Das Kabinett hat heute die vom Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) vorgelegte 9. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung und damit bessere Regeln für die Prüfung von Unternehmenserwerben durch Investoren aus Staaten außerhalb der Europäischen Union beschlossen.

Bundesministerin Brigitte Zypries: „In den letzten Jahren haben Unternehmenserwerbe in Zahl und Komplexität deutlich zugenommen. Unser vorhandenes Prüfinstrumentarium muss darauf reagieren. Deshalb haben wir den Umfang der sektorspezifischen Prüfung erweitert und bestimmte kritische Infrastrukturen aufgenommen. Wir bleiben eine der offensten Volkswirtschaften der Welt, aber wir achten auch auf faire Wettbewerbsbedingungen. Das sind wir unseren Unternehmen schuldig. Sie stehen oft im Wettbewerb mit Ländern, deren Wirtschaftsordnung nicht so offen ist wie unsere. Künftig sorgen Meldepflichten und ausreichende Prüffristen gerade für Unternehmen kritischer Infrastrukturen für besseren Schutz und mehr Reziprozität.“

In Deutschland kann der Erwerb einer Beteiligung von mindestens 25 Prozent an einem inländischen Unternehmen durch Investoren, die nicht aus der EU oder aus dem EFTA-Raum kommen, durch das BMWi geprüft werden. Dabei wird untersucht, ob der Erwerb die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. In besonders sicherheitssensiblen Bereichen wie Rüstung oder Kryptotechnologien wird bei allen ausländischen Investitionen geprüft, ob wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet sind.

Prüfung wird an die heutige Komplexität angepasst

Mit der heute beschlossenen Änderung der Außenwirtschaftsverordnung werden die Modalitäten des Prüfverfahrens an die gestiegene Zahl und Komplexität der Unternehmenserwerbe angepasst. Die Prüffristen werden überwiegend von zwei auf vier Monate verlängert, um mehr Informationen einholen zu können. Es wird eindeutig klargestellt, dass auch sogenannte mittelbare Erwerbe in die Prüfung einbezogen sind. Das sind Fälle, in denen ausländische Investoren ein Unternehmen in der EU gründen, das dann ein deutsches Unternehmen kaufen soll.

Außerdem wird die Prüfung in besonders sicherheitssensiblen Bereichen um zusätzliche Rüstungsunternehmen erweitert, die bestimmte Schlüsseltechnologien im Bereich der Verteidigung entwickeln oder herstellen. Der EU-rechtliche geprägte Gegenstand der Prüfung (Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit sowie wesentliche Sicherheitsinteressen) wird durch die neuen Regelungen nicht verändert. Auch die Möglichkeit – die jedoch durch hohe Hürden begrenzt ist – einen Erwerb zu untersagen, wird nicht verändert oder ausgeweitet.

Parallel haben wir auch auf EU-Ebene gemeinsam mit Italien und Frankreich eine entsprechende Initiative gestartet, um Änderungen im europäischen Recht zu erreichen.

Die Verordnung finden Sie hier.

(Pressemitteilung BMWi vom 12.07.2017)