Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) kritisiert die Vorschriften im Referentenentwurf des Abschlussprüfungsreformgesetzes (AReG) zum Bestätigungsvermerk bei Prüfungen mittelständischer Unternehmen.
Ohne verpflichtende Vorgabe schreibt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) im Referentenentwurf des Abschlussprüfungsreformgesetzes (AReG) aus Gründen der Einheitlichkeit für den Bestätigungsvermerk ähnliche Informationen vor, wie diese für die Bestätigungsvermerke von Unternehmen von öffentlichem Interesse verpflichtend sind. Diese gehen nach Ansicht des Deutschen Steuerberaterverbandes (DStV) sowohl über die Anforderungen der EU-Verordnung als auch über die zukünftig verpflichtend anzuwendenden internationalen Prüfungsstandards ISA hinaus.
Erweiterung des Bestätigungsvermerks auch für Prüfungen von Mittelständlern
Ein Bestätigungsvermerk könne somit leicht drei Seiten erreichen und höchst individualisierte Informationen enthalten. Dies führe zu einem nicht unerheblichen Mehraufwand und Haftungsrisiko für den Prüfer, außerdem zu Kostensteigerungen sowie zur ungewollten Preisgabe interner Informationen beim Unternehmen. Der DStV lehnt diesen Vorstoß in seiner Stellungnahme daher strikt ab.
Verbotene Nichtprüfungsleistungen auf Mindestmaß
Für Abschlussprüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse sieht die betreffende EU-Verordnung einen Katalog an Nichtprüfungsleistungen vor, der nicht in nennenswertem Umfang neben der Prüfung erbracht werden darf. Das BMJV hat sich gegen die Möglichkeit entschieden, diesen Katalog auszuweiten. Damit bleiben für Mandanten wichtige Dienstleistungen aus einer Hand möglich, was vom DStV begrüßt wird.
(DStV / Viola C. Didier)