Verhältnis zwischen diesem Verfahren und dem durch andere Klauseln vorgeschriebenen Verfahren aufklären, damit der Verbraucher in der Lage ist, die sich für ihn daraus ergebenden wirtschaftlichen Folgen auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien einzuschätzen.

Konnten Verbraucher die Gesamtkosten des Kredits abschätzen?

Diese Frage hat das rumänische Gericht anhand aller relevanten Tatsachen zu prüfen, wozu auch die Werbung und die vom Kreditgeber im Rahmen der Aushandlung eines Kreditvertrags bereitgestellten Informationen zählen. Insbesondere hat der nationale Richter zu prüfen, ob dem Verbraucher sämtliche Tatsachen mitgeteilt wurden, die sich auf den Umfang seiner Verpflichtung auswirken könnten und ihm erlauben, die Gesamtkosten seines Kredits einzuschätzen.

Finanzinstitute müssen über Kursschwankungen aufklären

In diesem Zusammenhang weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Finanzinstitute verpflichtet sind, Kreditnehmern Informationen zur Verfügung zu stellen, die ausreichen, um die Kreditnehmer in die Lage zu versetzen, umsichtige und besonnene Entscheidungen zu treffen. Somit müssen diese Informationen nicht nur die Möglichkeit einer Auf- oder Abwertung der Kreditwährung umfassen, sondern auch die Auswirkungen von Kursschwankungen und der Erhöhung des Zinssatzes der Kreditwährung auf die Ratenzahlungen. So muss zum einen der Kreditnehmer klar darüber informiert werden, dass er sich durch den Abschluss eines auf eine ausländische Währung lautenden Kreditvertrags einem Wechselkursrisiko aussetzt, das er im Fall einer Abwertung der Währung, in der er sein Einkommen erhält, eventuell schwer wird tragen können.

Missverhältnis zwischen den Parteien

Zum anderen muss das Kreditinstitut die möglichen Änderungen der Wechselkurse und die Risiken des Abschlusses eines Fremdwährungskredits insbesondere dann darlegen, wenn der den Kredit aufnehmende Verbraucher sein Einkommen nicht in dieser Währung erhält. Schließlich hat der nationale Richter in dem Fall, dass das Kreditinstitut seinen Pflichten nicht nachgekommen ist und die Missbräuchlichkeit der streitigen Klausel folglich geprüft werden kann, zum einen die mögliche Missachtung des Gebots von Treu und Glauben durch die Bank, zum anderen das Vorliegen eines erheblichen und ungerechtfertigten Missverhältnisses zwischen den Vertragsparteien zu bewerten. Für diese Bewertung ist auf den Zeitpunkt des Abschlusses des betreffenden Vertrags abzustellen. Dabei sind u. a. die Expertise und die Fachkenntnisse der Bank zu den möglichen Wechselkursschwankungen und den mit der Aufnahme eines Fremdwährungskredits verbundenen Risiken zu berücksichtigen. Hierzu weist der Gerichtshof darauf hin, dass eine Vertragsklausel ein Missverhältnis zwischen den Parteien bewirken kann, das sich erst im Laufe der Vertragserfüllung herausstellt.

(EuGH, PM vom 20.09.2017 / Viola C. Didier)


Redaktion

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