20.03.2017

Crowd-Investing wächst weiter

Autokonzerne auf der Überholspur

Die Einführung des Kleinanlegerschutzgesetzes (KASG) hat dem Crowd-Investing in Deutschland nicht geschadet. Kritiker hatten befürchtet, dass das KASG den Crowdinvesting-Markt hemmen und Finanzierungsmöglichkeiten für soziale und gemeinnützige Projekte einschränken könnte.

Die Einführung des Kleinanlegerschutzgesetzes (KASG) hat dem Crowd-Investing in Deutschland nicht geschadet. Kritiker hatten befürchtet, dass das KASG den Crowdinvesting-Markt hemmen und Finanzierungsmöglichkeiten für soziale und gemeinnützige Projekte einschränken könnte.

Das 2015 verabschiedete Kleinanlegerschutzgesetz sollte mehr Transparenz für Anleger auf dem Kapitalmarkt schaffen. Das Gesetz enthält aber Ausnahmeregelungen für Unternehmen, die sich über Crowdinvesting-Plattformen finanzieren sowie für soziale, gemeinnützige und kirchliche Projekte. Im Auftrag des Bundesministeriums für Finanzen untersuchte der Volkswirt Lars Hornuf, Juniorprofessor für die ökonomische Analyse des Rechts, mit einem Projektteam die Auswirkungen von diesen Ausnahmen des KASG.

Crowdfunding von KASG nicht beeinträchtigt

Das Gutachten weist nach, dass der Markt für Crowdfunding von dieser Maßnahme nicht beeinträchtigt wurde. Bis Juni 2016 vermittelten Crowdinvesting-Plattformen Finanzierungen im Wert von 110 Millionen Euro. Im Jahr 2015 wuchs der Crowdfunding-Gesamtmarkt erneut um 165% und damit deutlich stärker wie im Vorjahr. Den Rückgang des Marktwachstums in den ersten beiden Quartalen im Jahr 2016 führen die Forscher aber nicht auf das KASG, sondern auf andere Gründe zurück. Eine Ursache könnte sein, dass Investierende bei einer naiven Portfoliodiversifizierung bislang negative Renditen erzielt haben, die sich auch in Zukunft kaum zu positiven Renditen drehen dürften.

Der Erfolg der Geschäftsmodelle wird das Marktwachstum im deutschen Crowdinvesting-Markt bestimmen. Für Hornuf ist klar, dass für den Anleger immer die Rendite im Vordergrund steht: „Wenn Investierende keine Renditen verdienen und nicht aus altruistischen Motiven handeln, dann wird dieses Marktsegment auch zukünftig eher ein Nischenphänomen bleiben.“

Auch das Anlageverhalten bleibt unverändert

Die von dem Forscherteam vorgelegten Daten zeigen auch, dass sich das Anlageverhalten nicht verändert hat, obwohl eine Pflicht zur Selbstauskunft über Einkommen und Vermögen der Investoren im KASG neu eingeführt worden ist. Allerdings haben sich die bei Schwarmfinanzierungen verwendeten Vermögensanlagen in den letzten Jahren weg von stillen Beteiligungen hin zu partiarischen Darlehen und Nachrangdarlehen entwickelt.

Auswirkungen des KASG auf soziale und gemeinnützige Projekte konnten die Forscher ebenfalls nicht feststellen. Ihre Daten zeigen, dass kaum ein soziales und gemeinnütziges Projekt von den Vorschriften des KASG erfasst wird. Die Befreiungsvorschriften sind laut der Studie für diese Projekte in der Praxis kaum relevant. Die Studie fand aber heraus, dass die Regelungen im Kleinanlegerschutzgesetz Entscheidungsträger in sozialen und gemeinnützigen Projekten verunsichert haben. Sie sind häufig unzureichend über Ausnahmen und Befreiungsregelungen informiert.

Die Forscher haben für die Studie eine eigene Crowdinvesting-Datenbank genutzt sowie Interviews mit betroffenen Interessengruppen und Experten geführt.

Weitere Informationen finden Sie hier.

(Pressemitteilung Universität Trier vom 06.03.2017)


Redaktion

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