21.06.2016

Einigung bei der Erbschaftsteuer

Autokonzerne auf der Überholspur

Corporate Finance

Nach monatelangem Streit haben sich Union und SPD kurz vor Ablauf der Frist zur Neuregelung doch noch einen Kompromiss zur Reform der Erbschaftsteuer nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2014 gefunden, berichtet das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland. Die genauen Formulierungen sollen in Kürze vorgelegt und noch in dieser Woche vom Deutschen Bundestag verabschiedet werden. Der Bundesrat wird dann in seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause am 08.07.2016 das Gesetz verabschieden können.

Folgende Eckpunkte der Einigung sind bekannt geworden:

1. Lohnsummenregel

Die Lohnsummenregel ist von Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten für die Gewährung der Verschonung von der Erbschaft- und Schenkungsteuer nicht zu beachten.

2. Investitionsklausel

Soweit bei Erwerb von Todes wegen Mittel nach dem vorgefassten Willen des Erblassers innerhalb von zwei Jahren nach seinem Tod für Investitionen in das Unternehmen genutzt werden, werden diese steuerrechtlich begünstigt.

3. Verwaltungsvermögen

Der Begriff des Verwaltungsvermögens wird beibehalten; es ist grundsätzlich nicht begünstigt. Im Verwaltungsvermögenskatalog wird klargestellt, dass Drittlandsbeteiligungen bei einer Holdinggesellschaft, Altersversorgungsverpflichtungen und verpachtete Grundstücke, die zum Zwecke des Absatzes von eigenen Produkten überlassen werden (z.B. bei Brauereigaststätten und Tankstellen), begünstigt werden.

4. Familienunternehmen

Beim Erwerb von Anteilen an Familienunternehmen wird ein besonderer Abschlag gewährt. Die Höhe des Abschlags richtet sich nach der Höhe der vereinbarten Verfügungsbeschränkungen bei der Anteilsweitergabe und beträgt maximal 30%.

Die besonderen Voraussetzungen, die zur Qualifikation als Familienunternehmen erfüllt sein müssen, müssen zwei Jahre vor und 20 Jahre nach dem Tod des Erblassers bzw. dem Schenkungszeitpunkt vorliegen.

5. Verschonung großer Unternehmensvermögen

Beim Erwerb großer Unternehmensvermögen ist ab einem begünstigten Vermögen von 26 Mio. € pro Erwerber (sog. Prüfschwelle) entweder eine individuelle Verschonungsbedarfsprüfung oder alternativ ein Verschonungsabschlagsmodell vorgesehen. Die ursprünglich vorgesehene erhöhte Prüfschwelle von 52 Mio. € für Familienunternehmen entfällt.

Der Verschonungsabschlag verringert sich um einen Prozentpunkt für jede 750.000 €, die der Erwerb 26 Mio. € übersteigt. Im Rahmen der Regelverschonung wird ab einem Erwerb begünstigten Vermögens von 89,75 Mio. €, im Rahmen der Optionsverschonung ab 90 Mio. € keine Verschonung mehr gewährt.

6. Vereinfachtes Ertragswertverfahren

Beim sog. vereinfachten Ertragswertverfahren werden die derzeitig marktfernen Bewertungsergebnisse auf ein maßvolles Niveau zurückgeführt, indem der Kapitalisierungsfaktor, der multipliziert mit dem nachhaltig erzielbaren Jahresertrag den Unternehmenswert ergibt, von 17,86 auf einen Korridor von 10 bis maximal 12,5 abgesenkt und begrenzt wird.

7. Erweiterte Stundungsregelung

Bei Erwerben von Todes wegen wird ein Rechtsanspruch auf eine zinslose Stundung bis zu zehn Jahren eingeführt. Voraussetzung ist die Einhaltung der Lohnsummenregelung und der Behaltensfrist. Gestundet wird nur die Steuer, die auf das begünstigte Vermögen entfällt.

8. Inkrafttreten

Das Gesetz soll (rückwirkend) zum 01.07.2016 in Kraft treten.

ifo-Präsident Fuest kritisiert Reform der Erbschaftsteuer

Der neue ifo-Präsident Clemens Fuest hat die Beschlüsse zur Erbschaftsteuer kritisiert. „Die Politik hat erneut die Chance zu einer grundlegenden Reform der Erbschaftsteuer verpasst“, so Fuest. „Die jetzt beschlossene Reform hält fest an der Kombination aus hohen Steuersätzen und komplexen Ausnahmen für Betriebsvermögen. Bei Steuersätzen bis zu 50% ist es unvermeidlich, große Ausnahmen für Betriebsvermögen zu gewähren, weil sonst wirtschaftlicher Schaden droht. Es ist aber unmöglich, so zu einer gerechten und wirtschaftlich tragbaren Erbschaftsteuer zu kommen. Auch künftig können sehr große Vermögen ganz oder fast unbesteuert übertragen werden, während nicht begünstigte und eventuell kleinere Vermögen bis zu 50% besteuert werden. Die Verschonungsauflagen behindern betriebswirtschaftlich notwendige Restrukturierungen. Richtig wäre es gewesen, die Steuersätze deutlich zu senken, zum Beispiel auf 10%. Dann hätte man auf Verschonungsregeln verzichten können, jenseits verzinslicher Stundung.“

Erbschaftsteuerreform schwächt deutsche Unternehmen im globalen Wettbewerb

Der Kompromiss zur Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer werde bei beschäftigungsstarken Familienunternehmen zu erheblichen Mehrbelastungen führen, so Prof. Dr. Christian Rödl, Geschäftsführender Partner von Rödl & Partner. „Je größer der wirtschaftliche Erfolg, je höher der Beitrag zur Beschäftigung und je mehr Steuern die Unternehmen in Deutschland zahlen, desto teurer wird künftig die Nachfolge“, warnt Rödl. „Wir schwächen dadurch unsere mittelständisch geprägten Weltmarktführer im internationalen Wettbewerb. Erfolgreiche Unternehmen, die hier in Deutschland Arbeitsplätze schaffen, werden dazu gezwungen sein, zu verkaufen oder sich zu verschulden, um die Erbschaftsteuer bezahlen zu können. Die Große Koalition führt mit der Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer durch die Hintertür eine Vermögensteuer für Unternehmenserben ein“, betont Rödl. Es sei davon auszugehen, dass auch das neue Gesetz dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden wird. Die Unternehmen erhielten also wieder nur Rechtssicherheit für beschränkte Zeit – und das auf einer hoch komplexen Grundlage. „Es ist bedauerlich, dass der Gesetzgeber nicht dem Weg Österreichs gefolgt ist, die Erbschaftsteuer abzuschaffen“, so Rödl.

Weitere Informationen finden Sie hier.

(Pressemitteilungen IDW/CESifo/Rödl & Partner vom 20.06.2016)

 

 


Redaktion

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