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06.01.2021

Mehr Frauen in Vorstände: Frauenquote für Unternehmensvorstände beschlossen

Autokonzerne auf der Überholspur

© Tom-Hanisch/fotolia.com

Mit verbindlichen Vorgaben will die Bundesregierung mehr Frauen in die Vorstände großer Unternehmen bringen. Dafür hat das Kabinett nach jahrelangen Debatten in der Koalition eine Reform des Gesetzes für mehr Frauen in Führungspositionen beschlossen. Die Regelung betrifft die Vorstände von börsennotierten und paritätisch mitbestimmten Unternehmen, teilt die Bundesregierung mit.

Frauen sind in Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst noch immer unterrepräsentiert. Um das zu ändern, hat das Bundeskabinett eine Reform des Gesetzes zur Frauenquote auf den Weg gebracht.

Der vom Kabinett gebilligte Gesetzentwurf aus dem Justiz- und dem Frauenministerium schreibt börsennotierten und paritätisch mitbestimmten Unternehmen mindestens eine Frau im Vorstand vor, wenn dieser mehr als drei Mitglieder hat. Davon werden rund 70 Unternehmen, von denen rund 30 aktuell keine Frau im Vorstand haben, betroffen sein, teilten die Ministerien mit. Für Firmen mit einer Mehrheitsbeteiligung des Bundes fällt die Mindestbeteiligung noch strikter aus. Dort muss eine Frau in einem Vorstand mit mehr als zwei Mitgliedern vertreten sein.

Ab vier Vorstandsmitgliedern künftig mindestens eine Frau im Vorstand

Bei großen Unternehmen, die börsennotiert und paritätisch mitbestimmt sind, soll ab vier Vorstandsmitgliedern künftig mindestens eine Frau im Vorstand sein. Denn in den Vorständen deutscher Unternehmen sind Frauen weiterhin kaum vertreten. Bereits seit vier Jahren gilt für Aufsichtsräte eine Frauenquote und die Verpflichtung zur Förderung weiblicher Führungskräfte. Diese Regelung zeigt Wirkung.

Im Bereich der Privatwirtschaft hat die 2016 eingeführte fixe Aufsichtsratsquote zu einer erheblichen Steigerung des durchschnittlichen Frauenanteils in Aufsichtsräten geführt. Hier wurde die 30%-Schwelle bereits im Geschäftsjahr 2017 überschritten und lag am im November 2020 bei 35,2%. Der Frauenanteil im Vorstand, für den es bislang keine Mindestbeteiligung gab, hat sich im Vergleich zu den Aufsichtsräten weniger positiv entwickelt.

Zielgrößen zur Erhöhung des Frauenanteils

Seit 2016 müssen größere Unternehmen, die börsennotiert oder mitbestimmungspflichtig sind, sogenannte Zielgrößen zur Erhöhung des Frauenanteils in Leitungspositionen festlegen. Drei Viertel der Unternehmen, die dazu verpflichtet sind, haben sich auf Vorstandsebene entweder keine Zielgröße oder aber eine Null als Zielgröße gesetzt. Eine Null bedeutet, dass keine Frau für den Vorstand eingeplant wird.

Um das zu ändern, gibt es neue Berichtspflichten. Sollen dem Vorstand ausschließlich Männer angehören, muss das Unternehmen dies künftig gesondert begründen.

Mehr Frauen in den Führungsebenen der Bundesunternehmen

Der Bund kann in einigen privatwirtschaftlichen Unternehmen mitbestimmen und selbst Mitglieder in die Aufsichtsräte entsenden. Auch für ihn galt seit 2016 eine Quote von 30% für alle neu von ihm zu bestimmenden Mitglieder. Seit 2018 liegt diese Quote sogar bei 50% für alle vom Bund neu zu besetzenden Sitze in Aufsichtsräten.

In den Organen von Unternehmen, an denen der Bund beteiligt ist, sind Frauen noch immer unterrepräsentiert. Für Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes soll deshalb künftig bereits bei mehr als zwei Mitgliedern im Geschäftsführungsorgan eine Mindestbeteiligung für Frauen und Männer gelten. Daneben soll die feste Mindestquote für den Aufsichtsrat Anwendung finden.

Für die Leitungsorgane der Körperschaften im Bereich der Sozialversicherung soll eine Mindestbeteiligung von einer Frau und einem Mann eingeführt werden.

Führungspositionen in der Bundesverwaltung

Auch die Regelungen für den öffentlichen Dienst sollen weiterentwickelt werden: Gremien, bei denen der Bund zwei Mitglieder bestimmen kann, sollen künftig paritätisch besetzt werden. Das Ziel der gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Bundesverwaltung bis zum Jahr 2025 soll im Bundesgleichstellungsgesetz gesetzlich festgeschrieben werden.

(Pressemitteilung Presse- und Informationsamt der Bundesregierung vom 06.01.2021)


Redaktion

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