• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Coronakrise: Erleichterungen beim Insolvenzrecht geplant

26.03.2020

Coronakrise: Erleichterungen beim Insolvenzrecht geplant

Beitrag mit Bild

© Isleif Heidrikson/fotolia.com

Betriebe, die wegen der Corona-Pandemie zahlungsunfähig werden, müssen nicht mehr innerhalb von drei Wochen einen Insolvenzantrag stellen. Das steht im „Corona-Insolvenz-Aussetzungsgesetz“ (CorInsAG), dem der Bundesrat voraussichtlich zustimmen wird. Für wie lange es gilt und was es konkret für betroffene Unternehmen bedeutet, erklärt das Beratungsunternehmen Ecovis.

Wenn Unternehmen bislang nicht innerhalb von drei Wochen nach Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag stellten, wurden sie bestraft. Das galt für Unternehmen ohne persönlich haftende Gesellschafter wie GmbHs oder für GmbH & Co. KGs. Doch das ändert sich jetzt zumindest vorübergehend mit dem Corona-Insolvenz-Aussetzungsgesetz (CorInsAG), so die Experten von Ecovis. Mit dem Gesetz will die Regierung betroffenen Unternehmen etwas Luft verschaffen, so dass sie die Zeit überbrücken können, bis sie Unterstützungs- und Fördermaßnahmen ausgezahlt bekommen. Das Gesetz soll rückwirkend zum 01.03.2020 gelten.

Was sich ändert und für die Unternehmen bedeutet

Ein aufgrund der Corona-Pandemie zahlungsunfähiges Unternehmen muss laut Ecovis momentan keinen Insolvenzantrag stellen. Das gilt erst einmal bis zum 30.09.2020. Während dieses Zeitraums ist es Unternehmen erlaubt, anderen ihr Geld zu zahlen, so das Beratungsunternehmen. Damit entfallen auch die Haftungspflichten der Geschäftsführung, die normalerweise gelten. Zudem dürfen Gläubiger aufgrund des CorInsAG keine Insolvenzanträge stellen. Für Gläubigeranträge, die innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten des CorInsAG gestellt werden, werde vorausgesetzt, dass der Insolvenzgrund bereits am 01.03.2020 vorlag.

Corona-Insolvenz-Aussetzungsgesetz greift nicht in allen Fällen

Auch wenn die Corona-Pandemie vermutlich viele Unternehmen an den Rand des Abgrunds bringen wird, sind nicht alle anstehenden Insolvenzen auf das Virus zurückzuführen, merken die Experten von Ecovis an. Daher greife das Corona-Insolvenz-Aussetzungsgesetz auch nicht in allen Fällen.

Für folgende Fälle gelte das CorInsAG nicht:

  • Wenn die Insolvenzreife nicht auf die Ausbreitung des Coronavirus zurückzuführen ist.
  • Wenn es nicht absehbar ist, dass die bestehende Zahlungsunfähigkeit beseitigt werden kann.
  • Wenn das Unternehmen schon vor dem 31. Dezember 2019 zahlungsunfähig war.

Für Kredite, Sicherheiten oder Deckungsgeschäfte gilt: Bekommt ein Betrieb bis zum 30.09.2020 Kredite, Gesellschafterdarlehen oder Sicherheiten, dann gilt die Rückzahlung dieser Mittel bis zum 30.09.2023 nicht als Gläubigerbenachteiligung. Dies hilft Unternehmen enorm, weil sie liquide bleiben und die Möglichkeit bleibt erhalten, dass sie weitere Finanzierungen bekommen, so die Experten.

Geschäfte, die während des Aussetzungszeitraums abgeschlossen und vertragsgemäß ausgeführt werden, um zum Beispiel lieferfähig zu bleiben (=Deckungsgeschäfte), sollen nicht anfechtbar sein, falls es später doch zu einer Insolvenz kommt. Das gelte auch, wenn Zahlungserleichterungen gewährt werden, Dritte für den Schuldner bezahlen oder bei Umschuldungen. Falls dem Dritten aber bekannt sei, dass die Sanierungs- und Finanzierungsmaßnahmen des Schuldners nicht geeignet sind, die eingetretene Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen, dann bleiben diese Geschäfte wie bisher anfechtbar.

(Pressemitteilung Ecovis vom 25.03.2020)


Redaktion

Weitere Meldungen


Meldung

©psdesign1/fotolia.com

08.05.2025

Geopolitik treibt deutsche CFOs zu mehr Investitionen im Inland

Die ökonomische und finanzielle Unsicherheit unter Finanzvorständen deutscher Unternehmen befindet sich derzeit auf einem Allzeithoch und beeinflusst ihre Planungen deutlich. Nach den US-Zollankündigungen vom 02.04.2025 sehen 80 % der teilnehmenden Chief Financial Officers (CFO) mittelfristig ihren Investitionsschwerpunkt in Deutschland, vor dem 02.04.2025 lag ihr Anteil bei 73 %, wie der CFO Survey von Deloitte zeigt. Für die

Geopolitik treibt deutsche CFOs zu mehr Investitionen im Inland
Meldung

©tstockwerkfotodesign/de.123rf.com

07.05.2025

Einfluss von Finanzintermediation auf die grüne Transformation

Es ist fraglich, ob der Finanzsektor die Erreichung der Klimaziele schon ausreichend unterstützt. Unklar ist vor allem, über welche Kanäle er am besten zu einer nachhaltigen Transformation der Wirtschaft beitragen kann. Das Projekt Green Financial Intermediation – From Demand to Impact (INTERACT), das das ZEW Mannheim gemeinsam mit dem ifo Institut durchführt, untersucht, wie der

Einfluss von Finanzintermediation auf die grüne Transformation
Meldung

©alfaphoto/123rf.com

06.05.2025

US-Politik belastet Aussichten für deutschen Wagniskapitalmarkt

Die vor allem von den USA ausgehende große wirtschaftspolitische Unsicherheit macht auch vor dem deutschen Markt für Wagniskapital (Venture Capital, VC) nicht halt. Dennoch legte der Geschäftsklimaindikator für den VC-Markt im ersten Quartal 2025 leicht um 2,0 Punkte zu. Mit einem Stand von minus 2,1 Punkten rangiert der Indikator aber weiterhin knapp unter dem langjährigen

US-Politik belastet Aussichten für deutschen Wagniskapitalmarkt

Haben wir Ihr Interesse für CORPORATE FINANCE geweckt?

Sichern Sie sich das CORPORATE FINANCE Gratis Paket: 1 Heft + Datenbank