03.11.2020

Virtuelle Hauptversammlung bis Ende 2021

Autokonzerne auf der Überholspur

©ismagilov/123rf.com

Die Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ist jetzt im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Regelungen zur virtuellen Hauptversammlung verlängern sich damit bis Ende 2021.

Die gesetzliche Regelung, mit der die Handlungs- und Beschlussfähigkeit von Aktiengesellschaften und weiteren Rechtsformen während der Pandemie sichergestellt wird, ist am 28.03.2020 in Kraft getreten und war ursprünglich bis zum Jahresende 2020 befristet.

Damit können die betroffenen Rechtsformen, also etwa Aktiengesellschaften, GmbHs, Genossenschaften und Vereine auch bei weiterhin bestehenden Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten erforderliche Beschlüsse fassen und bleiben so handlungsfähig. Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften ausschließlich virtuell durchzuführen, wurde mit dieser Regelung erstmals ermöglicht.

Corona beeinflusst Hauptversammlung weiterhin

Nach wie vor bestehen aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht unerhebliche Einschränkungen in vielen Bereichen des Privat- und Wirtschaftslebens. Dies gilt auch hinsichtlich der Versammlungsmöglichkeit von Personen, insbesondere von größeren Personengruppen. Weiterhin ist nicht absehbar, wann in Unternehmen verschiedener Rechtsformen oder Vereinen oder Stiftungen wieder Beschlüsse auf herkömmlichem Weg gefasst und Präsenzversammlungen im großen Kreis durchgeführt werden können.

Damit Unternehmen betroffener Rechtsformen sowie Vereine und Stiftungen weiterhin die Möglichkeit haben, auch bei Fortbestehen der durch die COVID-19-Pandemie bedingten Einschränkungen Beschlussfassungen vorzunehmen, wurden die vorübergehenden Erleichterungen bis zum 31.12.2021 verlängert. So wird die Handlungsfähigkeit dieser Rechtsformen weiterhin sichergestellt.

Handlungsfähigkeiten von Aktiengesellschaften sicherstellen

„Während der Corona-Krise haben wir den deutschen Aktiengesellschaften für das Jahr 2020 mit der Möglichkeit zur Durchführung rechtssicherer virtueller Hauptversammlungen rasch geholfen. Damit haben wir die Handlungsfähigkeit der Unternehmen sichergestellt. Das war gut und richtig. Wir werden aber auf absehbare Zeit auch weiterhin mit den Einschränkungen durch das Corona-Virus leben müssen. Daher müssen wir den Aktiengesellschaften auch für die kommende Hauptversammlungssaison die Möglichkeit an die Hand geben, ihre Aktionärsversammlungen rechtssicher und unter angemessener Berücksichtigung des Gesundheitsschutzes der Hauptversammlungsteilnehmer durchführen zu können. Gleichzeitig müssen wir sicherstellen, dass dabei die vollumfängliche Ausübung der Aktionärsrechte gewahrt bleibt“, erklärte dazu der rechts- und verbraucherpolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Dr. Jan-Marco Luczak.

(BMJV vom 29.10.2020/Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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Redaktion

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