• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Zur Besteuerung von Gewinnen aus Währungskurssicherungsgeschäften

28.03.2023

Zur Besteuerung von Gewinnen aus Währungskurssicherungsgeschäften

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat sich mit der Frage befasst, ob und wann Gewinne aus internationalen Währungskurssicherungsgeschäften als steuerfreie Veräußerungsgewinne gelten.

Beitrag mit Bild

©ChristianMüller/fotolia.com

Das FG Berlin-Brandenburg hat über die Einbeziehung von Gewinnen aus internationalen Währungskurssicherungsgeschäften in die nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG steuerfreien Veräußerungsgewinne aus Aktien entschieden.

Der BFH hatte mit Urteil vom 10.04.2019 (I R 20/16) geurteilt, dass bei der Bemessung des nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG steuerfreien Veräußerungsgewinns aus einem in Fremdwährung abgewickelten Anteilsverkauf auch der Ertrag aus einem Devisentermingeschäft als Bestandteil des Veräußerungspreises i.S.d. § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG gewinnerhöhend zu berücksichtigen sei, wenn der Zweck des Devisentermingeschäfts aus Sicht des Anteilsveräußerers ausschließlich auf die Minimierung des Währungskursrisikos in Bezug auf die konkret erwarteten Veräußerungserlöse ausgerichtet und deshalb hierdurch veranlasst gewesen ist.

Darum ging es im Streitfall

Im Streitfall hatte die Klägerin Anteile an einer US-amerikanischen Gesellschaft erworben, die in US-Dollar valutierten. Diese Anteile wollte die Klägerin wieder veräußern. Wegen des prognostizierten Wertverfalls des US-Dollars gegenüber dem Euro schloss sie noch vor der tranchenweisen Veräußerung ihrer Anteile Währungskurssicherungsgeschäfte ab, womit sie das Recht erwarb, US-Dollar zu einem vorab festgelegten Kurs in Euro umzutauschen. Die später aus den Anteilsveräußerungen erzielten US-Dollar-Erlöse tauschte die Klägerin u.a. unter Zuhilfenahme dieser Währungskurssicherungsgeschäfte, vollzog den Umtausch der US-Dollar-Erlöse teilweise aber erst nach einigen Bankarbeitstagen, in einem Fall erst nach Ablauf von drei Wochen nach Gutschrift der US-Dollar-Beträge auf ihrem Fremdwährungskonto. Die aus den Währungskurssicherungsgeschäften generierten Gewinne bezog die Klägerin als Veräußerungspreis i.S.d. § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG in die nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG steuerfreien Anteilserlöse ein. Das Finanzamt behandelte die Gewinne aus den Währungskurssicherungsgeschäften dagegen als laufenden steuerpflichtigen Gewinn.

Kein Erfolg vor dem Finanzgericht

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat die Klage mit Urteil vom 16.11.2022 (11 K 12212/13) abgewiesen. Eine strenge Sicherungsbeziehung zwischen den Anteilsveräußerungen und den dazu abgeschlossenen Währungskurssicherungsgeschäften dergestalt, dass der Zweck der Währungskurssicherungsgeschäfte ausschließlich auf die Minimierung bzw. den Ausschluss von Währungskursrisiken in Bezug auf die konkret erwarteten Veräußerungserlöse ausgerichtet gewesen sei, sei nicht feststellbar.

Für den nach der BFH-Rechtsprechung erforderlichen Veranlassungszusammenhang zwischen einer Aktienveräußerung und einem Währungskurssicherungsgeschäft sei eine umfassende Sachverhaltswürdigung unter wirtschaftlich wertender Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei komme es insbesondere auf die tatsächlichen und rechtlichen Umstände beim Abschluss des Währungskurssicherungsgeschäfts, die vertragliche Ausgestaltung des Währungskurssicherungsgeschäfts sowie dessen konkrete Ausübung im Zusammenhang mit dem Umtausch der erzielten Anteilsveräußerungserlöse an.

Diese Umstände, insbesondere die Gründe für den teilweise zeitversetzten Einsatz des Währungskurssicherungsgeschäfts beim Umtausch der US-Dollar-Erlöse, blieben im Streitfall unklar. Daher bestand für das Gericht keine Gelegenheit darüber zu entscheiden, ob und wie sich etwa vertraglich festgelegte Umtauschzeiten eines Währungskurssicherungsgeschäfts oder tatsächliche Gestaltungsspielräume des Steuerpflichtigen bei der Ausübung eines Währungskurssicherungsgeschäfts auf die Einbeziehung der daraus resultierenden Gewinne in die nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG steuerfreien Aktienerlöse auswirken.

FG Berlin-Brandenburg vom 28.03.2023 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro


Weitere Meldungen


Meldung

grapix/123rf.com

31.12.2025

Frohes neues Jahr 2026!

Die Corporate-Finance-Redaktion wünscht Ihnen und Ihren Familien ein frohes und erfolgreiches neues Jahr 2026! Möge es Ihnen Gesundheit, Zufriedenheit und viele persönliche wie berufliche Erfolge bringen. Ein neues Jahr bedeutet neue Chancen, inspirierende Begegnungen und spannende Herausforderungen – und wir freuen uns darauf, Sie auch in den kommenden zwölf Monaten mit fundiertem Wissen, aktuellen Entwicklungen

Frohes neues Jahr 2026!
Meldung

murrstock/123rf.com

31.12.2025

2025 ist das schwächste IPO-Jahr

2025 war kein gutes Jahr für Börsengänge in Deutschland: Mit nur drei Initial Public Offerings (IPOs) und einem Emissionsvolumen von 1,186 Milliarden Euro geht 2025 als schwächstes IPO-Jahr seit 2020 in die Geschichte ein. 2024 hatte die Frankfurter Börse immerhin fünf IPOs verzeichnet, die insgesamt Erlöse in Höhe von 1,914 Milliarden Euro einspielten. Zu diesen

2025 ist das schwächste IPO-Jahr
Meldung

©Cybrain/fotolia.com

30.12.2025

Online-Umsätze im Mittelstand legen deutlich zu

Mittelständische Unternehmen in Deutschland haben im Jahr 2024 insgesamt 306 Milliarden Euro im Online-Handel mit Produkten und Dienstleistungen verdient. Das waren 30 Milliarden Euro oder 11 % mehr als noch ein Jahr zuvor. Die Gesamtumsätze im Mittelstand stiegen dagegen nominal nur um rund 2 % – die Einnahmen aus dem Online-Handel wuchsen also überproportional stark. Das sind

Online-Umsätze im Mittelstand legen deutlich zu
Corporate Finance Zeitschrift plus Datenbank

Haben wir Ihr Interesse für CORPORATE FINANCE geweckt?

Sichern Sie sich das CORPORATE FINANCE Gratis Paket: 1 Heft + Datenbank