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11.08.2020

Aktualisiertes IDW Positionspapier zu Zweifelsfragen der EU-Abschlussprüferregulierung

Autokonzerne auf der Überholspur

© Andrey Popov / fotolia.com

Die seit Juni 2016 geltende EU-Abschlussprüferverordnung (EU-VO) und die geänderte Abschlussprüferrichtlinie werfen bis heute zahlreiche Auslegungs- und Zweifelsfragen auf. Das IDW Positionspapier zu Inhalten und Zweifelsfragen der EU-VO und der Abschlussprüferrichtlinie greift diese Fragen auf und gibt Anwendungshinweise für Abschlussprüfer und Aufsichtsräte bzw. Prüfungsausschüsse.

Praktische Erfahrungen mit den Regeln der EU-VO sowie u.a. die vom Ausschuss der Europäischen Abschlussprüfungsaufsichtsbehörden (CEAOB) veröffentlichten „Guidelines on duration of the audit Engagement“ und Verlautbarungen der APAS haben Anlass zur Überarbeitung des Positionspapiers gegeben. Die vom Hauptfachausschuss (HFA) des IDW verabschiedete fünfte Auflage beinhaltet Aktualisierungen und Ergänzungen u.a. zu folgenden Themengebieten:

  • Beginn der Höchstlaufzeit i.S. des Art. 17 Abs. 1 EU-VO (Frist für die externe Rotation) bei unterjähriger Erfüllung der Eigenschaft als Public Interest Entity (PIE) (Abschnitt 3.3.3.)
  • Auswirkungen von Zusammenschlüssen oder ähnlichen Transaktionen auf Seiten des zu prüfenden PIE auf die Berechnung der Fristen für die externe Rotation (neuer Abschnitt 3.3.6.)
  • Auswirkungen auf die Berechnung der Rotationsfristen, wenn der einmalig nicht bestellte Abschlussprüfer wieder bestellt wird (Abschnitt 3.3.7.)
  • Vom graduellen Rotationssystem nach Art. 17 Abs. 7 EU-AVO erfasster Personenkreis (Abschnitt 5.3.9.)
  • Notwendigkeit der Durchführung eines Auswahlverfahrens nach Art. 16 Abs. 3 EU-VO nach Ersetzung des bisherigen Abschlussprüfers durch gerichtliche Bestellung (neuer Abschnitt 6.3.10.)
  • Unabhängigkeitserklärung nach Art. 6 Abs. 2 Buchst. a) EU-VO vor dem Hintergrund der Neufassung des Deutschen Corporate Governance Kodex (Abschnitt 8.2.1.)
  • Angabe der ununterbrochenen Mandatsdauer im Bestätigungsvermerk nach Art. 10 Abs. 2 Buchst. b) EU-VO (Abschnitt 10.1.)
  • Zuordnung von Einnahmen im Transparenzbericht zu den Kategorien nach Art. 13 Abs. 2 Buchst. k) i) oder ii) EU-VO (Abschnitt 12.2.4.)
  • Berichtspflicht nach Art. 12 EU-VO gegenüber den für die Beaufsichtigung von PIE zuständigen Behörden (Abschn. 14.3.)

Alle neuen bzw. wesentlich geänderten Abschnitte sind mit den Zusätzen „neu“ bzw. „aktualisiert“ gekennzeichnet.

Die Neuauflage des IDW Positionspapiers finden Sie hier zum Download.

(Pressemitteilung Institut der Wirtschaftsprüfer vom 10.08.2020)


Redaktion

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