Betriebe, die wegen der Corona-Pandemie zahlungsunfähig werden, müssen nicht mehr innerhalb von drei Wochen einen Insolvenzantrag stellen. Das steht im „Corona-Insolvenz-Aussetzungsgesetz“ (CorInsAG), dem der Bundesrat voraussichtlich zustimmen wird. Für wie lange es gilt und was es konkret für betroffene Unternehmen bedeutet, erklärt das Beratungsunternehmen Ecovis.
Wenn Unternehmen bislang nicht innerhalb von drei Wochen nach Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag stellten, wurden sie bestraft. Das galt für Unternehmen ohne persönlich haftende Gesellschafter wie GmbHs oder für GmbH & Co. KGs. Doch das ändert sich jetzt zumindest vorübergehend mit dem Corona-Insolvenz-Aussetzungsgesetz (CorInsAG), so die Experten von Ecovis. Mit dem Gesetz will die Regierung betroffenen Unternehmen etwas Luft verschaffen, so dass sie die Zeit überbrücken können, bis sie Unterstützungs- und Fördermaßnahmen ausgezahlt bekommen. Das Gesetz soll rückwirkend zum 01.03.2020 gelten.
Was sich ändert und für die Unternehmen bedeutet
Ein aufgrund der Corona-Pandemie zahlungsunfähiges Unternehmen muss laut Ecovis momentan keinen Insolvenzantrag stellen. Das gilt erst einmal bis zum 30.09.2020. Während dieses Zeitraums ist es Unternehmen erlaubt, anderen ihr Geld zu zahlen, so das Beratungsunternehmen. Damit entfallen auch die Haftungspflichten der Geschäftsführung, die normalerweise gelten. Zudem dürfen Gläubiger aufgrund des CorInsAG keine Insolvenzanträge stellen. Für Gläubigeranträge, die innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten des CorInsAG gestellt werden, werde vorausgesetzt, dass der Insolvenzgrund bereits am 01.03.2020 vorlag.
Corona-Insolvenz-Aussetzungsgesetz greift nicht in allen Fällen
Auch wenn die Corona-Pandemie vermutlich viele Unternehmen an den Rand des Abgrunds bringen wird, sind nicht alle anstehenden Insolvenzen auf das Virus zurückzuführen, merken die Experten von Ecovis an. Daher greife das Corona-Insolvenz-Aussetzungsgesetz auch nicht in allen Fällen.
Für folgende Fälle gelte das CorInsAG nicht:
- Wenn die Insolvenzreife nicht auf die Ausbreitung des Coronavirus zurückzuführen ist.
- Wenn es nicht absehbar ist, dass die bestehende Zahlungsunfähigkeit beseitigt werden kann.
- Wenn das Unternehmen schon vor dem 31. Dezember 2019 zahlungsunfähig war.
Für Kredite, Sicherheiten oder Deckungsgeschäfte gilt: Bekommt ein Betrieb bis zum 30.09.2020 Kredite, Gesellschafterdarlehen oder Sicherheiten, dann gilt die Rückzahlung dieser Mittel bis zum 30.09.2023 nicht als Gläubigerbenachteiligung. Dies hilft Unternehmen enorm, weil sie liquide bleiben und die Möglichkeit bleibt erhalten, dass sie weitere Finanzierungen bekommen, so die Experten.
Geschäfte, die während des Aussetzungszeitraums abgeschlossen und vertragsgemäß ausgeführt werden, um zum Beispiel lieferfähig zu bleiben (=Deckungsgeschäfte), sollen nicht anfechtbar sein, falls es später doch zu einer Insolvenz kommt. Das gelte auch, wenn Zahlungserleichterungen gewährt werden, Dritte für den Schuldner bezahlen oder bei Umschuldungen. Falls dem Dritten aber bekannt sei, dass die Sanierungs- und Finanzierungsmaßnahmen des Schuldners nicht geeignet sind, die eingetretene Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen, dann bleiben diese Geschäfte wie bisher anfechtbar.
(Pressemitteilung Ecovis vom 25.03.2020)