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15.05.2018

CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz: Ein Gesetz – unterschiedliche Interpretationen

CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz: Ein Gesetz – unterschiedliche Interpretationen

© weerapat1003/fotolia.com

Rund die Hälfte der Unternehmen platzieren die Pflichtangaben über nichtfinanzielle Informationen innerhalb des Geschäftsberichts bzw. Integrierten Berichts. Große Unterschiede gibt es beim Umfang der nichtfinanziellen Erklärungen bzw. nichtfinanziellen Berichte: Von 8 bis 93 PDF-Seiten.

Das zeigt eine aktuelle Studie der Hamburger Agentur für Finanz- und Unternehmenskommunikation Kirchhoff Consult AG, der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Warth & Klein Grant Thornton AG und der Fachhochschule Wedel. In der Studie wurde die praktische Ausgestaltung des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes (CSR-RLUG) bei den DAX 30-Unternehmen untersucht. Dabei wurden alle 27 der DAX 30-Unternehmen betrachtet, deren Geschäftsjahr das Kalenderjahr 2017 ist und die damit bis Ende April 2018 verpflichtet waren, erstmalig nach dem CSR-RLUG eine nichtfinanzielle Erklärung (NFE) bzw. einen nichtfinanziellen Bericht (NFB) zu veröffentlichen.

Unternehmen berichten in unterschiedlicher Form

Die Studie kommt zu dem Ergebnis, dass der gesetzliche Spielraum zur Verortung voll genutzt wird. Etwas mehr als die Hälfte der analysierten DAX 30-Unternehmen platzieren ihre NFE/ihren NFB innerhalb des Geschäftsberichts bzw. Integrierten Berichts. Vier davon platzieren die NFE als eigenes Kapitel im Lagebericht. Fünf weitere Unternehmen integrieren ihre NFE in den Lagebericht und sechs verorten ihren NFB außerhalb des Lageberichts als eigenständiges Kapitel. Zwölf DAX 30-Unternehmen machen von der Möglichkeit Gebrauch, ihren NFB außerhalb des Geschäftsberichts bzw. Integrierten Berichts zu veröffentlichen. Dabei veröffentlichten fünf der Unternehmen ihren NFB als separates PDF. Weitere sechs platzieren ihn innerhalb ihres Nachhaltigkeitsberichts und ein Unternehmen gibt an, dass ihr gesamter Nachhaltigkeitsbericht der NFB ist. „Dass ein Gesetz in der Praxis so unterschiedlich interpretiert wird, zeigt die große Verunsicherung bei einigen Unternehmen. Die nichtfinanzielle Erklärung sollte nicht als lästige Gesetzesanforderung verstanden werden, sondern als Chance, das langfristig angestrebte, nachhaltige Handeln des Unternehmens aufzuzeigen“, Founder und CEO der Kirchhoff Consult AG.

Umfang der nichtfinanziellen Berichterstattung variiert stark

Um die inhaltlichen Anforderungen des CSR-RLUG zu erfüllen, berichten die analysierten DAX 30-Unternehmen in einem unterschiedlichen Umfang. Die Bandbreite der veröffentlichten NFEs/NFBs reicht von 8 bis 93 PDF-Seiten; der Median liegt bei 13,5 PDF-Seiten. Um eine bessere Vergleichbarkeit zwischen grafisch aufwendig gestalteten und stark textlastigen Publikationen herzustellen, lassen sich die Inhalte der untersuchten, in sich geschlossenen NFEs/NFBs auf Normseiten von 1.500 Zeichen pro Seite umrechnen. Dies ergibt bei den betrachteten 16 Unternehmen mit einer geschlossenen NFE/einem geschlossenen NFB einen Median von 37,5 Normseiten – in einer Spanne von 13 bis 191 Normseiten. 

Der Grund für den unterschiedlichen Umfang der NFEs und NFBs liegt zum einen an den unterschiedlich detaillierten Ausführungen der Inhalte. Zum anderen auch daran, in wieweit von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, auf andere Inhalte des Lageberichts zu verweisen. Zum Beispiel auf die Beschreibung des Geschäftsmodells – eine Pflichtangabe nach dem CSR-RLUG. Die meisten der analysierten DAX 30-Unternehmen nutzen die Möglichkeit des Verweises, einige beschreiben das Geschäftsmodell nur kurz und verweisen ebenfalls auf den Lagebericht. Nur sieben verzichten gänzlich auf den Verweis und beschreiben das Geschäftsmodell vollständig im NFB.

Externe Prüfung der Pflichtangaben bevorzugt

Zwar zeigt sich bei den DAX 30-Unternehmen eine große Bandbreite hinsichtlich des Umfangs ihrer  nichtfinanziellen Pflichtangaben, bezüglich der inhaltlichen Prüfung herrscht aber weitgehend Einigkeit. 26 der analysierten 27 Unternehmen lassen ihre NFE/NFB freiwillig von einem Wirtschaftsprüfer inhaltlich prüfen. „Damit wird der Aufsichtsrat in seiner Kontrollfunktion unterstützt und die Qualität der Informationen gegenüber den Anspruchsgruppen untermauert“, betont Philipp Killius, Head of Corporate Social Responsibility der Kirchhoff Consult AG. Drei der DAX 30-Unternehmen lassen den Wirtschaftsprüfer sogar mit hinreichender Sicherheit prüfen, d. h. mit einem positiv formulierten Prüfungsurteil und umfangreichen Prüfungshandlungen. Der Rest wählt – wie bisher üblich für die Unternehmen, die ihre CSR-Berichterstattung überhaupt prüfen lassen – eine Prüfung mit begrenzter Sicherheit.

Die Studie mit ihren ausführlichen Ergebnissen finden Sie hier.

(Pressemitteilung Kirchhoff Consult vom 08.05.2018)


Redaktion

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