17.05.2019

Schwarmfinanzierungen nehmen stark zu

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Die Schwarmfinanzierung in Deutschland verzeichnet auch nach Einführung des Kleinanleger-Schutzgesetzes ein hohes Wachstum. In den 30 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes 2015 konnten die Schwarmfinanzierer 279 Millionen Euro vermitteln. In den 30 Monaten davor waren es lediglich 70 Millionen.

Das geht aus einer Studie des ifo Instituts und der Universität Bremen für das Bundesfinanzministerium hervor.

Insgesamt wurden zwischen 2011 und April 2018 Finanzierungen in Höhe von 364 Millionen Euro vermittelt. Die Wachstumsrate betrug satte 197 Prozent pro Jahr. „Die Befürchtung, das Gesetz werde diese Finanzierungsart bremsen, hat sich nicht bewahrheitet“, sagt Christa Hainz, stellvertretende Leiterin des ifo Zentrums für Internationalen Institutionenvergleich und Migrationsforschung. Lars Hornuf, Professor für Finanzdienstleistungen und Finanztechnologie in Bremen, ergänzt, dass er „gleichzeitig noch viel Verbesserungspotenzial“ sieht. „Zum Beispiel könnten die Anlagen an einem Sekundärmarkt handelbar gemacht werden.“

Unter Schwarmfinanzierung (englisch Crowdfunding) versteht man eine Form der Finanzierung über eine Gruppe von Internetnutzern.

Das Wachstum in den letzten Jahren wurde vor allem von den Immobilienfinanzierungen getrieben, auf die mittlerweile 220 Millionen Euro entfallen.

Im Beobachtungszeitraum kam es bei 73 der insgesamt 743 erfolgreichen Finanzierungsrunden zu Insolvenzen, die meisten jedoch vor Inkrafttreten des Gesetzes.

Auch die im Gesetz erlaubten Ausnahmen und Befreiungen zeigen ihre Wirkung. Mittlerweile werden überwiegend Darlehen mit Erfolgsbeteiligung und vor allem Nachrangdarlehen als Vermögensanlagen verwendet. Außerdem kommen mehr Emittentinnen in die Nähe des Grenzwertes von 2,5 Millionen Euro. Auch werden häufiger Anlagebeträge von exakt 1000 Euro investiert, bis zu denen keine Selbstauskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse nötig ist.

Bei sozialen und gemeinnützigen Projekten werden die Ausnahmeregelungen kaum angewendet, da andere Befreiungsvorschriften eine einfachere Entbindung von der Prospektpflicht ermöglichen.

(Pressemitteilung ifo Institut vom 16.05.2019)


Redaktion

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