In dem Gesetzesvorschlag sind die Eingriffe in die Eigentumsrechte der Aktionäre zwar weniger stark ausgeprägt als bei den virtuellen Hauptversammlungen in den letzten beiden Jahren, stellt der BVI fest. Er scheitere aber daran, die Aktionärsrechte 1:1 in ein virtuelles Format zu übertragen, obwohl die Regierung dies im Koalitionsvertrag vereinbart habe und es technisch sowie praktisch umsetzbar wäre.
Eine Verstetigung von Einschränkungen der Aktionärsrechte in der Hauptversammlung ist nicht akzeptabel
Eine Verstetigung von Einschränkungen der Aktionärsrechte in der Hauptversammlung können wir nicht akzeptieren, erklärt die Interessenvertretung der deutschen Fondswirtschaft. Dies betreffe insbesondere die Pläne des BMJ, einzelne Rechte zwingend vor eine virtuelle Hauptversammlung zu ziehen. Hiernach sollen Aktionäre z. B. das Rede-, Frage- und Auskunftsrecht in einer virtuellen Hauptversammlung nicht mehr zusammen ausüben können. Fragen müssen sie vor der Hauptversammlung schriftlich stellen. Redebeiträge in der virtuellen Hauptversammlung dürfen weder Fragen noch Nachfragen enthalten. Das sind massive Einschränkungen der Aktionärsrechte. Hier muss der Gesetzgeber nachbessern, fordert der BVI. Die Generaldebatte sei ein Kernelement des Dialogs zwischen Aktionären und Unternehmen und Ausdruck der im Aktienrecht vorgesehenen Machtbalance zwischen Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung.
BVI schlägt grundlegende Überarbeitung des Gesetzesvorschlags vor
Der BVI schlägt vor, den Gesetzesvorschlag grundlegend zu überarbeiten und das Vorfeld einer Hauptversammlung für Fragen, Stellungnahmen und Anträge der Aktionäre zu öffnen, ohne die Aktionärsrechte in der Hauptversammlung einzuschränken. Gleichzeitig muss der Versammlungsleiter gestärkt werden, um eine virtuelle Hauptversammlung im Interesse der Aktionäre und der Emittenten sinnvoll strukturieren zu können. Der deutschen Fondsverbands erwartet vom Gesetzgeber klare, am Aktiengesetz orientierte Vorgaben für virtuelle Hauptversammlungen. Ansonsten drohe die virtuelle Hauptversammlung zu einem Format zweiter Klasse zu verkommen.
Die Eile, mit der das Gesetz durchgepeitscht werden soll, ist wegen des bestehenden Rechtsrahmens für Präsenz-Hauptversammlungen nicht notwendig, stellt der Fondsverband weiter fest. Es bestehe auch kein Bedarf für Übergangsfristen.
Die BVI-Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften finden Sie hier.