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08.12.2021

Unternehmen nicht ausreichend auf Grundsteuerreform vorbereitet

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Die meisten Unternehmen in Deutschland sind nicht ausreichend auf die Grundsteuerreform vorbereitet. Für die bereits zum Stichtag 1. Januar 2022 vorzunehmende Neubewertung der Immobilien fehlen größtenteils die notwendigen Daten.

Drei von vier Unternehmen bezeichnen die Grundsteuerreform als „komplex“ oder „sehr komplex“, doch nur jedes zehnte fühlt sich „gut informiert“. Das zeigen die Ergebnisse einer KPMG-Umfrage unter 300 Unternehmen aller Größen und Branchen zur Grundsteuerreform. Wie die Umfrage zeigt, hat erst eines von fünf Unternehmen bereits mit der Datensammlung begonnen (19 %). Jedes dritte hat nach eigenen Angaben eine solche noch nicht einmal geplant (31 %).

Grundsteuerreform erfordert die Beschaffung einer großen Datenmenge

„Auch wenn die Grundsteuerreform erst 2025 in Kraft treten wird, ist für Immobilienbesitzer schon jetzt dringend Zeit zum Handeln: Zum Stichtag 1. Januar 2022 müssen bundesweit rund 36 Millionen Immobilien im Zuge der Grundsteuerreform neu bewertet werden. Denn ab dem 1. Juli nächsten Jahres sind die Feststellungserklärungen für die Grundstückswerte elektronisch einzureichen. Für Steuerpflichtige mit umfangreichem Immobilienvermögen bedeutet das in erster Linie die Beschaffung einer großen Datenmenge“, warnt Jürgen Lindauer, Director im Bereich Tax von KPMG.

Veränderungsmeldungen: enge Fristen

Veränderungen an Grundstücken und Immobilien, die nach dem 1. Januar 2022 erfolgen, müssen den Finanzbehörden innerhalb bestimmter Fristen gemeldet werden. Dazu gehören etwa Umbauten, Ausbauten, Veränderungen der Nutzung und vieles mehr. Zur Sicherstellung der fristgerechten Meldung solcher Veränderungen empfiehlt es sich, einen entsprechenden Prozess zu implementieren. Laut KPMG-Umfrage existiert ein solcher Prozess allerdings derzeit nur in sehr wenigen Unternehmen: lediglich 7 % der Befragten geben an, über einen solchen Prozess zu verfügen, 80 % verneinen das.

„Bei den Anzeigen handelt es sich um eine Steuererklärung, sodass jedes Versäumnis schnell unangenehme Folgen haben kann. Das eine oder andere Unternehmen entscheidet sich vielleicht, zunächst die Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung abzuwarten. Allerdings gehen wir davon aus, dass die Aufforderung zur Abgabe regelmäßig durch eine öffentliche Bekanntmachung erfolgen wird. Und in diesen Fällen muss die Abgabefrist lediglich mindestens einen Monat betragen. Es kann also eng werden. Vor allem für betroffene Unternehmen, die mit der Datenbeschaffung und -sichtung noch nicht begonnen haben, ist daher Eile geboten“, so Lindauer.

(KPMG vom 25.11.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)


Redaktion

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