Die EU-Kommission hat nach den EU-Beihilfevorschriften eine deutsche Beihilferegelung in Höhe von 4 Milliarden Euro genehmigt. Sie soll Unternehmen, die dem EU-Emissionshandelssystem (ETS) unterliegen, bei der Dekarbonisierung ihrer industriellen Produktionsprozesse unterstützen und wird zum Teil aus der europäischen Aufbau- und Resilienzfazilität finanziert. Margrethe Vestager, die für Wettbewerbspolitik zuständige Vizepräsidentin der Kommission, erklärte dazu: „Mit dieser 4-Milliarden-Euro-Beihilferegelung werden ehrgeizige Projekte unterstützt, die die Treibhausgasemissionen industrieller Produktionsprozesse in Deutschland erheblich verringern werden. Sie wird zur Erreichung des EU-Ziels der Klimaneutralität beitragen und gleichzeitig sicherstellen, dass mögliche Wettbewerbsverzerrungen so gering wie möglich gehalten werden.“
Die deutsche Maßnahme
Die von Deutschland angemeldete Regelung mit einem Budget von 4 Milliarden Euro wird teilweise aus der Aufbau- und Resilienzfazilität finanziert, nachdem die Kommission den deutschen Aufbau- und Resilienzplan positiv bewertet und der Rat ihn angenommen hat. Die Regelung soll der deutschen Industrie helfen, die Treibhausgasemissionen in ihren Produktionsprozessen zu verringern. Die im Rahmen der Regelung geförderten Projekte reichen vom Bau von Schmelzwannen für die Glasproduktion, die mit Strom betrieben werden, bis hin zur Ersetzung herkömmlicher Stahlproduktionsverfahren durch mit Wasserstoff betriebene Direktreduktionsanlagen.
Wer wird von der Beihilfe profitieren?
Die Maßnahmen kommen Unternehmen zugute, die in Sektoren tätig sind, die dem EU-Emissionshandelssystem unterliegen, z. B. in der Chemie-, Metall-, Glas- oder Papierindustrie. Um förderfähig zu sein, müssen die Projekte eine Emissionsreduzierung von 60 % innerhalb von drei Jahren und von 90 % innerhalb von 15 Jahren im Vergleich zu den besten verfügbaren konventionellen Technologien auf der Grundlage der ETS-Referenzwerte erreichen.
Die Projekte, die in den Genuss der Beihilfe kommen, werden im Rahmen eines offenen Ausschreibungsverfahrens ausgewählt und anhand von zwei Kriterien eingestuft: (i) der niedrigste beantragte Beihilfebetrag pro vermiedener Tonne Kohlendioxid (CO2) (d.h. das Hauptkriterium) und (ii) die Geschwindigkeit, mit der die Projekte erhebliche CO2-Emissionsreduzierungen erzielen können.
Klimaschutzverträge mit einer Laufzeit von 15 Jahren
Im Rahmen der Regelung wird die Beihilfe in Form variabler jährlicher Zuschüsse im Rahmen von zweiseitigen Differenzverträgen, sogenannten „Klimaschutzverträgen“ mit einer Laufzeit von 15 Jahren, gewährt. Jedes Jahr erhalten die Begünstigten eine Zahlung oder zahlen einen Betrag an den Staat, der sich nach den Geboten der Begünstigten und der Entwicklung der relevanten Marktpreise, z.B. für Kohlenstoff oder Energie, im Vergleich zur herkömmlichen Technologie richtet.
Auf dieser Grundlage deckt die Maßnahme nur die tatsächlichen Mehrkosten ab, die durch die neuen Produktionsverfahren im Vergleich zu konventionellen Methoden entstehen. Wenn der Betrieb der geförderten Projekte billiger wird, müssen die Begünstigten die Differenz an die deutschen Behörden zurückzahlen. Infolgedessen kann der Gesamtbetrag der im Rahmen der Regelung ausgezahlten Beihilfe deutlich unter 4 Milliarden Euro liegen.
Die Bewertung der EU-Kommission
Die EU-Kommission prüfte die Regelung nach den EU-Beihilfevorschriften, insbesondere nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der EU, der es den Mitgliedstaaten ermöglicht, die Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige unter bestimmten Bedingungen zu fördern, sowie nach den Leitlinien für staatliche Beihilfen für Klima, Umweltschutz und Energie (CEEAG), die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung von CO2-Emissionen zu unterstützen.
Die Kommission stellte fest:
- Die Regelung ist notwendig und angemessen, um die Dekarbonisierung in den unter das EHS fallenden Sektoren im Einklang mit den europäischen und nationalen Umweltzielen zu fördern.
- Die Regelung hat einen „Anreizeffekt“, da die Begünstigten die Investitionen zur Dekarbonisierung ohne die öffentliche Unterstützung nicht in gleichem Maße tätigen würden.
- Die Regelung hat nur begrenzte Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel innerhalb der EU. Insbesondere ist die Beihilfe verhältnismäßig, und etwaige negative Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel werden angesichts der Gestaltung des Ausschreibungsverfahrens, mit dem sichergestellt wird, dass der Beihilfebetrag auf ein Minimum beschränkt wird, begrenzt sein.
- Schließlich hat sich Deutschland verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Beihilfen insgesamt zu einer Verringerung der CO2-Emissionen führen und nicht nur die Emissionen eines Sektors auf einen anderen verlagern, insbesondere bei Elektrifizierungsprojekten, die mit erheblichen indirekten CO2-Emissionen verbunden sein können. In diesem Zusammenhang plant Deutschland, den Anteil von Strom aus erneuerbaren und kohlenstoffarmen Energiequellen in der Bundesrepublik Deutschland zu erhöhen.
Auf dieser Grundlage hat die Kommission die deutsche Regelung nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.
(EU-Kommission vom 16.02.2024 / RES JURA Redaktionsbüro)