Europäische Richtlinie vollständig umgesetzt
Mit der Novelle des PfandBG werden die Regelungen der europäischen Covered-Bond-Richtlinie sowie des Artikels 129 der Kapitaladäquanzverordnung (CRR) in Deutschland vollständig umgesetzt.
Zu den zahlreichen Änderungen am PfandBG gehört, dass die bisherige barwertige sichernde Überdeckung von 2% erstmals um eine nennwertige sichernde Überdeckung ergänzt wird (2% für Hypothekenpfandbriefe und Öffentliche Pfandbriefe, 5% für Schiffs- und Flugzeugpfandbriefe). Außerdem dürfen Forderungen gegenüber Kreditinstituten künftig nur noch in Deckung genommen werden, wenn ein externes Rating vorhanden ist und sie nicht aus derselben Bankengruppe stammen.
Angaben zur Gesamtüberdeckung werden Pflicht
Obwohl die Veröffentlichung von Angaben zur Überdeckung bereits zur gängigen Praxis gehört, waren entsprechende Kennzahlen bisher nicht Bestandteil von § 28 PfandBG. Zukünftig sind Pflichtangaben zur Gesamtüberdeckung zu machen. Darüber hinaus sind auch jeweils einzeln die Beträge der gesetzlichen, vertraglichen und freiwilligen Überdeckung auszuweisen. Diese sind von den Kreditinstituten als Nenn-, Bar- und Risikobarwert zu veröffentlichen.
Neu eingeführt wird ein europäischer Bezeichnungsschutz mit den Begriffen „Europäische gedeckte Schuldverschreibung“ mit und ohne „Premium“, erklärt der vdp. Ob die Bezeichnung kommuniziert wird, liege im Ermessen der Emittenten. Durch den Zusatz „Premium“ wird ausgesagt, dass die Anforderungen nach Artikel 129 der europäischen Kapitaladäquanzverordnung (CRR) erfüllt sind, was als Zeichen einer besonders hohen und anerkannten Qualität gilt. Der Zusatz „Premium“ gilt für alle ab dem 08.07.2022 begebenen Hypothekenpfandbriefe, Öffentlichen Pfandbriefe sowie Schiffspfandbriefe.
Vor dem 08.07.2022 begebene Pfandbriefe unverändert mit privilegierter Risikogewichtung
Die BaFin wird künftig eine Liste aller Pfandbriefbanken und deren Pfandbriefgattungen veröffentlichen und darauf hinweisen, für welche der in Umlauf befindlichen Pfandbriefgattungen der Pfandbriefbank die Bezeichnungen verwendet werden dürfen. Dabei gilt, dass alle vor dem 08.07.2022 emittierten Pfandbriefe zwar nicht die Bezeichnungen „Europäische gedeckte Schuldverschreibung“ und „Europäische gedeckte Schuldverschreibung (Premium)“ verwenden dürfen, aber unverändert die Anforderungen an die privilegierte Risikogewichtung nach Artikel 129 CRR erfüllen. Die BaFin wird hierzu auf ihrer Website einen entsprechenden Hinweis veröffentlichen.
vdp will für Vergleichbarkeit der Informationen sorgen
Die vdp-Mitgliedsinstitute haben sich auf ein einheitliches Verständnis der neuen Anforderungen geeinigt und wollen damit weiterhin für die Vergleichbarkeit der Informationen sorgen. Die Transparenzangaben nach den neuen Regelungen sind erstmalig für das dritte Quartal 2022 und die Vorjahresdaten für die meisten neuen Kennzahlen erstmalig ab dem dritten Quartal 2023 durch die Pfandbriefbanken zu veröffentlichen.
Weitere Informationen auf einen Blick, u.a. mit Aufstellungen zu den Transparenzangaben der Mitgliedsinstitute, finden Investoren und Analysten finden sich hier.
(Pressemitteilung Verband deutscher Pfandbriefbanken vom 06.07.2022)