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02.08.2018

Gesetzentwurf gegen Steuerbetrug beim Online-Handel

Autokonzerne auf der Überholspur

©rcx/fotolia.com

Das Bundeskabinett hat am 01.08.2018 den Gesetzentwurf zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs beim Handel mit Waren im Internet beschlossen. Die Regelung ist Teil des Jahressteuergesetzes 2018.

Die Digitalisierung verändert viele Lebensbereiche. Das gilt auch für den Handel, der immer stärker über digitale Plattformen abgewickelt wird. Aufgabe der Politik ist es dafür zu sorgen, dass zentrale staatliche Prinzipien trotz veränderter Bedingungen und neuer Möglichkeiten durchgesetzt werden. Bereits ab Januar 2019 sollen deshalb alle Betreiber elektronischer Marktplätze dazu verpflichtet werden, bestimmte Daten der Verkäufer zu erfassen, um eine Prüfung der Steuerbehörden zu ermöglichen. Darüber hinaus können Betreiber für nicht entrichtete Umsatzsteuer aus dem Handel über ihre Plattform in Haftung genommen werden.

Kampf gegen Umsatzsteuerbetrug im Onlinehandel

Vor allem in Drittländern ansässige Unternehmen, die in Deutschland steuerlich nicht registriert sind, verletzen auf elektronischen Marktplätzen häufig ihre hier bestehenden steuerlichen Pflichten. Insbesondere führen sie für ihre Umsätze, die sie in Deutschland aus den Verkäufen erzielen, keine Umsatzsteuer ab. Dadurch gehen Deutschland wichtige Steuereinnahmen verloren. Da die Bundesländer für die Kontrolle und Erhebung der Umsatzsteuer zuständig sind, ist eine enge Zusammenarbeit von zentraler Bedeutung. Deshalb haben Bund und Länder in einer gemeinsamen Arbeitsgruppe eine nationale Regelung im Einklang mit EU-Recht erarbeitet. Die Bundesregierung geht damit entschlossen gegen den Umsatzsteuerbetrug im Onlinehandel vor.

Der Gesetzentwurf umfasst zwei Kernelemente

Alle Betreiber elektronischer Marktplätze sollen dazu verpflichtet werden, bestimmte Daten von Verkäufern zu erfassen, u. a. Name, vollständige Anschrift, Steuernummer, Versand- und Lieferadresse, Zeitpunkt und Höhe des Umsatzes.

Die Betreiber sollen für nicht entrichtete Steuern aus Lieferungen haften, die über den eigenen elektronischen Marktplatz rechtlich begründet wurden. Hiervon können sie sich befreien, wenn sie gewisse Aufzeichnungspflichten erfüllen oder steuerunehrliche Händler von ihrem Marktplatz ausschließen.

Deutschland geht mit schnellem Schritt voran

Das Gesetzgebungsverfahren soll bis Ende des Jahres abgeschlossen sein, sodass die neue Regelung am 01.01.2019 in Kraft treten kann. Damit geht Deutschland entschlossen gegen den Steuerbetrug beim Online-Handel vor, noch bevor voraussichtlich im Jahr 2021 parallel erarbeitete europäische Maßnahmen wirksam werden können.

(BMF, PM vom 01.08.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)


Redaktion

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