31.08.2023

Wachstumschancengesetz beschlossen

Autokonzerne auf der Überholspur

©Sondem/fotolia.com

Deutschland muss an Dynamik gewinnen. Mit dem Wachstumschancengesetz soll sich der Standort durch Steuererleichterungen und Bürokratieabbau verbessern.

Das Bundeskabinett hat am 30.08.2023 den Entwurf des Wachstumschancengesetzes beschlossen. Es verbessert die steuerlichen und damit auch die wirtschafts- sowie standortpolitischen Rahmenbedingungen, um in Deutschland zu investieren. Mit dem Wachstumschancengesetz wird eine Investitionsprämie eingeführt, die den Unternehmen den Transformationsprozess erleichtern soll, klimafreundlich zu wirtschaften. Zur Förderung des Wohnungsbaus und zur Unterstützung der Bauwirtschaft wird eine degressive Abschreibung für Wohngebäude befristet eingeführt. Außerdem sollen die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter befristet wieder eingeführt und die steuerliche Forschungsförderung ausgeweitet werden.

Sowohl der steuerliche Verlustabzug als auch die Sofortabschreibungen geringwertiger Wirtschaftsgüter werden verbessert. Die Änderung bei der Thesaurierungsbegünstigung und die Option zur Körperschaftsbesteuerung werden attraktiver. Mit dem Wachstumschancengesetz wird das Steuersystem an zentralen Stellen vereinfacht. Hierzu heben werden Schwellenwerte und Pauschalen angehoben und Bürokratieentlastungen eingeführt.

Maßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit sind:

  • Initiale Einführung einer Investitionsprämie für Klimaschutz
  • Wiederermöglichung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter
  • Befristete Einführung einer degressiven AfA für Wohngebäude
  • Stärkung und Ausweitung der steuerlichen Forschungsförderung
  • Verbesserungen des steuerlichen Verlustabzugs
  • Verbesserungen bei den Sofortabschreibungen geringwertiger Wirtschaftsgüter
  • Verbesserungen bei den Sonderabschreibung nach § 7g EStG
  • Änderung bei der Thesaurierungsbegünstigung und Option zur Körperschaftsbesteuerung

Maßnahmen im Zusammenhang mit der Modernisierung und Vereinfachung des Steuerrechts sind:

  • Anhebung der Grenzen für die Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtigen sowie der Aufbewahrungspflicht bei Überschusseinkünften
  • Befreiung von Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer von umsatzsteuerlichen Erklärungspflichten
  • Beseitigung der Schriftformerfordernis an verschiedenen Stellen des Riester-Verfahrens durch Ermöglichung der elektronischen Datenübermittlung
  • Ermöglichung der Digitalisierung des Spendenverfahrens durch Anpassung des Zuwendungsempfängerregisters
  • Erhöhung der Freigrenze für den Quellensteuereinbehalt
  • Anpassung der Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung und notwendige Folgeanpassungen
  • Erhöhung der Nichtaufgriffsgrenze für Versicherungsunternehmen und Vermögensverwahrenden bei der Erbschaftsteuer

Maßnahmen zur Verbesserung der Steuerfairness sind:

  • Ausweitung der Pflicht zur Mitteilung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen auf innerstaatliche Steuergestaltungen
  • Verhinderung von Steuergestaltungen bei Investmentfonds
  • Einführung einer gesetzlichen Regelung zur verpflichtenden Verwendung von elektronischen Rechnungen
  • Anpassung der Zinsschranke und Einführung einer Zinshöhenschranke

(BMF vom 30.08.2023 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)


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