• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Abgeltungsteuer: Einfluss des Anteilseigners auf die Kapitalgesellschaft erforderlich?

09.10.2015

Abgeltungsteuer: Einfluss des Anteilseigners auf die Kapitalgesellschaft erforderlich?

Beitrag mit Bild

Corporate Finance

Die Regelbesteuerung für Ausschüttungen aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften erfordert keinen maßgeblichen Einfluss auf die Kapitalgesellschaft. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil klargestellt.

In dem entschiedenen Fall war die Klägerin zu fünf Prozent an einer GmbH beteiligt und dort als Assistentin der Geschäftsleitung sowie im Bereich der Lohn- und Finanzbuchhaltung beruflich tätig. Aus ihrer Beteiligung an der GmbH erzielte sie Kapitalerträge, die mit dem Abgeltungssteuersatz in Höhe von 25 Prozent besteuert wurden. In ihrer Einkommensteuererklärung stellte sie den Antrag auf Besteuerung nach der niedrigeren tariflichen Einkommensteuer, da sie an der GmbH zumindest zu einem Prozent beteiligt und für diese beruflich tätig war. Das Finanzamt lehnte dies ab: Für diese Option sei ein maßgeblicher Einfluss des Anteilseigners auf die Kapitalgesellschaft erforderlich.

Erfolg vor dem BFH

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil VIII R 3/14 vom 25.08.2015 entschieden, dass Ausschüttungen aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften auf Antrag nach der tariflichen Einkommensteuer besteuert werden können, auch wenn der Steuerpflichtige als Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft (mindestens zu einem Prozent) aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit für die Kapitalgesellschaft keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung derselben ausüben kann.

Gesetz fordert keinen Einfluss des Anteilseigners

Aus dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung ergeben sich weder qualitative noch quantitative Anforderungen an die berufliche Tätigkeit des Anteilseigners für die Kapitalgesellschaft. Ein maßgeblicher Einfluss des Anteilseigners auf die Kapitalgesellschaft sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Der BFH hält weiter auch die von der Finanzverwaltung vertretene Auffassung, dass eine nur untergeordnete berufliche Tätigkeit nicht für das Antragsrecht ausreiche, für rechtlich zweifelhaft. Im Urteilsfall kam es darauf allerdings nicht an, weil die berufliche Tätigkeit der Klägerin für die GmbH nicht von untergeordneter Bedeutung war.

(BFH / Viola C. Didier)


Redaktion

Weitere Meldungen


Meldung

© Sergey Nivens/fotolia.com

21.07.2026

Konjunkturerwartungen steigen kräftig

Im Juli steigen die Erwartungen erneut kräftig an. Der ZEW-Index steigt um 15,8 Punkte stark an und beträgt nun plus 26,3 Punkte. Die Einschätzung der aktuellen konjunkturellen Lage erfährt ebenfalls einen Anstieg, wenn auch in einem geringeren Ausmaß. Der Lageindikator für Deutschland liegt mit minus 77,6 Punkten um plus 3,4 Punkte über dem Vormonatswert. Reformpaket

Konjunkturerwartungen steigen kräftig
Meldung

©alfaphoto/123rf.com

20.07.2026

Deutscher Wagniskapitalmarkt mit stärkstem Quartal seit vier Jahren

Start-ups in Deutschland haben im zweiten Quartal 3,4 Milliarden Euro eingesammelt – rund 1,8 Milliarden Euro mehr als in den drei Monaten zuvor. Es war das stärkste Quartal seit dem zweiten Quartal 2022. Das Volumen wurde dabei durch sieben Megatransaktionen von mehr als 100 Millionen Euro getrieben, darunter einem erfassten KI-Milliardendeal. „Mit einem Volumen von

Deutscher Wagniskapitalmarkt mit stärkstem Quartal seit vier Jahren
Meldung

©tadamichi/fotolia.com

16.07.2026

Wirtschaftsprüfer wachsen trotz Rezession weiter

Der deutsche Markt für Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung bleibt auf Wachstumskurs. Nach einem Plus von 7,6% im Jahr 2024 stieg das Marktvolumen 2025 um 6,1% auf 22,6 Milliarden Euro. Die 25 umsatzstärksten Gesellschaften legten im Durchschnitt sogar um 8,1% zu. Das zeigen erste Ergebnisse der Lünendonk-Studie 2026, die im August erscheinen soll. Deloitte erreicht erstmals Platz

Wirtschaftsprüfer wachsen trotz Rezession weiter
CORPORATE FINANCE Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für CORPORATE FINANCE geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul CORPORATE FINANCE im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)