• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Coronakrise: Erleichterungen beim Insolvenzrecht geplant

26.03.2020

Coronakrise: Erleichterungen beim Insolvenzrecht geplant

Beitrag mit Bild

© Isleif Heidrikson/fotolia.com

Betriebe, die wegen der Corona-Pandemie zahlungsunfähig werden, müssen nicht mehr innerhalb von drei Wochen einen Insolvenzantrag stellen. Das steht im „Corona-Insolvenz-Aussetzungsgesetz“ (CorInsAG), dem der Bundesrat voraussichtlich zustimmen wird. Für wie lange es gilt und was es konkret für betroffene Unternehmen bedeutet, erklärt das Beratungsunternehmen Ecovis.

Wenn Unternehmen bislang nicht innerhalb von drei Wochen nach Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag stellten, wurden sie bestraft. Das galt für Unternehmen ohne persönlich haftende Gesellschafter wie GmbHs oder für GmbH & Co. KGs. Doch das ändert sich jetzt zumindest vorübergehend mit dem Corona-Insolvenz-Aussetzungsgesetz (CorInsAG), so die Experten von Ecovis. Mit dem Gesetz will die Regierung betroffenen Unternehmen etwas Luft verschaffen, so dass sie die Zeit überbrücken können, bis sie Unterstützungs- und Fördermaßnahmen ausgezahlt bekommen. Das Gesetz soll rückwirkend zum 01.03.2020 gelten.

Was sich ändert und für die Unternehmen bedeutet

Ein aufgrund der Corona-Pandemie zahlungsunfähiges Unternehmen muss laut Ecovis momentan keinen Insolvenzantrag stellen. Das gilt erst einmal bis zum 30.09.2020. Während dieses Zeitraums ist es Unternehmen erlaubt, anderen ihr Geld zu zahlen, so das Beratungsunternehmen. Damit entfallen auch die Haftungspflichten der Geschäftsführung, die normalerweise gelten. Zudem dürfen Gläubiger aufgrund des CorInsAG keine Insolvenzanträge stellen. Für Gläubigeranträge, die innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten des CorInsAG gestellt werden, werde vorausgesetzt, dass der Insolvenzgrund bereits am 01.03.2020 vorlag.

Corona-Insolvenz-Aussetzungsgesetz greift nicht in allen Fällen

Auch wenn die Corona-Pandemie vermutlich viele Unternehmen an den Rand des Abgrunds bringen wird, sind nicht alle anstehenden Insolvenzen auf das Virus zurückzuführen, merken die Experten von Ecovis an. Daher greife das Corona-Insolvenz-Aussetzungsgesetz auch nicht in allen Fällen.

Für folgende Fälle gelte das CorInsAG nicht:

  • Wenn die Insolvenzreife nicht auf die Ausbreitung des Coronavirus zurückzuführen ist.
  • Wenn es nicht absehbar ist, dass die bestehende Zahlungsunfähigkeit beseitigt werden kann.
  • Wenn das Unternehmen schon vor dem 31. Dezember 2019 zahlungsunfähig war.

Für Kredite, Sicherheiten oder Deckungsgeschäfte gilt: Bekommt ein Betrieb bis zum 30.09.2020 Kredite, Gesellschafterdarlehen oder Sicherheiten, dann gilt die Rückzahlung dieser Mittel bis zum 30.09.2023 nicht als Gläubigerbenachteiligung. Dies hilft Unternehmen enorm, weil sie liquide bleiben und die Möglichkeit bleibt erhalten, dass sie weitere Finanzierungen bekommen, so die Experten.

Geschäfte, die während des Aussetzungszeitraums abgeschlossen und vertragsgemäß ausgeführt werden, um zum Beispiel lieferfähig zu bleiben (=Deckungsgeschäfte), sollen nicht anfechtbar sein, falls es später doch zu einer Insolvenz kommt. Das gelte auch, wenn Zahlungserleichterungen gewährt werden, Dritte für den Schuldner bezahlen oder bei Umschuldungen. Falls dem Dritten aber bekannt sei, dass die Sanierungs- und Finanzierungsmaßnahmen des Schuldners nicht geeignet sind, die eingetretene Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen, dann bleiben diese Geschäfte wie bisher anfechtbar.

(Pressemitteilung Ecovis vom 25.03.2020)


Redaktion

Weitere Meldungen


Meldung

thodonal/123rf.com

24.04.2025

Wachstum vertagt: Habeck senkt Prognose

Bundesminister Robert Habeck hat die Frühjahrsprojektion der Bundesregierung vorgelegt. Die deutsche Wirtschaft befindet sich in schwierigem Fahrwasser: Weltweit hat sich die wirtschaftliche Unsicherheit durch die angekündigten und zum Teil wieder ausgesetzten Zölle der Vereinigten Staaten stark erhöht. In der Folge kam es zu Turbulenzen an den internationalen Finanzmärkten und einer Eintrübung der globalen Wachstumsaussichten. Besonders

Wachstum vertagt: Habeck senkt Prognose
Meldung

irrmago/123rf.com

23.04.2025

ZEW-Finanzmarkttest: Deutsche Wirtschaft stagniert in 2025

Der Generationswechsel in der US-Handelspolitik hat die Weltmärkte erschüttert. Nachdem bereits im Februar 2025 Zölle auf Stahl und Aluminium in Höhe von 25 % oder mehr angekündigt wurden, kamen am 02.04.2025, dem „Liberation Day“, noch umfassendere Importzölle hinzu. Diese beinhalten einen allgemeinen Basiszoll von 10 % auf alle Importe sowie zusätzliche „Reziprozitätszölle“ auf bestimmte Länder, die bis

ZEW-Finanzmarkttest: Deutsche Wirtschaft stagniert in 2025
Meldung

© pichetw/fotolia.com

22.04.2025

US-Handelszölle trüben Geschäftsaussichten deutscher Finanzvorstände

Die Ankündigung der zwischenzeitlich ausgesetzten US-Handelszölle am 02.02.2025 hat das Stimmungsbild unter CFOs (Chief Financial Officer) in Deutschland stark getrübt. Das zeigen die Ergebnisse einer Befragung unter 216 Finanzvorständen zwischen dem 20.03.2025 und dem 10.04.2025. Vor der Veröffentlichung der Zölle zeigten sich die CFOs vorsichtig optimistisch. Der Indexwert – die Differenz zwischen positiven und negativen

US-Handelszölle trüben Geschäftsaussichten deutscher Finanzvorstände

Haben wir Ihr Interesse für CORPORATE FINANCE geweckt?

Sichern Sie sich das CORPORATE FINANCE Gratis Paket: 1 Heft + Datenbank