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09.03.2022

Ukraine-Krieg: Große Auswirkungen auf Rechnungslegung und Prüfung

Autokonzerne auf der Überholspur

© Andrey Popov / fotolia.com

Der Angriff Russlands auf die Ukraine führt aus heutiger Sicht zu kaum abschätzbaren Folgen für die Weltwirtschaft und die Entwicklung der Unternehmen. Das IDW hat für die wichtigsten Fragen zur Berücksichtigung des Krieges in Abschlüssen zum Stichtag 31.12.21 in Rechnungslegung und Prüfung einen Fachlichen Hinweis erstellt, um Unternehmen und Abschlussprüfer direkt zu unterstützen. Das Papier wird den weiteren Entwicklungen folgend aktualisiert werden.

Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) gibt in einem aktuellen Fachlichen Hinweis Hilfestellung für die drängendsten Fragen von Unternehmen (unabhängig von deren Branche) und deren Wirtschaftsprüfern zu den Auswirkungen des Krieges auf Rechnungslegung und Abschlussprüfung. Der Hinweis betrifft insbesondere das Geschäftsjahr 2021, für das die Abschlüsse noch nicht aufgestellt, geprüft oder festgestellt sind.

Nach Erörterungen mit seinen betroffenen Fachausschüssen ist das IDW der Auffassung, dass es sich bei dem Angriff am 24.02.2022 um einen wertbegründenden Vorgang handelt, da das Ereignis erst nach dem Abschlussstichtag 31.12.2021 eingetreten ist, erklärt das IDW. Folge: Aufgrund des Stichtagsprinzips sind die Auswirkungen des Krieges damit grundsätzlich erst in der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung der Folgeperiode zu berücksichtigen.

Dessen ungeachtet ergeben sich aber bereits für Abschlüsse und Lageberichte zum Stichtag 31.12.2021 Berichtspflichten für den Nachtragsbericht im Anhang und für die Risiko- und Prognoseberichterstattung im Lagebericht. Für die Folgeperioden, und vor allem für bevorstehende Berichterstattungen zum ersten Quartal 2022, werden laut IDW in der Regel materielle Konsequenzen im Zahlenwerk, d.h. in Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung erforderlich.

Inhaltlich betreffen die Fragen insbesondere die Berichtspflichten im Anhang und Lagebericht für Ereignisse nach dem Abschlussstichtag. Diese wirken gleichsam als eine Art „Korrektiv“, da eine Berücksichtigung des Kriegsausbruchs in der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung aufgrund des Stichtagsprinzips grundsätzlich zu verneinen ist. Im Rahmen der Prüfung können sich neben Konsequenzen für die Feststellung und Würdigung von Ereignissen nach dem Abschlussstichtag auch Auswirkungen auf die Risikobeurteilung, Berichterstattung und Kommunikation des Abschlussprüfers ergeben.

Den fachlichen Hinweis zu den Auswirkungen des Ukraine-Kriegs auf Rechnungslegung und Prüfung finden Sie hier zum Download.


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