23.07.2015

Zur Begrenzung der EEG-Umlage

Autokonzerne auf der Überholspur

Corporate Finance

Das Bundesverwaltungsgericht hat in zwei Urteilen die Voraussetzungen präzisiert, unter denen Unternehmen des produzierenden Gewerbes die besondere Ausgleichsregelung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) für stromkostenintensive selbstständige Unternehmensteile zur Begrenzung der von ihnen zu zahlenden EEG-Umlage in Anspruch nehmen können.

Im dem Verfahren 8 C 8.14 machte die Klägerin, ein Unternehmen der Montanindustrie, für das Jahr 2011 die Begrenzung der EEG-Umlage für ihren stromintensiven Unternehmensteil „Walzbereich Grobblech (Blechtafelherstellung)“ geltend. Die in diesem Unternehmensbereich hergestellten Produkte (Grobbleche) wurden zu 100 Prozent in anderen Unternehmensbereichen weiter bearbeitet, ehe sie am Ende der Wertschöpfungskette am Markt verkauft wurden.

Strommenge wurde geschätzt

Im Verfahren 8 C 7.14 beansprucht die Klägerin für das Jahr 2012 eine Begrenzung der EEG-Umlage für den ihrer Ansicht nach stromintensiven Unternehmensteil „Kunststoff – ohne Werkzeugbau“. In diesem Unternehmensbereich wurden Kunststoffverpackungen hergestellt. In der ebenfalls auf dem Werksgelände befindlichen Unternehmensabteilung „Werkzeugbau“ wurden u. a. die für die Herstellung der Kunststoffverpackungen speziell erforderlichen Werkzeuge gefertigt. Die Stromversorgung beider Bereiche erfolgte über eine gemeinsame Abnahmestelle. Zum Nachweis der im Unternehmensbereich „Kunststoff – ohne Werkzeugbau“ verbrauchten Strommenge hat die Klägerin eine Wirtschaftsprüferbescheinigung vorgelegt, derzufolge die an den Bereich „Werkzeugbau“ weitergegebene Strommenge im Wege einer Hochrechnung geschätzt worden ist.

Kein selbstständiger Unternehmensteil?

Die Beklagte hatte durch ihr Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in beiden Verfahren die Anträge der Klägerinnen mit der Begründung abgelehnt, es handele sich bei dem jeweils in Rede stehenden Unternehmensbereich nicht um einen selbstständigen Unternehmensteil i. S. v. § 41 Abs. 5 EEG 2009. Die dagegen gerichteten Klagen hatten in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg.

Kein Erfolg vor dem BVerwG

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionen der Klägerinnen zurückgewiesen (Urteil 8 C 7.14 und 8 C 8.14 vom 22.07.2015). Es hat entschieden, dass ein selbstständiger Unternehmensteil, für den unter bestimmten Voraussetzungen eine Begrenzung der EEG-Umlage verlangt werden kann, nur dann vorliegt, wenn in diesem Unternehmensbereich hergestellte Produkte am Markt platziert werden. Das ergibt sich insbesondere aus dem Zweck der Begrenzung der EEG-Umlage, die internationale Wettbewerbsfähigkeit stromintensiver Unternehmen des produzierenden Gewerbes zu erhalten, soweit hierdurch die Ziele des Gesetzes nicht gefährdet werden und die Begrenzung mit den Interessen der Gesamtheit der Stromverbraucher vereinbar ist. Ein vergleichbarer (internationaler) Wettbewerbsdruck und damit ein Bedürfnis für eine Begrenzung der EEG-Umlage bestehen nicht hinsichtlich eines Unternehmensteils, der ganz oder zu einem wesentlichen Teil im eigenen Unternehmen weiter zu verarbeitende Vorprodukte erzeugt. Ein auf diese Weise in die Wertschöpfungskette des Unternehmens integrierter Unternehmensteil ist nicht selbstständig i. S. d. § 41 Abs. 5 EEG 2009.

Nachweis und Marktplatzierung fehlten

In beiden Fällen gab es jedoch noch ein weiteres Problem, das die Begrenzung der EEG-Umlage unmöglich machte: Im Verfahren BVerwG 8 C 7.14 fehlt es für den Unternehmensteil „Kunststoff – ohne Werkzeugbau“ jedenfalls an einem überprüfbaren Nachweis der selbst verbrauchten Strommenge. Für den Nachweis bedarf es einer gesicherten Tatsachengrundlage. Eine Schätzung ohne Angabe der Ausgangsdaten und der Methodik reicht dazu nicht aus. Im Verfahren BVerwG 8 C 8.14 ist der Unternehmensbereich „Walzbereich Grobblech (Blechtafelherstellung)“ bereits deshalb kein selbstständiger Unternehmensteil, weil die hier hergestellten Grobbleche nicht am Markt platziert, sondern ausschließlich in der Wertschöpfungskette des Unternehmens weiter bearbeitet wurden.

(BVerwG / Viola C. Didier)


Redaktion

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