Der Vorschlag der EU-Kommission zielt auf ein besseres Krisenmanagement vor allem bei mittleren und kleineren Banken ab. Der Bankensektor der EU kann sich auf einen starken Rahmen für das Krisenmanagement stützen und ist in den vergangenen Jahren viel widerstandsfähiger geworden. Die Finanzinstitute in der EU sind gut kapitalisiert und hochliquide und werden streng beaufsichtigt.
Bisher häufiger Einsatz von Steuergeldern
Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass mittelgroße und kleinere Banken bei Ausfall nicht abgewickelt werden und stattdessen häufig andere Lösungen gesucht werden. Dabei kommen dann anstelle privater, branchenfinanzierter Sicherheitsnetze mitunter Steuergelder zum Einsatz. Mit dem Vorschlag werden folgende Ziele verfolgt:
1. Wahrung der Finanzstabilität und Schutz von Steuergeldern
Der Vorschlag erleichtert den Einsatz von Einlagensicherungssystemen in Krisensituationen, um Einleger vor Verlusten zu schützen und eine Ansteckung anderer Banken zu vermeiden. Der Vorschlag rückt branchenfinanzierte Sicherheitsnetze in den Vordergrund und schützt damit auch die Steuerzahler, die nicht mehr einspringen müssen. Einlagensicherungssysteme kommen erst dann zum Einsatz, wenn die Banken ihre interne Verlustabsorptionsfähigkeit ausgeschöpft haben. Sie können nur von Banken in Anspruch genommen werden, für die bereits eine Abwicklung vorgesehen war.
2. Effizienzsteigerung für die Wirtschaft
Die vorgeschlagenen Vorschriften werden es den Behörden ermöglichen, die zahlreichen Vorteile, die eine Abwicklung im Instrumentarium für das Krisenmanagement bietet, voll auszuschöpfen. Im Gegensatz zur Liquidation kann die Abwicklung für Kunden weniger disruptiv sein, da sie z.B. durch Übertragung auf eine andere Bank weiter Zugang zu ihren Konten haben.
3. Verbesserung des Einlegerschutzes
Die in der Richtlinie über Einlagensicherungssysteme festgelegte Deckungssumme von 100 000 Euro pro Einleger und Bank bleibt bestehen. Allerdings werden mit dem heutigen Vorschlag die Standards für den Einlegerschutz in der gesamten EU weiter harmonisiert. Der neue Rahmen weitet den Einlegerschutz auf öffentliche Einrichtungen wie Krankenhäuser, Schulen oder Gemeinden sowie auf Kundengelder aus, die bei Investmentgesellschaften, Zahlungsinstituten oder E-Geld-Instituten in bestimmte Arten von Kundenfonds eingezahlt werden.
(EU Kommission vom 18.04.2023 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)